Nachdem der Mandant verstorben war und seine Mutter einen Erbschein beantragt hatte, wurde dem Nachlassgericht ein Abschiedsbrief des Erblassers bekannt.
Das Gericht forderte den Rechtsanwalt zur Herausgabe des Originals auf, da der Brief aller Wahrscheinlichkeit nach Verfügungen von Todes wegen enthielt.
Doch der Rechtsanwalt legte nur die letzten drei Seiten vor, während die ersten vier Seiten mit vertraulichen Informationen in deren Obhut blieben.
Sie beriefen sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht, da ihr Mandant zu Lebzeiten auf der Vertraulichkeit der ersten vier Seiten bestanden hatte.
Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass es selbst zur Verschwiegenheit verpflichtet sei, und forderte den Rechtsanwalt auf, das vollständige Original-Testament vorzulegen.
Der Rechtsanwalt legte gegen den Beschluss Beschwerde ein, weil ihnen die anwaltliche Versicherung nicht ausreichte und er ohne Zustimmung des Mandanten nicht in der Lage war, das Testament vollständig zu übergeben.