Im Trennungsjahr gelten für Ehepaare spezielle steuerliche Bestimmungen, die potenzielle steuerliche Vorteile bieten können – jedoch nur für einen begrenzten Zeitraum. Die Möglichkeit der Zusammenveranlagung endet spätestens im Januar des folgenden Jahres nach der Trennung, unabhängig davon, wann die Scheidung erfolgt. Danach ist die Einzelveranlagung zwingend erforderlich.
Vorteile der Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung
Im Jahr der Trennung bleibt die Zusammenveranlagung möglich, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ehegatten, die zumindest zeitweise im selben Veranlagungszeitraum eine rechtsgültige Ehe geführt haben und nicht dauerhaft getrennt lebten.
Beispiel: Trennen sich die Ehepartner im April 2023, können sie für das Steuerjahr 2023 noch die Vorteile des Ehegattensplittings nutzen, sofern die Voraussetzungen bis zum Trennungszeitpunkt erfüllt waren.
Zustimmungspflicht zur Zusammenveranlagung
Im Trennungsjahr ist die Zustimmung eines Ehegatten zur gemeinsamen Veranlagung erforderlich, wenn der andere dies fordert. Diese Zustimmung darf nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen besteht eine Pflicht zur Zustimmung, sofern dem zustimmenden Ehepartner keine finanziellen Nachteile entstehen.
Ein finanzieller Nachteil liegt beispielsweise vor, wenn der Ehegatte bei Einzelveranlagung eine Steuererstattung erhalten hätte, die ihm durch die Zusammenveranlagung entgeht. Eine Steuernachzahlung aufgrund der gemeinsamen Veranlagung stellt hingegen keinen anerkannten Nachteil dar.
Sonderfall: Steuerklassen und Unterhalt
Erhält ein Ehepartner nach der Trennung Ehegattenunterhalt, darf dieser die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht verweigern, solange die bisherigen Steuerklassen unverändert bleiben.
Gemäß dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 23.05.2007, XII ZR 250/04) entstehen in diesem Fall keine steuerlichen Nachteile, da die Unterhaltszahlungen die Differenz ausgleichen.
Folgen bei Verweigerung der Zustimmung
Weigert ein Ehepartner unrechtmäßig die Zustimmung zur Zusammenveranlagung, verletzt er seine Mitwirkungspflicht.
Dies kann zu Schadensersatzansprüchen des anderen Ehepartners führen. In solchen Fällen kann der zustimmende Ehepartner die Zustimmung oder den Ersatz des entstandenen Schadens gerichtlich einfordern. Hierfür ist das Familiengericht zuständig.