Bevor das BAG zu einer Entscheidung gelangen konnte, legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Sommer 2024 grundlegende Leitlinien fest. Er stellte fest, dass tarifliche Modelle, die Überstundenzuschläge ausschließlich für Arbeitszeiten über einer Vollzeitstelle vorsehen, möglicherweise gegen das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot verstoßen.
Der Grund dafür ist, dass Teilzeitkräfte häufig zusätzlichen Einsatz zeigen, ohne dafür denselben finanziellen Ausgleich zu erhalten wie Vollzeitbeschäftigte. Wenn Arbeitgeber Mehrarbeit bei Teilzeitkräften kostengünstiger anordnen können, führt dies zu einer systematischen Ungleichbehandlung.
Damit wurde deutlich: Tarifverträge müssen die tatsächliche Arbeitszeit der Teilzeitkraft in den Mittelpunkt stellen – nicht nur abstrakte Vorgaben für Vollzeitstellen.