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Hörhammer & Kunze – Ihre Rechtsanwälte aus Bad Sobernheim für professionelle Beratung.

Unsere Dienstleistung – Unterhalt erstreiten

Fachanwalt für Familienrecht

Unterhalt erstreiten – die Möglichkeiten des Scheidungsrechts

Sie befinden sich in einer schwierigen Situation und möchten unbedingt eine Scheidung durchführen? Sie leben bereits getrennt und möchten nun auch die Ehe endgültig beenden? Obwohl Ihr Ehepartner einer Scheidung nicht zustimmt, möchten Sie endlich einen Schlussstrich ziehen? Wenn die Ehe zerrüttet ist, ist eine Trennung oft der richtige Schritt – die Scheidung ist eine vernünftige Entscheidung. Als Rechtsanwälte wissen wir aus unserer langjährigen Praxiserfahrung, wie belastend und unangenehm eine Scheidung sein kann. Ein Scheidungsverfahren ist sicherlich keine angenehme Angelegenheit, aber dennoch ist es wichtig, eine gescheiterte Ehe rechtlich zu beenden. Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens, um Ihnen Frust und Sorgen zu ersparen. Gemeinsam kämpfen wir für Ihre berechtigten Ansprüche wie den Versorgungsausgleich, Unterhaltsansprüche oder das Sorgerecht für Ihre Kinder.

Ihre Ansprüche nach Abschluss des Scheidungsverfahrens

Ihre Ansprüche auf Unterhalt und Ausgleich ergeben sich vorrangig aus einem Ehevertrag oder einer Vereinbarung über die Folgen der Scheidung. Wenn Sie sich nicht auf solche Vereinbarungen geeinigt haben, haben Sie Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt und Ausgleich. Über diese Ansprüche wird das Familiengericht im Rahmen des Scheidungsverfahrens entscheiden. Vorher müssen Sie jedoch Folgendes beachten:

  • Es muss ein Trennungsjahr vollzogen werden
    • Beide Ehegatten müssen ein Jahr lang „getrennt von Tisch und Bett“ gelebt haben. Im Gegensatz zur einvernehmlichen Scheidung dauert dies drei Jahre.
    • Es ist wichtig, dass Sie dokumentieren, wann die Trennung begonnen hat und wie Sie in dieser Zeit gelebt haben (zum Beispiel wo Sie wohnen, wie Sie gemeinsame Kinder betreuen, ob gemeinsame Versicherungen/Verträge gekündigt wurden und wie viel Unterhalt gezahlt wurde).
    • In Härtefällen kann bereits vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden (zum Beispiel bei Gewalt, Morddrohungen, Alkoholmissbrauch).
  • Consultation with a lawyer
    • Suchen Sie zu Beginn einen Anwalt, der Sie begleitet und sich um die notwendigen Absprachen kümmert. Ab ca. 2-3 Monate vor Ablauf des Trennungsjahres kann ein Scheidungsantrag beim Gericht gestellt werden. Dabei besteht Anwaltszwang.
  • Zustellung des Scheidungsantrags
    • Das Familiengericht stellt den Scheidungsantrag dem anderen Ehegatten zu und vereinbart einen Gerichtstermin zur Scheidung.
  • Gerichtstermin
    • Bei dem Termin müssen die Parteien persönlich erscheinen.
    • Im sogenannten „Scheidungsverbund“ können auf Antrag alle Scheidungsfolgesachen (wie Versorgungsausgleich, Vermögensauseinandersetzung, Ausgleichsansprüche, Sorge- und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder) zusammen mit der Scheidung der Ehe entschieden werden.

Wie wir Ihnen helfen

Wir begleiten Sie Schritt für Schritt auf dem Rechtsweg der Scheidung, um sicherzustellen, dass Sie nicht alleine gelassen werden. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung bieten wir Ihnen Beratung und Vertretung während des gesamten Scheidungsverfahrens. Dabei ist es von großer Bedeutung, Ihre Ansprüche auf Unterhaltszahlungen, Vermögensaufteilung sowie Sorge- und Umgangsrechte für gemeinsame Kinder durchzusetzen. Unsere Hauptziel ist es, eine außergerichtliche Lösung zu finden. Hierfür prüfen wir bestehende Eheverträge oder Vereinbarungen zur Scheidungsfolge. Im Notfall verteidigen wir Ihr Recht jedoch auch vor Gericht. Sobald Sie unser Mandant sind, kümmern wir uns um die Korrespondenz mit Ihrem Ehepartner, dem Familiengericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase so viel Stress wie möglich abzunehmen. Gerne besprechen wir auch im Voraus die Anwalts- und Gerichtskosten sowie die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Werden Sie mit uns aktiv und setzen Sie Ihre Ansprüche durch.

Häufige Fragen (FAQ)

Der Ehegatte hat die Möglichkeit, dem Scheidungsantrag zuzustimmen, ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Falls der Ehegatte sich weigert, wird der Antrag abgelehnt und eine Scheidung ist erst nach Ablauf eines verlängerten Trennungsjahres von drei Jahren möglich.

Bei besonders schwierigen Situationen wie Gewalt, Morddrohungen oder Alkoholkonsum besteht die Möglichkeit, auf das Trennungsjahr zu verzichten und eine sofortige Scheidung durchzuführen. Allerdings akzeptieren Gerichte solche „Blitzscheidungen“ nur in Ausnahmefällen. Der Ehepartner, der die Scheidung einreicht, muss daher den Härtefall sorgfältig begründen und detailliert dokumentieren.

Nachdem die drei Trennungsjahre abgelaufen sind, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Scheidung beim zuständigen Familiengericht einzureichen. Der Antrag wird dem Ehepartner zugestellt und es wird ein Gerichtstermin festgesetzt. Bei diesem Termin werden auch Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Scheidung behandelt, wie zum Beispiel Ansprüche auf Unterhalt und Ausgleich, sowie das Umgangs- und Sorgerecht.

Eine Ehe kann nur auf drei Weisen beendet werden: durch Scheidung, Tod des Ehegatten oder Aufhebung aufgrund eines fehlerhaften Eheschlusses. Zudem besteht die Möglichkeit, eine Ehe zu annullieren. Hierbei wird die Ehe nicht als beendet, sondern als nie existierend betrachtet.

Bei einer Scheidung erfolgt die Feststellung der Zerrüttung der Ehe nach einer Dauer von drei Trennungsjahren. In besonderen Fällen, wie beispielsweise bei Gewalt, Morddrohungen oder Alkoholmissbrauch, besteht die Möglichkeit, die Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen.

Die Trennungszeit wird nur unterbrochen, wenn die Ehegatten über einen längeren Zeitraum hinweg Versöhnungsversuche unternehmen. Ein Zeitraum von etwa 3 Monaten wird dabei als ausreichend angesehen. Auch kurz vor dem Ende der Trennungsjahre können Versöhnungsversuche stattfinden, diese können jedoch kürzer ausfallen.
Es ist prinzipiell möglich, dass die Trennungsjahre in derselben Wohnung/im selben Haus verbracht werden. Dabei sollten jedoch bestimmte Regeln beachtet werden. Es ist wichtig, in getrennten Betten bzw. Zimmern zu schlafen, eigene Konten zu führen und getrennt zu kochen. Sachliche Gespräche sind in jedem Fall erlaubt.
Der Scheidungsantrag muss gemäß dem Anwaltszwang zwingend in Begleitung eines Rechtsanwalts eingereicht werden. Die gegnerische Partei ist nicht verpflichtet, anwaltlich vertreten zu sein.

Das Familiengericht stellt gemäß dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) eine spezielle Kammer für Familiensachen dar. Es ist beim örtlichen Amtsgericht angesiedelt und entscheidet über Familiensachen gemäß dem Gesetz über Verfahren in Familiensachen (FamFG), einschließlich Scheidungsverfahren.

Nur ein zugelassener Rechtsanwalt kann beim örtlichen Amtsgericht einen Antrag auf Scheidung einreichen. Es besteht die Möglichkeit, dem Anwalt im Voraus die erforderlichen Informationen zukommen zu lassen, damit er den Scheidungsantrag vorbereiten kann, ohne dass man persönlich anwesend sein muss.

Rechtsgebiet

Familienecht

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