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Grad der Behinderung einfach erklärt: Was bedeutet GdB 20, 30, 50 oder 100?

Fachbeitrag im Sozialrecht

Grad der Behinderung einfach erklärt: Was bedeutet GdB 20, 30, 50 oder 100?

Viele Menschen mit chronischen Krankheiten, körperlichen Einschränkungen oder psychischen Beeinträchtigungen wissen nicht, welche Rechte ihnen zustehen, weil ihr Grad der Behinderung gar nicht oder falsch festgestellt wurde.

Das Recht rund um Schwerbehinderung ist komplex, und das Versorgungsamt trifft bei der Einstufung häufig fehlerhafte Entscheidungen.

Dieser Beitrag erläutert, was die verschiedenen GdB‑Stufen bedeuten, welche Nachteilsausgleiche sich daraus ergeben und welche Erkrankungen typischerweise welchen Grad der Behinderung zur Folge haben.

Was versteht man unter dem Grad der Behinderung (GdB)?

Der Grad der Behinderung (GdB) gibt an, in welchem Umfang eine Beeinträchtigung die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einschränkt. Er wird auf Antrag vom zuständigen Versorgungsamt nach § 152 SGB IX festgestellt. Grundlage der Bewertung sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung), die für nahezu alle Krankheiten und Beeinträchtigungen Orientierungswerte liefern.

Nach § 2 SGB IX liegt eine Behinderung vor, wenn die körperliche Funktion, die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit einer Person mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate vom für das jeweilige Lebensalter typischen Zustand abweicht und dadurch die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingeschränkt ist. Eine Erkrankung muss demnach dauerhaft und erheblich sein, damit sie anerkannt wird.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 20 bis 100 vergeben. Sind mehrere Beeinträchtigungen vorhanden, werden diese nicht addiert; stattdessen ermittelt das Versorgungsamt einen Gesamt-GdB, der die kumulative Auswirkung aller Funktionsbeeinträchtigungen auf die Lebensführung abbildet.

GdB 20, 30, 50 und 100 – welche Bedeutung die einzelnen Stufen haben

GdB 20 und GdB 30

Ein GdB von 20 oder 30 weist auf eine leichte bis mäßige Beeinträchtigung hin. Rechtlich bringen diese Stufen nur wenige direkte Vergünstigungen mit sich – sie können jedoch als Grundlage für spätere Höherstufungen dienen, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 haben die Möglichkeit, beim Integrationsamt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen (§ 151 Abs. 3 SGB IX) und damit zumindest teilweise in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen.

GdB 50 – der Schwerbehindertenausweis

Ab einem GdB von 50 wird eine Person rechtlich als schwerbehindert angesehen (§ 151 Abs. 1 SGB IX). In dieser Stufe wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dieser verschafft Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen: besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Zusatzurlaubstage, die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente sowie steuerliche Erleichterungen durch den Pauschbetrag nach § 33b EStG. Der GdB 50 stellt somit die entscheidende Schwelle für die meisten gesetzlich normierten Vergünstigungen dar.

GdB 60 bis GdB 100

Mit zunehmendem GdB steigen die möglichen Nachteilsausgleiche. Ab GdB 60 oder 70 können zusätzlich Merkzeichen beantragt werden – zum Beispiel „G“ für erhebliche Gehbehinderung oder „B“ bei Bedarf einer Begleitperson. Ein GdB von 100, dem maximalen Wert, liegt meist bei einer Kombination schwerer Beeinträchtigungen vor. GdB 100 bedeutet nicht „100 Prozent krank“, sondern beschreibt, dass die Einschränkungen insgesamt das Leben der betroffenen Person besonders stark beeinträchtigen.

Die mit einem anerkannten GdB verbundenen Rechte erstrecken sich über zahlreiche Lebensbereiche; maßgeblich sind dabei nicht nur die GdB-Stufe, sondern auch das Vorhandensein spezieller Merkzeichen.

Im Berufsleben genießen schwerbehinderte Personen (GdB ≥ 50) den besonderen Kündigungsschutz nach §§ 168 ff. SGB IX: Für eine ordentliche Kündigung ist zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Arbeitgeber mit mindestens 20 Beschäftigten sind außerdem verpflichtet, fünf Prozent ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen (§ 154 SGB IX).

Steuerlich wirken sich die GdB-Stufen über den Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b EStG aus: Der Pauschbetrag steigt mit dem GdB – bei GdB 20 sind es 384 Euro jährlich, bei GdB 50 1.140 Euro und bei GdB 100 bis zu 2.840 Euro. Diese Beträge mindern die Steuerlast unmittelbar, ohne dass Einzelnachweise erforderlich sind.

Im Rentenrecht kann ein GdB von 50 unter bestimmten Voraussetzungen den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglichen und so einen früheren Renteneintritt begründen. Im Bereich Mobilität eröffnen Merkzeichen wie „H“ (hilflos) oder „Bl“ (blind) die kostenfreie Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs, und das Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) berechtigt zur Nutzung von Behindertenparkplätzen.

Welcher GdB gilt bei welcher Erkrankung?

Für nahezu jedes Krankheitsbild enthalten die Versorgungsmedizinischen Grundsätze Richtwerte. Diese Werte sind reine Orientierungshilfen. Im Einzelfall kann der GdB darüber oder darunter liegen, entscheidend ist, wie stark die Erkrankung die Lebensführung tatsächlich einschränkt.

  • Bewegungsapparat: Für eine einseitige Kniegelenksarthrose mit mittelschweren Funktionsstörungen werden in der Regel 20 bis 30 angesetzt. Ausgeprägte degenerative Wirbelsäulenerkrankungen mit Dauerschmerzen erreichen häufig Werte zwischen 40 und 50. Nach einer Unterschenkelamputation liegt der GdB je nach prothetischer Versorgung meist bei 50 bis 60.
  • Herz und Kreislauf: Eine leichte Herzinsuffizienz ohne nennenswerte Leistungsminderung wird mit 20 bis 40 bewertet. Treten Beschwerden bereits in Ruhe auf, sind 80 bis 100 möglich. Koronare Herzerkrankungen werden abhängig vom Schweregrad zwischen 30 und 70 eingestuft.
  • Psychische Erkrankungen: Eine mittelschwere depressive Episode, die die Alltagsbewältigung dauerhaft beeinträchtigt, führt oft zu einem GdB von 30 bis 40. Bei schweren, therapieresistenten Verläufen sind 50 bis 80 gerechtfertigt.
  • Krebserkrankungen: Solange die Behandlung läuft und in den ersten fünf Jahren nach der Diagnose wird meist mindestens ein GdB von 50 zuerkannt. Ist die Therapie abgeschlossen und die Prognose günstig, kommt eine Herabsetzung in Betracht.
  • Diabetes mellitus: Ein insulinpflichtiger Typ-1-Diabetes liegt typischerweise bei 40 bis 50. Kommen Folgeerkrankungen wie eine Neuropathie oder Retinopathie hinzu, fällt der Wert deutlich höher aus.
Entspricht der festgestellte GdB dem tatsächlichen Schweregrad Ihrer Erkrankung? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten.

Das Feststellungsverfahren: GdB beantragen und Widerspruch einlegen

Der Antrag auf Feststellung des GdB wird beim zuständigen Versorgungsamt gestellt. Entscheidend für eine zutreffende Bewertung sind aussagekräftige medizinische Nachweise: Befundberichte, Arztbriefe, Gutachten und Laborwerte sollten dem Antrag möglichst vollständig beiliegen.

Nicht selten spiegelt der erste Bescheid den tatsächlichen Schweregrad der Beeinträchtigungen nicht angemessen wider. Dagegen stehen zwei Rechtsbehelfe offen: zunächst der Widerspruch nach § 83 SGG, nach einem erfolglosen Widerspruchsverfahren die Klage beim Sozialgericht. Die Widerspruchsfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheides (§ 84 SGG) muss dabei zwingend eingehalten werden.

Verschlechtert sich der Gesundheitszustand wesentlich oder treten weitere Erkrankungen hinzu, besteht darüber hinaus die Möglichkeit eines Neufeststellungsantrags. Auf diesem Weg lässt sich auch eine Anhebung des bereits festgestellten GdB erreichen.

Wurde Ihr GdB abgelehnt oder zu niedrig festgesetzt? Ein Anwalt für Sozialrecht überprüft Ihren Bescheid und erläutert mit Ihnen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Wann lohnt sich die Beauftragung eines Rechtsanwalts beim GdB?

Das Schwerbehindertenrecht ist juristisch anspruchsvoll und die Entscheidungen der Versorgungsämter halten einer Prüfung nicht immer stand. Häufig fällt der GdB zu niedrig aus, weil vorliegende Befunde nicht hinreichend gewürdigt oder die Versorgungsmedizinischen Grundsätze fehlerhaft angewendet wurden.

Ein Rechtsanwalt für Sozialrecht kann schon vor dem Widerspruch beurteilen, ob der Bescheid rechtlich Bestand hat, und die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels realistisch einschätzen. Besonders sinnvoll ist anwaltliche Unterstützung, wenn mehrere Behinderungen zusammentreffen und die Bildung des Gesamt-GdB in Frage steht, wenn Merkzeichen abgelehnt worden sind oder wenn es um den entscheidenden Schritt von GdB 40 auf GdB 50 geht.

Fazit: Den Grad der Behinderung kennen – Rechte nutzen

Der Grad der Behinderung ist mehr als nur eine Zahl – er entscheidet darüber, welche Nachteilsausgleiche, steuerlichen Erleichterungen und arbeitsrechtlichen Schutzrechte Betroffene in Anspruch nehmen können. Die Stufen von GdB 20 bis GdB 100 unterscheiden sich deutlich hinsichtlich ihrer rechtlichen Folgen. Wer einen zu niedrigen GdB-Bescheid erhalten hat oder dessen Antrag abgelehnt wurde, sollte die Möglichkeit eines Widerspruchs ernsthaft prüfen. Rechtliche Unterstützung durch einen Rechtsanwalt kann dabei den entscheidenden Unterschied ausmachen.

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