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EuGH: Fahrzeiten unter Arbeitgebervorgaben sind Arbeitszeit - auch für Mitfahrende

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

EuGH: Fahrzeiten gemäß den Vorgaben des Arbeitgebers gelten als Arbeitszeit – auch für Mitreisende.

Der Europäische Gerichtshof hat deutlich gemacht, dass Fahrtzeiten, die vollständig vom Arbeitgeber organisiert werden, als Arbeitszeit betrachtet werden. Dies betrifft auch Arbeitnehmer, die lediglich mitfahren. Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht sowie die praktische Umsetzung in Unternehmen.

Hintergrund des Falls: Der Arbeitgeber organisiert die Fahrten vollständig.

In dem behandelten Fall fuhren Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens täglich zu unterschiedlichen Einsatzorten. Zunächst begaben sie sich zu einem vom Arbeitgeber festgelegten Stützpunkt, erhielten dort ein Firmenfahrzeug sowie Material und wurden anschließend als Team zu den jeweiligen Einsatzgebieten transportiert.

Der Arbeitgeber legte die Abfahrtszeit, die Route, das Fahrzeug und den Zeitpunkt der Rückkehr fest. Trotz dieser strengen organisatorischen Vorgaben waren die Fahrtzeiten gemäß Arbeitsvertrag nicht als Arbeitszeit definiert.

EuGH: Die Kriterien für die Arbeitszeit sind eindeutig erfüllt.

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 09.10.2025 (Az. C-110/24) festgestellt, dass diese Fahrten als Arbeitszeit anzusehen sind.

Die Beschäftigten waren während der Fahrt vollumfänglich der Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unterworfen und konnten ihre Zeit nicht eigenständig gestalten. Die Tätigkeit war in den organisatorischen Ablauf des Arbeitgebers integriert, wodurch sämtliche Anforderungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie erfüllt wurden.

Fremdbestimmung und das Fehlen von Dispositionsfreiheit als zentrale Argumente.

Entscheidend war, dass die Mitarbeitenden keinen Einfluss auf die Route, die Zeit oder das Transportmittel hatten. Sie waren weder in der Lage, privaten Interessen nachzugehen, noch konnten sie den Verlauf der Fahrt selbst bestimmen. Dadurch waren die Fahrtzeiten untrennbar mit der erbrachten Arbeitsleistung verknüpft. Der EuGH hob hervor, dass Arbeitszeit immer dann gegeben ist, wenn Beschäftigte sich nicht frei bewegen oder ihre Zeit eigenständig nutzen können.

Bedeutung für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort

Der Gerichtshof schloss an vorherige Urteile an, wonach bei Außendienst oder Tätigkeiten ohne festen Arbeitsplatz bereits die Anfahrt zum Kunden als Arbeitszeit zählen kann.
In diesem Fall waren die Beschäftigten auch während der Fahrt im Dienst des Arbeitgebers, da der Arbeitsort nicht ausschließlich auf den physischen Tätigkeitsort beschränkt werden darf. Die Tätigkeit beginnt mit dem Beginn der vom Arbeitgeber organisierten Fahrt.

Arbeitszeit ist nicht zwangsläufig vergütungspflichtig.

Es bleibt von Bedeutung: Selbst wenn eine Phase arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit angesehen wird, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Verpflichtung zur Vergütung.

Ob Reisezeiten vergütet werden müssen, hängt von dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen ab. Es ist zulässig, Reisezeiten mit einem geringeren Betrag zu vergüten, solange der Mindestlohn insgesamt eingehalten wird. In diesem Zusammenhang gibt es deutliche Unterschiede zwischen dem Arbeitszeitrecht und dem Vergütungsrecht.

Folgen für deutsche Arbeitgeber und deren Betriebsabläufe

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