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Rechtsanwalt Erbvertrag und Testament erstellen Bad Sobernheim

Fachanwalt für Erbrecht

Ein Testament erstellen: Das Erbe nicht dem Zufall überlassen

Sind Sie daran interessiert, Ihren Nachlass durch das Aufsetzen eines Testaments zu regeln, um die Erbfolge nicht dem Zufall zu überlassen und Steuern zu sparen? In Deutschland wird täglich geerbt, und oft kommt es vor, dass ganze Familien um das Erbe streiten, wenn ein Erblasser verstorben ist. Sie können jedoch Ärger und Streit vermeiden, indem Sie Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen und ein Testament (auch als letztwillige Verfügung bekannt) errichten. Wenn kein Testament vorhanden ist, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. Wenn Sie jedoch ein Testament erstellen, haben Sie das Recht, zu bestimmen, wer wie viel erben soll und sogar Verwandte von der Erbschaft ausschließen können, dank der Testierfreiheit. Es ist jedoch von entscheidender Bedeutung, dass Ihr Testament rechtswirksam ist, damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird. Es gibt zahlreiche Vorschriften, die beachtet werden müssen, um zu vermeiden, dass Ihr Testament unwirksam ist und damit der Streit um den Nachlass vorprogrammiert ist. Wir bieten Ihnen Beratungsdienste bei der Errichtung des Testaments und prüfen, wie Sie steueroptimiert vererben können, um sicherzustellen, dass Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

Tipps zur wirksamen Erstellung Ihres Testaments

Um ein rechtswirksames Testament zu erstellen, sind folgende Punkte zu beachten:

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, mit der der Erblasser seine Erben bestimmt. Gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (auch Universalsukzession genannt) tritt der Erbe, bei mehreren Erben die Erbengemeinschaft, in alle Rechtspositionen des Erblassers ein und erbt somit alles. Allerdings können einzelne Teile des Erbes individuell vererbt werden.

  • Folgende Dinge können festgelegt werden:

    • Pflichtteilsentziehung oder -beschränkung

    • Erbeinsetzung: Bestimmung eines Erben

    • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person

    • Vermächtnis: Dem sogenannten Bedachten können einzelne Teile des Erbes vermacht werden, zum Beispiel Geld oder ein Wohnrecht. Der Bedachte wird nicht automatisch Eigentümer, sondern erhält einen Anspruch auf Leistung des Vermachten.

    • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, zum Beispiel Grabpflege.

    • Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft

Wirksamkeitsvorschriften

  • Testierfähigkeit: Der Testator muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt und geistig in der Lage sein, seinen letzten Willen zu äußern.

  • Formvorschriften:

    • Ein Testament kann vor einem Notar erstellt werden, wobei die Form der Erklärung frei ist und der Notar ein entsprechendes Dokument aufsetzt.

    • Es muss eigenhändig geschrieben und am Ende unterschrieben werden.

    • Es ist wichtig, das Datum und den Ort der Errichtung anzugeben, um spätere Änderungen oder neue Testamente nachverfolgen zu können.

    • Weitere Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.

    • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können ein gemeinsames Testament errichten.

    • Einer von ihnen verfasst dies handschriftlich und beide unterschreiben.

    • Wenn ein Ehegatte vorher stirbt, kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Stirbt der erstversterbende Ehegatte, kann der überlebende Ehegatte frei über das vererbte Vermögen verfügen, zum Beispiel durch Schenkungen.

    • Das Berliner Testament ist ein Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich die Testierenden gegenseitig einsetzen und die gemeinsamen Kinder Erben der Letztversterbenden werden.

    • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues Testament ersetzt werden.

    • Bei Sittenwidrigkeit oder Gesetzesverstoß:

      • Gemäß des Heimgesetzes des Bundes und der Länder (HeimG) darf ein Testament weder Einrichtungen noch Mitarbeiter von Heimeinrichtungen begünstigen.

    • Öffentliches notarielles Testament

    • Privathandschriftliches Testament

    • Ehegattentestament

    • Änderungen

    • Nichtigkeit

Erbvertrag

  • Um künftige Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen, bedarf es einer notariell beurkundeten Verfügung.

Nachlassgericht

  • Das Nachlassgericht, welches in der Regel am Wohnsitz des Erblassers ansässig ist, ist zuständig für verschiedene Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses.

  • Es ist zuständig für:

    • Die Ausstellung des Erbscheins

    • Die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen

    • Die Erklärung der Erbausschlagung

    • Die Bestellung eines Nachlasspflegers

    • Die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Welche Kosten und Steuern entstehen?

Kosten

  • Die Erstellung eines privaten Testaments ist kostenfrei.

  • Wenn ein öffentliches Testament errichtet wird, müssen jedoch Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beim Nachlassgericht entrichtet werden.

Steuern

  • Im Falle einer Erbschaft müssen sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer berücksichtigt werden.

  • Die Regeln hierfür sind im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) und der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) festgelegt.

  • Umfang der Steuer

    • Die Steuer richtet sich nach der Bemessungsgrundlage, welche bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen unter Lebenden die Zuwendungen umfasst.

    • Manche Gegenstände sind ausgenommen, zum Beispiel:

      • Hausrat

      • Zuwendungen unter Lebenden, soweit sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen

      • Gelegenheitsgeschenk

      • Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel

        • unter der Bedingung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird

      • Betriebsvermögen

        • Befreiungssatz von Größe und Bedingungen abhängig

  • Darüber hinaus existieren Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse variieren.

    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Enkel: 200.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR, 2. Steuerklasse, 15-43 %

    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR, 3. Steuerklasse, 30-50 %

  • Möglichkeiten der Steueroptimierung

    • Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre

    • Die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

    • Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls hilfreich sein.

Was zeichnet unsere Unterstützung aus?

Als Rechtsanwälte für Erbrecht wissen wir genau, worauf es ankommt, damit Ihr Testament wirksam ist und Ihr Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben weitergegeben wird. Wir können auch weitere Optionen wie den Erbvertrag, Vermächtnisse oder Auflagen prüfen, um Ihnen das bestmögliche Ergebnis zu garantieren. Unsere Beratung wird vollständig auf Ihre Wünsche ausgerichtet, sodass wir beispielsweise einen Entwurf für Sie erstellen, den Sie handschriftlich abschreiben können. Alternativ können wir auch ein öffentliches Testament erstellen, welches wir dann dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergeben. Bevor wir mit der Arbeit beginnen, besprechen wir gerne mit Ihnen die zu erwartenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie mögliche Steuereinsparungen, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.

Profitieren Sie von unserer fachlichen Kompetenz im Bereich des Erbrechts.

Häufige Fragen (FAQ)

Durch die Erstellung einer letztwilligen Verfügung kann der Erblasser im Todesfall seine Nachlassregelung vornehmen und somit die gesetzliche Erbfolge durch eine persönliche Bestimmung ersetzen. Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind hierfür das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag vorgesehen. In diesen letztwilligen Verfügungen können nicht nur die Erben und die Verteilung des Nachlasses, sondern auch Bedingungen und Vermächtnisse festgelegt werden. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der Erstellung und Überarbeitung Ihrer letztwilligen Verfügung, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche rechtsgültig und im Einklang mit den geltenden Gesetzen sind.

Das Gesetz sieht neben dem Testament als einseitiger Erklärung auch den Erbvertrag vor. Mit Hilfe des Erbvertrags können sowohl der Erblasser als auch die künftigen Erben sich über die Regelung des Nachlasses einigen. Dabei besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser bereits vor dem Eintritt des Erbfalls eine Gegenleistung vom Erben festlegt. Der Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

Falls Sie kein Testament erstellen oder dieses ungültig ist, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Gemäß dieser Regelung wird das Erbrecht des Ehegatten bzw. Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderer Verwandter festgelegt. Auch der Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) definiert.

Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer wird fällig, wenn das Vermögen des Erben oder Beschenkten die Freibetragsgrenzen überschreitet. Die Höhe dieser Grenzen und die Steuersätze sind vom Verwandtschaftsgrad und dem Güterstand abhängig. Im Erbfall müssen Erben Erbschaftssteuer zahlen, während Beschenkte zum Zeitpunkt der Schenkung Schenkungssteuer entrichten müssen.

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, den letzten Willen zu dokumentieren. Beim notariellen Testament erklären Sie Ihren letzten Willen einem Notar, der diesen dann in schriftlicher Form ausarbeitet und von Ihnen unterschrieben wird. Wenn Sie ein privates Testament verfassen möchten, müssen Sie dies eigenständig handschriftlich niederschreiben und unterschreiben. Alternativ dazu kann ein Rechtsanwalt einen Entwurf verfassen, den Sie wörtlich abschreiben können.

Im Allgemeinen gibt es zwei Arten von Testamenten: das private handschriftliche Testament und das öffentliche notarielle Testament. Bei einem notariellen Testament wird der letzte Wille vor einem Notar erklärt und dieser leitet es dann an das Nachlassgericht weiter. Das private Testament hingegen wird entweder alleine oder gemeinsam mit dem Ehepartner verfasst. Es besteht auch die Möglichkeit, in bestimmten Notsituationen ein Nottestament zu errichten.

Bei notariellen Testamenten besteht die Möglichkeit, den letzten Willen des Erblassers dem Notar ohne bestimmte Form vorzubringen und lediglich zu unterschreiben. Im Gegensatz dazu erfordert ein privates Testament eine eigenständige handschriftliche Verfassung und Unterschrift. Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament, so verfasst eine Person den Text und beide Ehegatten müssen es unterschreiben.

Sie haben die Option, gemeinsam mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. Dafür verfasst einer von Ihnen den vereinbarten Entwurf handschriftlich und Sie unterzeichnen es zusammen. Bitte beachten Sie jedoch, dass nach dem Tod des zuerst Verstorbenen die gegenseitigen Verfügungen nicht mehr geändert werden können.

Das gemeinschaftliche Testament, auch bekannt als Berliner Testament, ist eine spezielle Form eines Testaments, bei dem sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen und einen gemeinsamen Nacherben, wie zum Beispiel das Kind, bestimmen. Nach dem Tod eines Partners ist es nicht mehr möglich, das Testament zu ändern.
Das Vermächtnis gewährt dem Begünstigten ein schuldrechtliches Anrecht gegen den Erben auf Auszahlung des ihm zugedachten Erbes aus dem Nachlass. Ein typisches Beispiel hierfür wäre ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Im Gegensatz dazu verpflichtet eine Auflage den Erben zu einer bestimmten Handlung oder einem Unterlassen – beispielsweise zur Grabpflege.

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