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Abschieds-Testament: Anwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht übergeben

Fachbeitrag im Erbrecht

Abschieds-Testament: Rechtsanwlt muss alle Seiten dem Nachlassgericht übergeben.

Im Erbrecht stellt sich die Frage, ob ein Anwalt dem Nachlassgericht lediglich die letzten Seiten eines als Testament in Betracht kommenden Schriftstücks übergeben darf, wenn der Mandant die ersten Seiten als vertraulich behandeln wollte.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass der Anwalt verpflichtet ist, das vollständige Original-Testament vorzulegen.

Selbst wenn der Mandant die ersten Seiten als vertraulich erklärt hat, muss der Anwalt sämtliche Teile des Testaments beim Nachlassgericht einreichen, damit die Wirksamkeit des Testaments gewährleistet ist.

Rechtsanwalt muss das vollständige Testament vorlegen: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung von Abschiedsbriefen

Der Rechtsanwalt erhielt vom Mandanten insgesamt „sieben Blätter“ zur Verwahrung.

Die ersten vier Seiten bildeten einen Abschiedsbrief; auf Seite 5 erklärte der Mandant: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig.“

In diesem Abschnitt bestimmte der Mandant, dass alles, was er besaß, seiner Mutter zufallen solle.

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Herausgabepflicht von Testamenten: OLG Frankfurt zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts

Nachdem der Mandant verstorben war und seine Mutter einen Erbschein beantragt hatte, wurde dem Nachlassgericht ein Abschiedsbrief des Erblassers bekannt.

Das Gericht forderte den Rechtsanwalt zur Herausgabe des Originals auf, da der Brief aller Wahrscheinlichkeit nach Verfügungen von Todes wegen enthielt.

Doch der Rechtsanwalt legte nur die letzten drei Seiten vor, während die ersten vier Seiten mit vertraulichen Informationen in deren Obhut blieben.

Sie beriefen sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht, da ihr Mandant zu Lebzeiten auf der Vertraulichkeit der ersten vier Seiten bestanden hatte.

Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass es selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, und forderte den Rechtsanwalt auf, das vollständige Original-Testament vorzulegen.

Der Rechtsanwalt legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, weil ihnen die anwaltliche Versicherung nicht ausreichte und er ohne Zustimmung des Mandanten nicht in der Lage war, das Testament vollständig zu übergeben.

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OLG Frankfurt: Rechtsanwalt muss Abschiedsbrief beim Nachlassgericht abliefern

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass Rechtsanwälte die Ablieferung eines Testaments nicht mit der Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht verweigern durften (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22). Der Mandant hatte verlangt, Teile des Testaments vertraulich zu behandeln, doch das Gericht stellte klar, dass die Ablieferungspflicht der Rechtsanwälte gemäß § 2259 Abs. 1 BGB auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs des Mandanten umfasst. Diese Seiten könnten als Testament in Betracht kommen, auch wenn die Rechtsanwälte versicherten, es handele sich ausschließlich um persönliche und nicht erbrechtlich relevante Ausführungen des Erblassers. Die Prüfung, ob die Seiten erbrechtlich relevant sind, obliegt allein dem Nachlassgericht.

Das OLG hob hervor, dass ein Erblasser die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen kann, weil die Ablieferungspflicht eine gesetzliche Ausnahme von der Berufsverschwiegenheit der Rechtsanwälte darstellt. Selbst wenn der Erblasser den Rechtsanwälten instruiert hatte, bestimmte Passagen vertraulich zu behandeln, bestanden die Rechtsanwälte in diesen Fällen in der Pflicht, das vollständige Dokument dem Nachlassgericht vorzulegen.

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