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Wechselseitige Verfügung und Erbvertrag: BGH zur Bindungswirkung der Ersatzerbenregelung

Fachbeitrag im Erbrecht

Gegenseitige Verfügungen im Erbvertrag: BGH-Entscheidung zur bindenden Wirkung der Ersatzerbeneinsetzung

Ein elterlicher Erbvertrag bestimmte den Sohn zum Alleinerben. Die Mutter benannte jedoch später die älteste Tochter als Erbin. Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte fest, dass die Kinder des mittlerweile verstorbenen Sohnes Ersatzerben geworden sind. Diese Entscheidung macht deutlich, dass sich die Vorschriften für wechselseitige Testamente nicht ohne Weiteres auf Erbverträge anwenden lassen.

Erbvertrag und eigenhändige Testamentsänderung

Die Eheleute schlossen einen Erbvertrag, in dem ihr Sohn nach dem Versterben beider Eltern als Alleinerbe vorgesehen war. Die drei Töchter sollten eine Abfindung erhalten und auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Der Sohn verpflichtete sich zugleich, die Abfindungszahlungen zu übernehmen, sofern die Eltern hierzu nicht mehr in der Lage sein sollten. Nach dem Ableben des Vaters und des Sohnes erstellte die Mutter jedoch eine neue Verfügung und vermachte ihr gesamtes Vermögen ihrer ältesten Tochter – handschriftlich auf einem Notizzettel festgehalten.

Die beiden Kinder des bereits verstorbenen Sohnes wollten dies nicht hinnehmen und stellten beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie jeweils zu 1/2 als Erben der Erblasserin ausweisen sollte. Sowohl der Antrag als auch die darauffolgende Beschwerde und Rechtsbeschwerde der beiden Enkelkinder blieben zunächst erfolglos.

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OLG Oldenburg: § 2269 BGB bei Erbverträgen angewendet

Das OLG Oldenburg befand, dass die Einsetzung der ältesten Tochter als Erbin gemäß § 2269 BGB (gegenseitige Einsetzung) und § 2270 Abs. 2 BGB (wechselbezügliche Verfügungen) rechtswirksam erfolgte. Die Mutter war befugt, ihr Testament abzuändern, da die Gesamtumstände keine abweichende Absicht der Erblasserin erkennen ließen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Kinder des verstorbenen Sohnes zu Ersatzerben bestimmt worden seien. Der Wortlaut des Erbvertrags deute nicht darauf hin, dass die Eltern die Nachkommen ihres Sohnes als Erben bedenken wollten.

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BGH: Bindungswirkung eines Erbvertrags übertrifft wechselseitige Verfügungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) befand, dass die Enkelkinder ihre Großmutter über die Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht erhielt die Anweisung, beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH machte deutlich, dass die für wechselseitige Testamente geltenden Vorschriften keine Anwendung auf Erbverträge finden. Die Bindungswirkung zwischen Ehepartnern in einem Erbvertrag sei wesentlich ausgeprägter als bei wechselbezüglichen Verfügungen innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments.

Die Ehegattin hatte keine Möglichkeit, sich einseitig von den erbvertraglichen Bestimmungen zu lösen, da kein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Enkelkinder durch ergänzende Vertragsauslegung zu Ersatzerben des vorverstorbenen Sohnes geworden sind. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht ohne Erbe lassen möchten, vor allem wenn der als Alleinerbe vorgesehene Nachkomme vorverstirbt.

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