Der Bundesgerichtshof (BGH) befand, dass die Enkelkinder ihre Großmutter über die Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht erhielt die Anweisung, beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH machte deutlich, dass die für wechselseitige Testamente geltenden Vorschriften keine Anwendung auf Erbverträge finden. Die Bindungswirkung zwischen Ehepartnern in einem Erbvertrag sei wesentlich ausgeprägter als bei wechselbezüglichen Verfügungen innerhalb eines gemeinschaftlichen Testaments.
Die Ehegattin hatte keine Möglichkeit, sich einseitig von den erbvertraglichen Bestimmungen zu lösen, da kein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Enkelkinder durch ergänzende Vertragsauslegung zu Ersatzerben des vorverstorbenen Sohnes geworden sind. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass Eltern ihren „Stamm“ nicht ohne Erbe lassen möchten, vor allem wenn der als Alleinerbe vorgesehene Nachkomme vorverstirbt.