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Steuerrechtliche Aspekte bei Trennung und Scheidung

Fachbeitrag im Familienrecht

Steuerrechtliche Beratung im Falle von Trennung und Scheidung – Fachkundige Unterstützung durch mich, Ihren Rechtsanwalt für Familien- und Steuerrecht.

Eine Trennung oder Scheidung hat nicht nur persönliche und rechtliche Folgen, sondern bringt auch zahlreiche steuerliche Konsequenzen mit sich.

Themen wie die Änderung der Steuerklassen, der Kinderfreibetrag, die Aufteilung von Vermögenswerten und der Umgang mit Scheidungskosten sind nur einige der steuerlichen Herausforderungen, denen sich Ehepartner gegenübersehen.

Ich biete Ihnen umfassende rechtliche und steuerliche Beratung im Bereich Familien- und Steuerrecht, damit Sie Ihre finanziellen und steuerlichen Interessen bestmöglich wahren können.

Durch eine vorausschauende Planung können Sie teure Steuerfallen vermeiden und langfristig finanziell besser dastehen.

Steuerliche Veranlagung im Trennungsjahr: Was ich wissen muss

Im Trennungsjahr gelten für Ehepaare spezielle steuerliche Bestimmungen, die potenzielle steuerliche Vorteile bieten können – jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung endet spätestens im Januar des folgenden Jahres nach der Trennung, unabhängig davon, wann die Scheidung erfolgt. Danach ist die Einzelveranlagung zwingend erforderlich.

  • Vorteile der Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung

    • Im Jahr der Trennung bleibt die Zusammenveranlagung möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.

    • Ehegatten, die zumindest zeitweise im selben Veranlagungszeitraum eine rechtsgültige Ehe geführt haben und nicht dauerhaft getrennt lebten.

    • Beispiel: Trennen sich die Ehepartner im April 2023, können sie für das Steuerjahr 2023 noch die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen, sofern die Voraussetzungen bis zum Trennungszeitpunkt erfüllt waren.

  • Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung

    • Im Trennungsjahr ist die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung erforderlich, wenn der andere dies fordert.

    • Diese Zustimmung darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.

    • Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Pflicht zur Zustimmung, sofern dem zustimmenden Ehepartner keine finanziellen Nachteile entstehen.

    • Ein finanzieller Nachteil liegt beispielsweise vor, wenn der Ehegatte bei Einzelveranlagung eine Steuererstattung erhalten hätte, die ihm durch die Zusammenveranlagung entgeht.

    • Eine Steuernachzahlung aufgrund der gemeinsamen Veranlagung stellt hingegen keinen anerkannten Nachteil dar.

  • Sonderfall: Steuerklassen und Unterhalt

    • Erhält ein Ehepartner nach der Trennung Ehegattenunterhalt, darf dieser die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verweigern, solange die bisherigen Steuerklassen unverändert bleiben.

    • Gemäß dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.05.2007, XII ZR 250/04) entstehen in diesem Fall keine steuerlichen Nachteile, da die Unterhaltszahlungen die Differenz ausgleichen.

  • Folgen bei Verweigerung der Zustimmung

    • Weigert ein Ehepartner unrechtmäßig die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.

    • Dies kann zu Schadensersatzansprüchen des anderen Ehepartners führen. In solchen Fällen kann der zustimmende Ehepartner die Zustimmung oder den Ersatz des entstandenen Schadens gerichtlich einfordern.

    • Hierfür ist das Familiengericht zuständig.

Änderung der Steuerklassen bei Ehegatten und nach der Trennung

Als Ehepaar haben Sie die Möglichkeit, durch die Wahl der Steuerklasse Ihre Steuerlast zu optimieren. Sie können entweder beide die Steuerklasse IV wählen oder auf Antrag die Kombination Steuerklasse III und V nutzen. 

  • Diese Kombination ist besonders vorteilhaft, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere:

    • Der besserverdienende Partner wird der Steuerklasse III zugeordnet.

    • Der geringer verdienende Partner erhält die Steuerklasse V.

  • Steuerklassenwechsel nach Trennung

    • Nach einer Trennung muss die Steuerklasse zu Beginn des folgenden Kalenderjahres angepasst werden. 

    • Es zählt dabei nicht der Zeitpunkt der Scheidung, sondern der Beginn des Getrenntlebens.

  • Beispiel: Trennen sich Ehepartner am 4. Mai 2023, können sie für das gesamte Jahr 2023 die bisherigen Steuerklassen behalten. Ab dem 1. Januar 2024 ist jedoch ein Wechsel in getrennte Steuerklassen erforderlich.

  • Geschiedene ohne Kinder wechseln in die Steuerklasse I.

    • Geschiedene mit Kindern erhalten die Steuerklasse II, sofern sie Anspruch auf das Kindergeld haben.

  • Auswirkungen auf Unterhaltspflichten

    • Ein Wechsel der Steuerklasse hat nicht nur steuerliche Konsequenzen, sondern beeinflusst auch die Berechnung von Unterhaltspflichten. 

    • Ein Übergang von der günstigeren Steuerklasse III oder IV in die Steuerklasse I oder II bedeutet höhere Steuerabzüge, wodurch das Netto-Einkommen sinkt.

    • Ein geringeres Netto-Einkommen führt zu einer reduzierten Unterhaltspflicht.

    • Daher sollte ich den Unterhalt nach einem Steuerklassenwechsel unbedingt neu berechnen.

Verteilung von Steuererstattungen und Steuerschulden nach einer Trennung

Bei einer Zusammenveranlagung resultiert entweder eine Steuererstattung oder eine Steuerschuld. Nach der Trennung von Ehegatten stellt sich häufig die Frage, wer welchen Anteil an der Erstattung erhält oder in welchem Umfang jeder Partner für eine Steuerschuld aufkommen muss.

  • Steuerschulden: Wer zahlt was?

    • Im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt gelten Ehegatten bei der Zusammenveranlagung als Gesamtschuldner.

    • Das bedeutet, dass beide für die gesamte Einkommensteuer haften.

    • Dies kann dazu führen, dass das Finanzamt einen Ehepartner für die gesamte Steuerschuld in Anspruch nimmt, auch wenn dieser der Auffassung ist, dass die Schuld von dem anderen Ehepartner getragen werden sollte.

  • Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten wird die Steuerschuld gemäß der aktuellen Rechtsprechung aufgeteilt.

    • Entscheidend ist, was jeder Ehegatte bei einer hypothetischen Einzelveranlagung nach der Grundtabelle an Steuern zu zahlen hätte.

    • Die Steuerschuld wird dann in Relation zu diesen Beträgen untereinander verteilt.

  • Rechtsmittel:

    • Fühlt sich ein Ehegatte durch die Aufteilung benachteiligt, kann er einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld gemäß den §§ 268 ff. Abgabenordnung (AO) beim Finanzamt stellen.

    • Das Finanzamt prüft den Antrag und begrenzt die Haftung des Antragstellers auf dessen anteiligen Betrag.

  • Steuererstattungen: Wer hat Anspruch?

    • Erhält ein Ehegatte eine Steuererstattung nach einer Trennung, bleibt diese Auszahlung wirksam, auch wenn sie beide Ehepartner betrifft (§ 36 Abs. 4 Satz 3 EStG).

    • Die Ehegatten müssen sich dann im Innenverhältnis selbst über die Verteilung der Steuererstattung einigen.

    • Nach der Rechtsprechung steht der Erstattungsanspruch dem Ehegatten zu, der die entsprechende Steuerzahlung geleistet hat oder auf dessen Rechnung die Zahlung erfolgt ist.

  • Wichtig:

    • Wenn das Finanzamt vor der Auszahlung von der Trennung Kenntnis hat oder erfährt, dass ein Ehepartner der Auszahlung an den anderen nicht zustimmt, darf es die Erstattung nicht einseitig an einen Ehepartner auszahlen (§ 37 Abs. 2 AO).

    • Geschieht dies dennoch, bleibt der Anspruch des tatsächlich berechtigten Ehepartners bestehen.

  • Aufteilung klären: Das Finanzamt hilft

    • Bei Uneinigkeit über die Verteilung der Steuererstattung oder -schuld kann das Finanzamt auf Antrag eines Ehegatten über die Aufteilung entscheiden.

    • Dies gilt sowohl für Steuererstattungen als auch für Nachforderungen.

  • Besondere Umstände berücksichtigen

    • Die tatsächlichen Umstände, beispielsweise eine Alleinverdiener-Ehe oder ein Partner mit geringem Einkommen, beeinflussen die Aufteilung.

    • In solchen Fällen wird die Steuererstattung oder -schuld häufig dem berufstätigen Ehegatten zugerechnet.

Einfluss von Trennung und Scheidung auf den Unterhalt

Die Trennung hat nicht nur Auswirkungen auf die Steuerklassen der Ehepartner, sondern beeinflusst auch die Berechnung des Unterhaltsanspruchs.

Diese Änderungen wirken sich auf die Steuerpflicht aus und beeinflussen somit auch die Unterhaltszahlungen.

  • Unterhaltsbedarf und Leistungsfähigkeit

Bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist die tatsächliche Besteuerung entscheidend. Jeder Ehegatte hat die Pflicht, die ihm zustehenden steuerlichen Vorteile zu nutzen. Hierzu zählen:

  • Das begrenzte Realsplitting: Damit kann der unterhaltspflichtige Ehegatte Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

  • Die Inanspruchnahme von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte, die zu einem höheren Nettoeinkommen führt.

  • Steuererstattungen und Steuerzahlungen

Auch Steuererstattungen und Steuerzahlungen haben Einfluss auf den Unterhalt:

  • Steuererstattungen steigern die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, jedoch erst im Jahr, in dem die Erstattung eingeht.

  • Steuerzahlungen mindern die Leistungsfähigkeit, allerdings nur in dem Jahr, in dem sie geleistet werden.

  • Der Unterhaltspflichtige sollte sich bewusst sein, dass eine hohe Steuererstattung die Berechnungsgrundlage für den Unterhalt im darauffolgenden Jahr beeinflussen kann.

  • Steuerzahlungen hingegen können die Leistungsfähigkeit im laufenden Jahr verringern.

  • Steuerrechtliches vs. unterhaltsrechtliches Einkommen

Ein häufiger Fehler bei der Berechnung des Unterhalts liegt in der Verwechslung von steuerrechtlichem Einkommen und unterhaltsrechtlich relevantem Einkommen. Diese beiden Begriffe unterscheiden sich erheblich:

  • Steuerrechtliches Einkommen: Das Einkommen, das nach steuerlichen Abzügen zur Festlegung der Steuerlast dient.

  • Unterhaltsrechtliches Einkommen: Das Einkommen, das zur Berechnung der Höhe des Unterhalts herangezogen wird.

  • Beispiel: Wohnt der unterhaltspflichtige Ehegatte in einem eigenen Haus oder einer eigenen Wohnung, wird dies unterhaltsrechtlich als sogenannter Wohnvorteil angesehen, da er keine Mietkosten hat.

  • Dieser Wohnvorteil erhöht das unterhaltsrechtliche Einkommen, hat jedoch keinen Einfluss auf das steuerrechtliche Einkommen.

  • Selbstständige und die Prüfung des Jahresabschlusses

    • Selbstständige unterliegen einer strengeren Prüfung der Leistungsfähigkeit im Unterhaltsrecht. Dabei ist zu überprüfen, ob:

    • Betriebsausgaben angemessen und abzugsfähig sind.

    • Abschreibungen unterhaltsrechtlich von Bedeutung sind.

    • Ziel dieser Überprüfung ist die Sicherstellung, dass der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht indirekt unnötige Investitionen oder riskante Geschäfte des Ex-Partners mitfinanzieren muss.

    • Wird festgestellt, dass Ausgaben unberechtigt sind, wird das unterhaltsrechtliche Einkommen entsprechend angehoben, auch wenn das steuerrechtliche Einkommen niedriger ist.

Trennungs- und Scheidungskosten: Können sie steuerlich abgesetzt werden oder nicht?

Bis zum Jahr 2013 hatten Ehegatten die Möglichkeit, die Kosten einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend zu machen. Mit der Einführung des § 33 Abs. 2 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) hat sich dies jedoch geändert. Seither sind Prozesskosten im Allgemeinen nicht mehr abzugsfähig, es sei denn, sie dienen dazu, eine existenzielle Gefährdung abzuwenden.

  • Aktuelle Rechtslage: Was besagt der § 33 EStG?

    • Die Kosten sind nur dann abzugsfähig, wenn der Steuerpflichtige ohne sie Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können.

    • Diese Ausnahme betrifft in der Regel jedoch keine Scheidungskosten.

    • Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18. Mai 2017 (Az. VI R 9/16) festgestellt, dass Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.

    • Laut BFH stellt eine Scheidung kein existenzielles Risiko dar, selbst wenn das persönliche Wohlbefinden durch die Ehe beeinträchtigt wird.

  • Welche Kosten sind absetzbar?

    • Kosten für Unterhaltszahlungen (absetzbar im Rahmen des begrenzten Realsplittings)

    • Anwaltskosten für Unterhaltsstreitigkeiten, wenn der Unterhalt existenziell notwendig ist (in seltenen Fällen)

    • Beratungskosten durch Steuerberater, wenn sie direkt mit der Steuererklärung in Verbindung stehen

    • Diese Kosten sind nicht direkt auf die Scheidung bezogen, sondern ergeben sich als Folge der Trennung.

    • Unter bestimmten Umständen können sie als außergewöhnliche Belastung oder Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Welche Kosten sind nicht absetzbar?

Nach der aktuellen Rechtslage des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Mai 2017 sind folgende Scheidungs- und Scheidungsfolgekosten nicht mehr abzugsfähig:

  • Anwaltskosten für das Scheidungsverfahren

  • Gerichtskosten für die Scheidung

  • Kosten für den Versorgungsausgleich (sofern diese nicht existenzsichernd sind)

  • Kosten für notarielle Scheidungsfolgenvereinbarungen (zum Beispiel zur Regelung von Unterhalt, Umgangsrecht oder Vermögensaufteilung)

  • Streitkosten um das Sorgerecht oder das Umgangsrecht

  • Diese Kosten zählen als Prozesskosten und unterliegen dem Abzugsverbot gemäß § 33 Abs. 2 EStG.

  • Der Gesetzgeber betrachtet die Entscheidung zur Scheidung als eine persönliche Wahl, für deren Konsequenzen der Steuerzahler selbst verantwortlich ist.

Kinderbezogene Steuervergünstigungen: So schöpfen Eltern sämtliche steuerlichen Vorteile aus

Eltern haben die Möglichkeit, steuerlich von Kinderfreibeträgen und Kindergeld zu profitieren. Beide Optionen dienen der finanziellen Unterstützung von Eltern und sollen die Ausgaben für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung von Kindern ausgleichen.

  • Kindergeld oder Kinderfreibetrag – welche Option ist vorteilhafter?

    • Bei der Steuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, welche Option für die Eltern vorteilhafter ist.

    • Kindergeld: Eine monatliche Zahlung, die direkt auf das Konto des Elternteils mit dem Anspruch auf Kindergeld erfolgt.

    • Kinderfreibetrag: Dieser verringert das zu versteuernde Einkommen der Eltern, was zu einer niedrigeren Steuerlast führt.

  • Aufteilung des Kinderfreibetrags nach einer Trennung

    • Nach einer Trennung wird der Kinderfreibetrag grundsätzlich gleichmäßig auf beide Elternteile verteilt, unabhängig davon, bei welchem Elternteil das Kind lebt.

    • Das bedeutet, dass jedem Elternteil 50 % des Freibetrags zusteht.

  • Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibetrag (BEA-Freibetrag)

    • Zusätzlich zum Kinderfreibetrag existiert der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA).

    • Dieser Freibetrag steht in der Regel dem betreuenden Elternteil zu.

    • Wenn das Kind ausschließlich bei einem Elternteil lebt, kann dieser den vollen BEA-Freibetrag beantragen.

  • Voraussetzungen für die Übertragung des vollen Kinderfreibetrags

    • Der andere Elternteil erfüllt seine Barunterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 %.

    • In diesem Fall kann der betreuende Elternteil die Übertragung des vollen Freibetrags beim Finanzamt beantragen.

  • Ausbildungsfreibetrag

    • Eltern haben Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag, wenn das Kind sich in einer Berufsausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts befindet.

    • Der Ausbildungsfreibetrag steht in der Regel dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist.

  • Pauschbetrag für behinderte Kinder

    • Hat das Kind eine anerkannte Behinderung, können Eltern den Pauschbetrag für behinderte Kinder geltend machen.

    • Dieser Pauschbetrag ist unabhängig von den tatsächlichen Kosten, die durch die Behinderung entstehen.

    • Auch hier kann der betreuende Elternteil den Pauschbetrag allein in Anspruch nehmen, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht vollständig nachkommt.

Checkliste: Steuerliche Überlegungen bei Trennung und Scheidung

  • Beendigung des Güterstands: Steuerfreie Übertragung von Immobilien im Rahmen des Zugewinnausgleichs nutzen.

  • Versorgungsausgleich: Die steuerlichen Konsequenzen für beide Ehepartner überprüfen.

  • Abfindung: Die Fünftelregelung anwenden, um die Steuerlast zu reduzieren.

  • Immobilien: Die Grunderwerbsteuer und die Spekulationsfrist prüfen.

  • Schenkungssteuer: Übertragungen von Vermögen außerhalb des Zugewinnausgleichs analysieren.

  • Kapitalertragsteuer: Bei Übertragungen von Wertpapieren auf separate Konten die steuerlichen Auswirkungen beachten.

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