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Hörhammer & Kunze – Ihre Rechtsanwälte aus Bad Sobernheim für professionelle Beratung.

Unsere Dienstleistung - Schadenersatz geltend machen

Rechtsanwalt für Zivilrecht

Schaden? Hier erfahren Sie, wie Sie vollen Schadensersatz erhalten können.

Sie haben einen Schaden erlitten? Sie möchten Schadensersatz verlangen? Das steht Ihnen zu. Durch den Schadensersatzanspruch können Sie vom Verursacher die Entschädigung für den erlittenen Schaden verlangen.

Um jedoch nicht auf dem Schaden sitzen zu bleiben, ist es wichtig, dass Sie rechtlich korrekt vorgehen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet verschiedene Möglichkeiten für einen Schadensersatz. Egal ob es sich um einen Personenschaden oder einen Sachschaden handelt – es kommt auf die rechtlichen Einzelheiten an. Wir informieren Sie darüber, wie Sie eine vollständige Entschädigung erhalten können.

Worauf Sie beim Thema Schadensersatz achten sollten

Damit Sie den Schaden ersetzt bekommen, müssen Sie folgende Punkte beachten:

  1. Sorgfältige Dokumentation aller Schäden

    • Sie sind in der Beweispflicht: Achten Sie daher darauf, alle Rechnungen, Berichte, Urkunden, Fotos, Zeugenaussagen usw. zu dokumentieren.
  2. Schadensersatzansprüche

    • Ergeben sich z.B. aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) oder dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)
    • Unterschieden wird zwischen materiellen und immateriellen Schäden
      • Materiell: Wertminderung, entgangener Gewinn, Verdienstausfall, Versicherungserhöhungen, Nutzungsausfall, Gutachterkosten, Reparaturkosten, Heilbehandlungskosten, vergebliche Aufwendungen
      • Immateriell: Schmerzensgeld, Besuchskosten, Unterhaltsschaden, Haushaltsführungsschaden, Schockschäden, Entschädigung bei Diskriminierung und fehlender Urlaubsfreude
    • Es werden verschiedene Arten des Verschuldens unterschieden (je nach Anspruch unterschiedlich)
      • Grundsätzlich Vorsatz & Fahrlässigkeit (= Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
      • Verschuldensunabhängig
      • Gesetzliche/vertragliche Haftungserleichterungen (z.B. gegenüber Eltern-Kind oder Leihe)
      • Ihr Anspruch kann durch eine Teil- oder Mitschuld gekürzt werden
  3. Geltendmachung

    • Sie müssen innerhalb der Verjährungsfrist (grundsätzlich 3 Jahre bei materiellen, 30 Jahre bei immateriellen Schäden) geltend machen
    • Zum Beispiel durch Klageerhebung bei den ordentlichen Gerichten (Zivilgerichten) oder durch ein gerichtliches Mahnverfahren
      • Schäden im Zusammenhang mit Straftaten können im Adhäsionsverfahren vor den Strafgerichten geltend gemacht werden
      • Auch außergerichtliche Schlichtungsverfahren sind möglich, aber nicht fristwahrend
  4. Verfahrenskosten

    • Anwaltskosten nach dem RVG, Gerichtskosten nach dem GVG
    • Maßgeblich sind der Streitwert und der Aufwand des Verfahrens

Wie Ihnen unsere Kanzlei bei einem Schadensfall behilflich sein kann:

Wenn Sie einen Schaden erleiden, ist es von entscheidender Bedeutung, dass Sie Vertrauen in die Kompetenz Ihrer Rechtsanwälte haben. Aus diesem Grund stellen wir Ihre Bedürfnisse in den Mittelpunkt unseres Handelns.

In einem Erstgespräch beraten wir Sie und unterstützen Sie mit unserer langjährigen praktischen Erfahrung. Wenn Sie unser Mandant werden, prüfen wir Ihre Ansprüche und besprechen das weitere Vorgehen. Unsere oberste Priorität ist eine außergerichtliche Streitbeilegung. Falls notwendig, setzen wir Ihr Recht jedoch auch vor Gericht durch. Als Anwälte übernehmen wir sämtliche Korrespondenz mit dem Schädiger, Gutachtern und dem Gericht.

Um sicherzustellen, dass Sie den Schadensersatz, der Ihnen zusteht, erhalten:

Häufige Fragen (FAQ)

Bei immateriellen Schäden handelt es sich um Schäden, die nicht in einem finanziellen Verlust bestehen. Hierzu zählen beispielsweise erlittene Schmerzen, entgangene Urlaubsfreude oder die Verletzung durch Diskriminierung. Diese Art von Schäden kann nicht genau quantifiziert werden, sondern wird anhand verschiedener Umstände im Einzelfall bewertet, wie beispielsweise der Dauer und Intensität der Verletzung.
Fahrlässigkeit bezeichnet das Vernachlässigen der gebotenen Sorgfalt im Verkehr. Das bedeutet, dass eine Person Sie durch Unachtsamkeit, jedoch nicht absichtlich, geschädigt hat. Es gibt verschiedene Fahrlässigkeitsgrade mit unterschiedlichen Voraussetzungen zur gebotenen Sorgfalt, je nach Schadensersatzanspruch.
Die Höhe des Schadensersatzes wird anhand des hypothetischen Zustands berechnet, in dem sich das Geschädigte befunden hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht stattgefunden hätte. Insbesondere bei der Wertminderung von Gütern und den entstandenen Werkstattkosten ist diese Berechnung vergleichsweise einfach. Immaterielle Schäden werden anhand der individuellen Umstände des konkreten Falls bewertet, wie beispielsweise der Dauer und Intensität des erlittenen Schadens.
Generell ist es erforderlich, dass der Schädiger schuldhaft gehandelt hat, um für den entstandenen Schaden haftbar gemacht zu werden. Dies ist der Fall, wenn er entweder vorsätzlich (absichtlich und wissentlich) oder fahrlässig (durch Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) gehandelt hat. In Ausnahmefällen kann ein Schadensersatzanspruch jedoch auch unabhängig von einem Verschulden bestehen.
Die Verpflichtung zur Ersatzleistung bezeichnet die Pflicht des Verursachers, den erlittenen Schaden zu erstatten.

Wenn Sie außergerichtlich mit dem Schädiger eine Abfindungsvereinbarung treffen möchten, empfiehlt es sich, eine Frist für die Zahlung des Schadensersatzes festzulegen. Sollte er innerhalb der Frist nicht reagieren, ist es entscheidend, dass Sie innerhalb der Verjährungsfrist (in der Regel 3 Jahre) Klage erheben.

Gemäß dem Prinzip der Naturalrestitution ist der Schädiger zunächst verpflichtet, den entstandenen Schaden zu beheben, beispielsweise das Auto zu reparieren. Wenn es sich jedoch um Personen- oder Sachschäden handelt, haben Sie als Geschädigter alternativ das Recht, den entsprechenden Geldbetrag zu verlangen, um die erforderlichen Kosten (wie zum Beispiel Werkstatt- oder Heilbehandlungskosten) zu decken. Als Rechtsanwalt bin ich in der Lage, Sie bei diesem Prozess zu unterstützen.

Wenn der Schaden über 5.000 EUR liegt oder unabhängig vom Streitwert, ist das Landgericht für das Verfahren zuständig und es besteht Anwaltszwang. Bei außergerichtlichen Abfindungsvereinbarungen sowie vor dem Amtsgericht (AG) ist keine anwaltliche Vertretung erforderlich, aber es ist ratsam, um sicherzustellen, dass Ihre Schadensersatzansprüche nicht verfallen.

Bei gerichtlichen Verfahren entstehen Kosten, die gemäß dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet werden. Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Diese Kosten sind hauptsächlich vom Streitwert und dem Umfang des Verfahrens abhängig.

Als Rechtsanwalt bin ich dafür verantwortlich, Ihnen zu helfen, Ihren Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu beweisen. Es liegt an Ihnen als Geschädigter, den Anspruch entsprechend zu belegen. Es gibt jedoch Situationen, wie zum Beispiel bei Vertragsverhältnissen oder Produkthaftung, in denen eine Beweislastumkehr oder eine Verschuldensvermutung gilt.

Rechtsgebiet

Vertrags-Zivilrecht

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