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Hörhammer & Kunze – Ihre Rechtsanwälte aus Bad Sobernheim für professionelle Beratung.

Unsere Dienstleistung - Vorweggenommene Erbfolge

Fachanwalt für Erbrecht

Vorsorgeregelungen für den Erbfall - Ihre Vermögenssicherung

Sind Sie auf der Suche nach Möglichkeiten, um Erbschaftssteuer zu sparen oder den Pflichtteil zu reduzieren? Möchten Sie Erbstreitigkeiten vermeiden und sich gleichzeitig Pflegeleistungen, Nießbrauch- und Wohnrechte im Alter sichern? Eine vorweggenommene Erbfolge könnte eine Lösung sein. Durch die Übertragung eines Teils Ihres Vermögens an Ihre Erben zu Lebzeiten können sowohl Sie als auch Ihre Erben von zahlreichen Vorteilen profitieren. Eine frühzeitige Planung kann dazu beitragen, drohende Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden und die Erbschaftssteuer zu reduzieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet hierbei verschiedene Optionen.
Denken Sie jedoch daran, dass die Formanforderungen im Erbrecht hoch sind und die Freibeträge bei Schenkungen lange Laufzeiten haben. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig gut beraten zu lassen. Ich stehe Ihnen im Erbrecht gerne zur Seite und begleite Sie bei der Umsetzung Ihrer Vorstellungen zur Erbfolge, damit Sie vollständige Kontrolle behalten. Vermeiden Sie unnecessary Risiken und planen Sie Ihre Erbfolge rechtzeitig.

Effektive vorweggenommene Erbschaft

Für Ihre vorweggenommene Erbfolge, sollten Sie folgendes beachten: Vorteile der Vorwegnahme

  • Steuern sparen

    • Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren können bestimmte Freibeträge an Verwandte und Ehegatten verschenkt werden, um somit im Erbfall Erbschaftsteuer und bei Schenkungen des Erblassers an den Erben zu Lebzeiten Schenkungssteuer zu vermeiden gelten folgende Freibeträge/Steuerklasse/Steuersatz 

      • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
      • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %
      • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
      • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %
      • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %
      • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %

darüber hinaus kann Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt werden und später als Gehalt ausgezahlt werden. Auch Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen sind möglich

    • Erbschaftsstreit vermeiden: Durch eine frühzeitige Regelung von Erbschaftsangelegenheiten können Unklarheiten beseitigt und Probleme gelöst werden, was wiederum dazu beiträgt, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Eine neutrale Vermittlung durch einen Rechtsanwalt kann dabei unterstützend wirken, falls es bei der Regelung zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte.

    • Pflichtteil verringern: Durch eine Schenkung lässt sich die Erbmasse reduzieren, was wiederum dazu führt, dass der Pflichtteil entsprechend geringer ausfällt. Dies bedeutet, dass es möglich ist, einen Erben auf indirekte Weise zu enterben.

  • Varianten der Vorwegnahme

    • Schenkung und Erbverzicht: Mithilfe eines Vertrags mit dem künftigen Erblasser kann der Erbe auf die Erbschaft (einschließlich des Pflichtteils) gegen eine optional vereinbarte Abfindung verzichten. Dabei muss der Erblasser die Erklärung persönlich abgeben, während sich der Erbe durch einen Vertreter vertreten lassen kann. Der Verzicht kann zugunsten einer anderen Person erfolgen und der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein einseitiger Widerruf ist bis zur Beurkundung möglich, jedoch danach nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner und durch notarielle Beurkundung aufhebbar oder abänderbar. Eine Anfechtung ist in jedem Fall möglich.
    • Schenkung mit Anrechnung auf den Pflichtteil: Es kann von Vorteil sein, wenn ein Erbe bereits im Voraus einen Teil des Erbes unabhängig von den anderen Miterben erhalten soll. Hierfür können der Beschenkte und der künftige Erblasser einen Erbverzichtsvertrag vereinbaren. Damit die Schenkung nicht den Pflichtteil des Beschenkten oder anderer Erben mindert, muss der Erblasser die Anrechnung auf den Nachlass ausdrücklich anordnen.
    • Schenkung mit Anrechnung auf den Erbteil: Sofern der Beschenkte keinen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat, kann der Erblasser die Schenkung auf das Erbe anrechnen. Dies kann dazu führen, dass der Beschenkte den Miterben einen Ausgleich zahlen muss.

  • Wichtige Vertragsregelungen zur Absicherung

    • Um hinreichend abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, bei einer vorweggenommenen Erbfolge eine Gegenleistung zu vereinbaren. Als klassische Gegenleistungen kommen in Betracht: ein Nießbrauchrecht und Wohnrechtsvorbehalt bei Grundstücken und Immobilien, eine lebenslange Rentenzahlung, oder Abfindungs- und Ausgleichszahlung, eine Pflegeverpflichtung.
    • Je nach Art der Gegenleistung, die bei einer Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart wird, sind spezielle Formbedingungen erforderlich, wie beispielsweise eine notarielle Beurkundung.
    • Durch eine Erbteilsanrechnungsklausel wird gewährleistet, dass bereits verschenktes Vermögen bei der Aufteilung des Erbes angerechnet wird. Dadurch wird im Falle von mehreren Miterben eine gleiche Verteilung ermöglicht. 
    • Es besteht auch die Möglichkeit, eine Pflichtteilsanrechnungsklausel zu vereinbaren.
    •  Mit einer Rückfallklausel können zudem Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann, wie beispielsweise bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dem Vorversterben des Erben.
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Unsere Vorgehensweise bei der Optimierung

Bei uns erhalten Sie professionelle Unterstützung bei der Gestaltung Ihres Erbes. Wir sind uns der Bedeutung einer frühzeitigen Nachlassplanung bewusst und wissen, wie wichtig es ist, die vielfältigen Möglichkeiten des Erbrechts optimal zu nutzen. Unsere Rechtsanwälte beraten Sie umfassend zu Themen wie Erbschaftssteuer, Enterbung, Gegenleistungen in einem Erbvertrag und vorzeitigen Schenkungen. Dank unserer langjährigen Praxiserfahrung im Erbrecht finden wir individuelle Lösungen für Ihre persönliche Situation und helfen Ihnen, mögliche Streitigkeiten unter den zukünftigen Erben zu vermeiden.

Wenn Sie uns als Mandanten wählen, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine maßgeschneiderte Erbstrategie. In einem kostenlosen Erstberatungsgespräch besprechen wir im Vorfeld die Anwaltskosten sowie gegebenenfalls anfallende Notar- und Verwaltungskosten, damit Sie von Anfang an transparent wissen, wie Sie am besten vererben können.

Häufige Fragen (FAQ)

Der Rechtsanwalt spricht über die Möglichkeit des künftigen Erblassers, bereits zu Lebzeiten eine vorweggenommene Erbfolge durchzuführen. Dabei kann der Erblasser sein gesamtes Erbe oder einen Teil davon auf den zukünftigen Erben übertragen. Diese Übertragung kann entweder unentgeltlich oder gegen eine Gegenleistung erfolgen. Durch eine geschickte Planung können dabei Freibeträge genutzt werden, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.

Die vorweggenommene Erbfolge kann sowohl für den Erblasser als auch für den zukünftigen Erben von Vorteil sein. Durch eine geschickte Planung können Steuerfreibeträge genutzt werden, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu sparen. Des Weiteren kann der Erblasser durch eine vorweggenommene Erbfolge Erbstreitigkeiten vermeiden und die Erbschaft kontrolliert übergeben. Außerdem bietet die Möglichkeit der vorweggenommenen Erbfolge die Option, dass der Erblasser bei Bedarf Anpassungen vornehmen kann.

Im Falle eines Todesfalls müssen die Erben eine Erbschaftssteuer in Höhe von 7-50 % entrichten. Die genaue Höhe des Freibetrags hängt von der Verwandtschaftsbeziehung zum Erblasser ab. Durch vorzeitiges Verschenken von Vermögenswerten können Sie das spätere Erbe reduzieren und somit auch die Erbschaftssteuer senken. Durch geschickte Ausnutzung der Steuerfreibeträge kann die Steuerlast weiter minimiert werden.

Es ist ratsam, rechtliche Vereinbarungen zu treffen, um eine faire und sichere vorweggenommene Erbfolge zu ermöglichen. Diese Maßnahme birgt sowohl für den Erblasser als auch für die Miterben Vorteile. Zu den empfohlenen vertraglichen Regelungen gehören Rückfallklauseln, die den Erbfall regeln, wenn der Erbe vor dem Erblasser verstirbt, Anrechnungsklauseln für den Pflichtteil oder Erbteil sowie Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalte. Durch diese Vorkehrungen kann die vorweggenommene Erbfolge rechtlich abgesichert und für alle Beteiligten fair gestaltet werden.

Das Nießbrauchrecht ist ein Nutzungsrecht an einer Sache, das nicht vererbt werden kann. Obwohl Sie nicht der Eigentümer sind, haben Sie das Recht, die „Früchte“ der Sache zu nutzen, wie zum Beispiel Dividenden bei Aktien oder das Wohnen in Immobilien. Wenn es um Immobilien geht, muss das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen sein, um ein lebenslanges Wohnrecht zu sichern.

Eine vorweggenommene Erbfolge stellt oft eine Schenkung dar. Gemäß BGB kann der Schenker die Schenkung vom Beschenkten nur in Ausnahmefällen – etwa bei grobem Undank – zurückfordern. Hier können Rückfallklauseln hilfreich sein. Die Parteien können vereinbaren, dass die Schenkung unter bestimmten Bedingungen – wie beispielsweise Insolvenz des Beschenkten – zurückgeht.
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser den Beschenkten enterbt, indem er dies testamentarisch festlegt. Trotz der Enterbung hat der Enterbte weiterhin Anspruch auf seinen Pflichtteil. Um eine Ungleichverteilung der Erbschaft unter den Miterben zu vermeiden, kann der Erblasser in seinem Testament die Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen.
Um den Pflichtteil von Angehörigen zu mindern, stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Eine direkte Minderung kann erfolgen, indem das vorab geleistete Erbe auf den Pflichtteil angerechnet wird. Alternativ kann auch der indirekte Weg gewählt werden, indem eine Schenkung erfolgt, die nicht auf den Pflichtteil angerechnet wird. Diese Schenkung verringert die Erbmasse und somit auch den Pflichtteil.
Es wird empfohlen, für eine antizipierte Erbschaft eine Gegenleistung zu vereinbaren, um im Alter finanziell abgesichert zu sein. Dies kann beispielsweise durch eine Abfindungs- oder Ausgleichszahlung, eine lebenslange Rentenzahlung oder die Übernahme einer Pflegeverpflichtung erfolgen. Ein Verzicht auf das Erbe kann ebenfalls in Betracht gezogen werden. Diese Vereinbarungen sollten vertraglich festgehalten werden.

Als Rechtsanwälte mit Fachkenntnissen im Erbrecht bieten wir eine umfangreiche Beratung zu den verschiedenen Möglichkeiten, die das Erbrecht zur Verfügung stellt. Sobald wir gemeinsam die optimale Option ermittelt haben, wird diese vertraglich festgelegt. Falls notwendig, kann der Vertrag im Anschluss von einem Notar beurkundet werden.

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