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BVerfG stärkt Rechte biologischer Väter

Fachbeitrag im Familienrecht

Neue Rechte für leibliche Väter nach dem Urteil aus Karlsruhe

Über lange Zeit hat ein leiblicher Vater darum gerungen, auch im rechtlichen Sinne als Vater seines dreijährigen Kindes zu gelten. Am Ende war sein hartnäckiger Einsatz von Erfolg gekrönt. Im Weg standen ihm lange die strengen gesetzlichen Regeln, die das Bundesverfassungsgericht heute als verfassungswidrig ansieht.

Verfassungsbeschwerde mit Erfolg: Das hat das BVerfG festgestellt

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem bedeutsamen familienrechtlichen Streit die Rechte eines leiblichen Vaters gestärkt, dessen Kind zu dieser Zeit drei Jahre zählte. Der Vater hatte mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seines Elternrechts aus Artikel 6 Absatz 2 GG (Grundgesetz) gerügt. Das Gericht schloss sich seiner Sichtweise an (Urteil vom 09.04.2024, Aktenzeichen 1 BvR 2017/21).

Die Richter stellten fest, dass die maßgebliche Norm des Bürgerlichen Gesetzbuchs in § 1600 BGB den Elternrechten biologischer Väter nicht genügt. Sie beeinträchtige diese Rechte, ohne dass es dafür eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung gebe.

Daraus folgt eine klare Aufgabe für den Gesetzgeber: Er muss die rechtliche Stellung leiblicher Väter im Zuge einer Reform festigen.

Hintergrund: Warum die Vaterschaftsanfechtung anfangs scheiterte

Die Partnerschaft der Eltern endete bereits kurz nach der Geburt des Kindes. Von da an bemühte sich der Vater nicht nur um regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn, sondern strebte auch die rechtliche Anerkennung als Vater an. Allein diese Anerkennung sichert ihm tatsächliche Mitbestimmung, etwa beim gemeinsamen Sorgerecht.
Zu Beginn scheiterte das Vorhaben an der Mutter, die wiederholt vereinbarte Standesamtstermine nicht wahrnahm und ihre Einwilligung verweigerte.
Nachdem sie sich einem neuen Partner zugewandt hatte, nahm dieser die rechtliche Vaterrolle ein. So blieb dem leiblichen Vater nur, die Vaterschaft des neuen Partners gerichtlich anzufechten.

Zentrale Frage: Die sozial-familiäre Bindung zum neuen Partner

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Naumburg blieb der Vater erfolglos (Beschluss vom 05.08.2021, Aktenzeichen 8 UF 95/21).

Das Gericht deutete die einschlägigen Absätze 2 und 3 des § 1600 BGB, die einem leiblichen Vater ein eingeschränktes Recht zur Anfechtung der Vaterschaft zubilligen, anders als die Vorinstanz, und zwar zu seinem Nachteil.

Gemäß § 1600 Absatz 3 BGB steht biologischen Vätern die Anfechtung offen, wenn zum sogenannten maßgeblichen Zeitpunkt keine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater besteht. Eine genaue Definition dieses Zeitpunkts enthält das Gesetz nicht. Liegt eine solche Beziehung vor, soll der biologische Vater den vorhandenen Familienfrieden nicht beeinträchtigen.

In der Rechtsprechung war über Jahre hinweg strittig, ab wann dieser Zeitpunkt anzunehmen ist und welche Intensität die Bindung zum neuen Partner der Mutter erreichen muss.

Das OLG Naumburg entschied zuungunsten des leiblichen Vaters und setzte den spätestmöglichen Zeitpunkt fest. Bestehe zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Anfechtungsverfahren eine sozial-familiäre Beziehung zwischen Kind und neuem Partner, sei dem biologischen Vater die Anfechtung verschlossen.

Dabei zeigte sich das Gericht durchaus bedrückt und gab zu, dass der leibliche Vater hier keine Aussicht hatte, die rechtliche Vaterstellung zu erlangen. Dies ergebe sich allerdings unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung.

Übergangszeit: Bisheriges Recht gilt fort bis 30. Juni 2025

Nach dem Karlsruher Beschluss ist klar, dass diese Rechtslage nicht von Bestand sein wird. Das Bundesverfassungsgericht hat festgehalten, dass der Gesetzgeber das Elterngrundrecht grundlegend neu fassen muss.

Im Unterschied zum geltenden Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ließe eine Neuregelung es zu, den biologischen Vater neben Mutter und rechtlichem Vater als rechtlichen Elternteil vorzusehen.

Solange es keine Neuregelung gibt, höchstens jedoch bis zum 30. Juni 2025, gelten die als verfassungswidrig eingestuften Vorschriften des § 1600 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 BGB zur Anfechtung der Vaterschaft weiter.

Maßgeblich ist die Übernahme elterlicher Verantwortung

In der Begründung führte das Bundesverfassungsgericht aus, welche Vorgaben der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Elterngrundrechts nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG zu berücksichtigen hat. Auf dieses Grundrecht kann sich im Grundsatz jedes Elternteil berufen. Bestimmend ist dabei, dass Eltern Verantwortung für ihr Kind tragen.

Das Recht beschränkt sich nach den Darlegungen des Gerichts nicht auf Umgang und Sorgerecht, sondern umfasst auch die Pflicht zu Pflege und Erziehung. Hierzu zählt die Verantwortung für das körperliche, seelische und wirtschaftliche Wohl des Kindes ebenso wie die Gewähr, dass es sich in Wahrnehmung seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 Absatz 1 GG zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit in der Gemeinschaft entwickeln kann.

Da das Elterngrundrecht somit mit der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung einhergeht, müssen Eltern nach Artikel 6 Absatz 2 GG im Grundsatz auch die Möglichkeit haben, diese Verantwortung zu behalten und auszuüben. Hierfür Sorge zu tragen, ist Teil der Gestaltungsaufgabe des Gesetzgebers.

Tiefgreifende Neuerung: Ein Kind, drei rechtliche Eltern

Die Aussage, dass die rechtliche Elternschaft künftig auch mehr als zwei Personen umfassen kann, markiert einen weitreichenden Umbruch im Familienrecht und eine Abkehr des Gerichts von seiner früheren Rechtsprechung. 2003 hatte es noch entschieden, die rechtliche Elternschaft sei im Interesse des Kindeswohls auf zwei Elternteile zu begrenzen (Urteil vom 09.04.2003, Aktenzeichen 1 BvR 1493/96 und 1 BvR 1724/01).

Der Erste Senat hielt nun fest, dass die prägenden Strukturmerkmale des Elterngrundrechts nicht zwingend gebieten, die elterliche Verantwortung und damit das Grundrecht aus Artikel 6 GG von vornherein auf zwei Personen zu beschränken. Sein bisheriges Familienbild gab das Gericht ausdrücklich auf.

Sind, wie hier, Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater als Grundrechtsträger beteiligt, ist es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich gestattet, allen drei die rechtliche Elternschaft zuzusprechen. Geboten ist eine solche Ausgestaltung nach Ansicht des Gerichts allerdings nicht.

Das können betroffene Väter jetzt tun: Verfahren aussetzen

Die umstrittene Regelung des § 1600 Absatz 2 BGB, gegen die der Beschwerdeführer mittelbar vorgegangen war, benachteiligt biologische Väter in ihrem Elterngrundrecht. Weder ihre früheren oder bestehenden sozial-familiären Bindungen zum Kind noch ihr Einsatz für die rechtliche Vaterschaft werden darin angemessen berücksichtigt.

Auch wenn keine Bindung mehr zum rechtlichen Vater fortbesteht, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Bis der Gesetzgeber die Vorschriften ändert, ist daher Geduld gefragt. Da die verfassungswidrige Rechtslage zunächst weitergilt, riet das Gericht betroffenen Vätern, bei den zuständigen Fachgerichten die Aussetzung bereits anhängiger Anfechtungsverfahren bis zur Einführung einer Neuregelung zu beantragen.

Sie ringen um das Sorgerecht oder liegen mit Ihrem Expartner im Streit um Ihr Kind? Bei sämtlichen familienrechtlichen Anliegen stehe ich Ihnen gerne bei. Im Mittelpunkt steht für mich dabei immer das Wohl des Kindes.

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