Hörhammer & Kunze – Ihre Rechtsanwälte aus Bad Sobernheim für professionelle Beratung.

Rechtsanwalt für Beratung bei Vorladung Bad Sobernheim

Rechtsanwalt für Vertrags- & Zivilrecht

Vorladungsberatung - Ihr Beistand, wenn es ernst wird

Die Polizei oder der Staatsanwalt haben Sie vorgeladen? Sie sind Beschuldigter einer Straftat? Sie sind ratlos, wissen nicht, ob und wie Sie reagieren sollen? Bei einer Vorladung wird es ernst. Eine Vorladung kann für Sie schnell zum Verhängnis werden, wenn Sie Ihre Rechte nicht kennen.
Wir helfen Ihnen in dieser heiklen Situation. Weil die falsche Reaktion auf eine Vorladung ernsthafte Konsequenzen (Ordnungsgelder oder Ordnungshaft) haben kann, ist eine professionelle Hilfe durch einen Anwalt an Ihrer Seite erforderlich. Als Rechtsanwälte für Strafrecht kennen wir Ihre Rechte und Pflichten. Durch unsere langjährige Praxiserfahrung können wir Sie am besten verteidigen. Wichtig ist, dass Sie sich umgehend an uns wenden und sich nicht gegenüber der Polizei äußern.

So reagieren Sie richtig auf die Vorladung

Sollten Sie eine Vorladung erhalten, ist es wichtig, dass Sie folgendes beachten:

  • Ladende Behörde

    • ist entweder die Polizei

    • oder die Staatsanwaltschaft

      • Die Polizei kann auch im Auftrag des Staatsanwalts vorladen, dann gilt sie als staatsanwaltschaftliche Vorladung

  • Die Vorladung

    • Die Polizei ist im Ermittlungsverfahren verpflichtet den Beschuldigten vorzuladen

      • Ein Ermittlungsverfahren bedeutet nicht, dass Sie bereits überführt wurden

    • Der vorgeworfene Tatbestand wird beschrieben

    • Gegebenenfalls vorhandene Beweise werden nicht beigefügt

    • Die Vorladung beschreibt, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen sind

  • Reaktion auf die Vorladung

    • Sind polizeilich als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen, müssen Sie nicht reagieren

      • Machen Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch

      • Holen Sie umgehend anwaltlichen Beistand ein

        • Sie haben zu jeder Zeit das Recht auf einen Strafverteidiger

        • Auch als Zeuge haben Sie das Recht auf einen Zeugenbeistand

      • Wir sagen der Polizei den Termin ab, um zu verhindern, dass diese Sie auf der Arbeit oder zuhause abpassen

      • Wir beantragen Akteneinsicht, um eine Verteidigungsstrategie zu erarbeiten

    • Sind sie staatsanwaltschaftlich als Zeuge vorgeladen, müssen Sie reagieren und als Zeuge aussagen

      • Sie haben zu jeder Zeit das Recht auf einen Zeugenbeistand

        • Holen Sie sich anwaltlichen Beistand, damit Sie sich nicht aus Versehen belasten

      • Sie können von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gebrauch machen

  • Aussageverweigerungsrecht / Zeugnisverweigerungsrecht

    • Als Beschuldigter dürfen (und sollten) Sie die Aussage verweigern, wenn Sie sich dadurch selbst belasten würden

      • wenn Sie zur Vernehmung erscheinen besteht die Gefahr sich selbst zu belasten, was sich negativ auf die Erfolgschancen im Prozess auswirkt

      • auch wenn Sie vermeintlich positive oder neutrale Aussagen sind gefährlich, weil sie als Schuldeingeständnis angesehen werden können

      • auch wenn Sie Reue zeigen wollen, kann die Polizei eine Strafmilderung nicht garantieren

    • Als Zeuge dürfen Sie die Aussage verweigern, wenn

      • Sie in einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis mit dem Beschuldigten stehen (z.B. Ehegatte, Eltern, Kinder)

      • Sie beruflich zur Verschwiegenheit verpflichtet sind

    • Es gilt die Regel: Schweigen ist Gold

    • Das Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden

Wie wir Ihnen helfen

Wenn Sie vorgeladen werden, stehen wir an Ihrer Seite. Als Rechtsanwälte für Strafrecht wissen wir, was für eine Drucksituation das sein kann.
Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an uns Rechtsanwälte für Strafrecht wenden. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung erarbeiten wir die beste Verteidigungsstrategie. Hierzu schreiben wir der Polizei eine Absage auf die Vorladung, beantragen Akteneinsicht und übernehmen sämtliche Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden.
Wichtig ist: Melden Sie sich bei uns und nicht bei der Polizei. So können wir Sie am besten verteidigen!

Häufige Fragen (FAQ)

Auf eine Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter oder als Zeuge grundsätzlich nicht reagieren. Lädt sie allerdings die Staatsanwaltschaft als Zeuge vor, sind Sie verpflichtet, eine Zeugenaussage zu tätigen. Dies gilt auch, wenn die Polizei sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft vorlädt.
Eine Vorladung bedeutet nicht, dass die Polizei Sie bereits überführt hat. Vielmehr ist sie in jedem Ermittlungsverfahren dazu verpflichtet, den Beschuldigten vorzuladen. Dies kann auch schon bei einem anfänglichen Tatverdacht vorliegen.
Anders als bei der Vorladung durch die Polizei müssen Sie reagieren, wenn Sie als Zeuge durch die Staatsanwaltschaft vorgeladen sind.
Jeder hat ein Zeugnisverweigerungsrecht, soweit er sich durch die Aussage selbst belasten würde oder er aus persönlichen (z.B. Ehegatte) oder sachlichen (z.B. Geistlicher, Arzt, Journalist) dem Beschuldigten nahesteht. So muss er kein Zeugnis ablegen, um den Beschuldigten nicht belasten zu müssen.
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht. So müssen Sie lediglich Ihre Personalia angeben, sich darüber hinaus aber nicht zum Tatvorwurf äußern. Nutzen Sie dies, da jede Handlung – außer Schweigen – gegen Sie verwendet werden kann.
Eine Vorladung enthält den vorgeworfenen Tatbestand und den Ladungstermin. Etwaig vorhandene Beweise sind nicht beigefügt. Darüber hinaus bezeichnet sie, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge vorgeladen werden. Manchmal wird diese Information zur Verwirrung auch weggelassen.
Eine Vorladung kommt entweder von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft. Eine Vorladung der Polizei kann aber auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft ergehen. Sie gilt dann als eine Vorladung des Staatsanwalts.
Eine Vorladung kommt in der Regel postalisch. Manchmal können Sie von der Polizei auch telefonisch vorgeladen werden. Es kann sein, dass die Polizei auf der Arbeit oder zuhause vorbeikommt, um eine Vernehmung durchzuführen, wenn Sie nicht vorher absagen.
Auf eine Vorladung der Polizei müssen Sie nicht reagieren, also auch nicht absagen. Es empfiehlt sich aber in einem kurzen Satz darauf hinzuweisen, dass man sich nicht äußern möchte, um zu verhindern, dass die Polizei Sie auf der Arbeit oder zuhause abpassen möchte.
Auf eine Vorladung von der Polizei müssen Sie grundsätzlich nicht reagieren. Anders verhält es sich bei einer Vorladung durch den Staatsanwalt beziehungsweise in dessen Auftrag. Lädt dieser Sie als Zeuge zur Vernehmung vor, müssen Sie erscheinen und aussagen.

Rechtsgebiet

Vertrags-Zivilrecht-Mobile

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