In der arbeitsgerichtlichen Praxis begegnen einem bestimmte Fallkonstellationen immer wieder. Die grundlegenden Prüfungsschritte sind in allen Fällen identisch, die konkrete Abwägung der widerstreitenden Interessen variiert jedoch erheblich – abhängig von der Schwere und den Umständen der jeweiligen Pflichtverletzung.
Arbeitsverweigerung und Unpünktlichkeit
Zu den häufigsten Gründen für eine verhaltensbedingte Kündigung zählen die hartnäckige Verweigerung vertraglich geschuldeter Arbeitsleistung sowie mehrfach unentschuldigtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz. Maßgeblich ist stets, ob dem Arbeitnehmer ein Vorwurf gemacht werden kann. Im Grundsatz sind auch solche Weisungen zu befolgen, die der Arbeitnehmer als unangemessen empfindet; lediglich bei eindeutig rechtswidrigen oder gegen Strafgesetze verstoßenden Anordnungen besteht keine Befolgungspflicht. Verspätetes Erscheinen rechtfertigt eine Kündigung typischerweise erst dann, wenn zuvor mehrere einschlägige Abmahnungen ausgesprochen wurden.
Diebstahl, Betrug und Vertrauensbruch
Strafbare Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers oder von Kollegen werden als besonders gravierende Vertragsverletzungen bewertet. Selbst Delikte von geringem Wert können eine außerordentliche Kündigung begründen, wobei die Gerichte eine gründliche Einzelfallprüfung verlangen. Seit dem bekannten „Emmely“-Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 10.06.2010 – 2 AZR 541/09) kann eine über viele Jahre hinweg unbeanstandete Beschäftigung selbst bei einem tatsächlich begangenen Eigentumsdelikt dazu führen, dass die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen. Ein automatisches Kündigungsrecht bei Bagatelldelikten besteht nicht.
Beleidigungen und tätliche Angriffe
Schwerwiegende, die Ehre verletzende Äußerungen gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen oder Kunden können das Arbeitsverhältnis bereits ohne vorherige Abmahnung beenden, da sie das erforderliche Vertrauensverhältnis grundlegend erschüttern. Bei Äußerungen von geringerem Gewicht bleibt eine Abmahnung erforderlich. Kommt es am Arbeitsplatz zu Handgreiflichkeiten, ist eine fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB häufig zulässig. Allerdings müssen auch in diesen Fällen die konkreten Begleitumstände gewürdigt werden, beispielsweise eine vorangegangene Provokation.
Private Internetnutzung und Nebentätigkeit
Die private Verwendung betrieblicher Kommunikationsmittel oder die Ausübung einer nicht genehmigten Nebenbeschäftigung kann eine verhaltensbedingte Kündigung begründen, sofern sie ein beträchtliches Ausmaß annimmt oder betriebliche Belange beeinträchtigt. Unbedeutende Verstöße genügen hierfür regelmäßig nicht. Auch in diesem Bereich verlangt die Rechtsprechung zunächst eine einschlägige Abmahnung. Eindeutige Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung verbessern die Position des Arbeitgebers, ersetzen jedoch nicht die erforderliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.