Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 20.09.2023 erneut festgestellt, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt auf den Betrag beschränkt ist, der dem barunterhaltspflichtigen Elternteil entsprechend seinem Einkommen zuzumuten ist. Dabei richtet sich die Rechtsprechung nach den Richtlinien der Oberlandesgerichte, insbesondere der Düsseldorfer Tabelle.
Bei überdurchschnittlich hohen Elterneinkommen strebt der BGH jedoch auch danach, sicherzustellen, dass die Kinder einen angemessenen Lebensstandard entsprechend der besonders guten wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Eltern genießen können. Deshalb darf der Kindesunterhalt gegebenenfalls über den Höchstbeträgen der Düsseldorfer Tabelle liegen, sofern das Einkommen des Elternteils diese übersteigt. Es existiert keine einheitliche festgelegte Obergrenze, und jedem unterhaltsberechtigten Kind steht es frei, einen höheren Bedarf darzulegen.
Es ist jedoch zu beachten, dass der Kindesunterhalt nicht nur einen Zugang zum Luxus der Eltern ermöglichen soll und auch nicht dazu dient, das Vermögen des Kindes zu steigern. Die Beträge in der Düsseldorfer Tabelle decken grundsätzlich den Regelbedarf ab, jedoch können zusätzliche Bedarfspositionen, die nicht in der Tabelle enthalten sind, einen Mehrbedarf begründen. Um diesen Mehrbedarf geltend zu machen, muss der Unterhaltsberechtigte ihn konkret darlegen.
Der Unterhaltsberechtigte kann auch einen erhöhten Regelbedarf, beispielsweise aufgrund einer außergewöhnlichen Wohnsituation in der Vergangenheit, geltend machen. Welche Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten unterhaltsrechtlich relevant sind und welche lediglich einen Luxus darstellen, wird unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse der Beteiligten festgestellt. Dabei wird auch die Gewöhnung des Unterhaltsberechtigten an einen möglicherweise luxuriösen Lebensstil während des Zusammenlebens mit den Eltern berücksichtigt. Diese Umstände und Bedürfnisse müssen vom Unterhaltsberechtigten konkret dargelegt werden.
Auf diese Weise hat der Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit, einen Kindesunterhalt geltend zu machen, der die Höchstbeträge der Düsseldorfer Tabelle übersteigt (BGH, Beschluss vom 20.09.2023, XII ZB 177/22).