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Rechtsanwalt Unterstützung bei Vernehmung Bad Sobernheim

Rechtsanwalt für Vertrags- & Zivilrecht

Keine Sorge wegen der Vorladung!

Sie haben eine Vorladung erhalten? Jetzt sind Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren? Machen Sie sich keine Sorgen. Die Tatsache, dass Sie „beschuldigt“ werden, bedeutet nicht zwangsläufig, dass Sie „angeklagt“ sind. Es bedeutet lediglich, dass gegen Sie ein Anfangsverdacht besteht. Es ist jedoch ratsam, keine Aussage zu machen und keine Angaben zu tätigen. Denn unüberlegte Reaktionen können negative Konsequenzen für Sie haben. Wahrscheinlich waren Sie sich nicht einmal bewusst, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde und es hat Sie überrascht. Kontaktieren Sie umgehend einen Fachanwalt für Strafrecht und lassen Sie sich vertreten!

Wir bieten Ihnen Beratung während des gesamten Verfahrens: Welche Rechte können Sie nutzen? Welche Anträge müssen gestellt werden? Sollten Sie sich zum Ermittlungsverfahren äußern? Handeln Sie schnell und beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Wir verteidigen Sie vor Gericht und gegenüber der Polizei!

Ich biete Ihnen Beratung während des gesamten Verfahrens: Welche Rechte können Sie nutzen? Welche Anträge müssen gestellt werden? Sollten Sie sich zum Ermittlungsverfahren äußern? Handeln Sie schnell und beauftragen Sie einen Strafverteidiger. Ich verteidige Sie vor Gericht und gegenüber der Polizei!

Die Vernehmung - Reden ist Silber, Schweigen ist Gold

Sobald Sie eine Vorladung erhalten, sollten Sie herausfinden, ob Sie als Beschuldigter oder Zeuge geladen werden. Diese Unterscheidung ist wichtig, da Ihnen als Beschuldigtem umfassendere Rechte zustehen. Beschuldigt bedeutet, dass gegen Sie polizeilich ermittelt wird. Sie gelten als Angeklagter erst, wenn gemäß § 157 der Strafprozessordnung (StPO) ein gerichtliches Verfahren gegen Sie eröffnet wurde.

Die Ladung

Als Beschuldigter erfährt man oft erst mit dem Erhalt der Vorladung von einem laufenden Ermittlungsverfahren. Die Behörden sind nämlich nicht dazu verpflichtet, Sie darüber zu informieren.

  • Die Ladung erfolgt entweder von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft.

  • Sie werden gebeten, zu einem bestimmten Termin vorzusprechen und zu einem strafrechtlich relevanten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Das Erscheinen zur Vernehmung ist nicht immer verpflichtend.

Ladung durch die Polizei

  • Sie sind nicht verpflichtet, zu erscheinen oder Anhörungsbögen (schriftliche Variante einer Ladung) auszufüllen und zurückzuschicken.

  • Es besteht eine Ausnahme, wenn Ihnen eine erkennungsdienstliche Maßnahme angeordnet wurde.

  • Sie müssen sich einem Zeugen zur Identifikation gegenüberstellen.

Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht

  • Ihr Erscheinen ist verpflichtend.

  • Wenn Sie nicht erscheinen, kann der zuständige Staatsanwalt Ihre Anwesenheit durch eine Festnahme erzwingen.

Die Aussage – Ihre Rechte als Beschuldigter

Egal, ob Sie eine Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft erhalten haben: Mit einer Aussage tun Sie sich häufig keinen Gefallen. Denn Sie können nicht wissen, ob hinter der Vorladung noch weitere Vorwürfe stehen.

  • Sie haben als Beschuldigter das absolute Recht, die Aussage zu verweigern.

  • Unabhängig davon, ob Sie schuldig sind oder nicht, machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch!

  • Es dürfen keine nachteiligen Schlüsse aus Ihrem Schweigen gezogen werden, wenn Sie vollständig zum Tatvorwurf schweigen.

  • Alles, was Sie sagen, wird in die Ermittlungsakte aufgenommen und kann später kaum revidiert werden.

  • Gestehen Sie die Tat nicht bei der Polizei und suchen Sie sich einen Strafverteidiger. Dieser ist zur Verschwiegenheit verpflichtet.

  • Sie sind lediglich dazu verpflichtet, Angaben über Ihre eigene Person zu machen.

  • Wenn Sie dies mit Ihrem Verteidiger abgesprochen haben, können Sie jederzeit eine Aussage nachreichen.

Vorladung als Zeuge

Sie sind grundsätzlich verpflichtet, eine Aussage zu machen, sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht.

  • Ein Zeugnisverweigerungsrecht haben unter anderem Verlobte, Ehegatten, Lebenspartner und Berufsgeheimnisträger wie Rechtsanwälte, Ärzte und Psychotherapeuten.

  • Jeder Zeuge hat zudem ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 der Strafprozessordnung (StPO).

  • Sie haben auch das Recht, bestimmte Fragen nicht zu beantworten, wenn Sie sich oder einen Angehörigen dadurch bezüglich einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würden.

Nach Vereidigung sind Sie verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.

  • Die Missachtung dieser Pflicht ist strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geahndet werden.

Auch ein Nichterscheinen kann mit Ordnungsgeld oder im schlimmsten Fall sogar mit Ordnungshaft bestraft werden.

 

Es ist ratsam, als Zeuge ebenfalls die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Dadurch können Sie vermeiden, in juristische Fallstricke zu geraten und das Ermittlungsverfahren erfolgreich zu bewältigen.

Die beste Verteidigung an Ihrer Seite

Als Ihr Verteidiger übernehme ich die Kommunikation mit den Behörden. Dadurch brauchen Sie sich keine Sorgen um unnötige Belästigungen durch die Polizei zu machen. Sollte eine Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, werde ich Sie begleiten und Ihnen bei Ihrem Gespräch mit den Beamten zur Seite stehen. Zudem werde ich Akteneinsicht beantragen und die erhobenen Vorwürfe und Beweise aus den Ermittlungsakten gründlich überprüfen. Im besten Fall reicht die Beweislage nicht aus, sodass ich die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erwirken kann. Ist dies nicht möglich, werde ich auf Basis der Akte eine wirksame Verteidigungsstrategie entwickeln und Sie als Ihr Verteidiger bei einem Gerichtsverfahren begleiten. Gemeinsam entscheiden wir, ob es sinnvoll ist, eine Aussage zu machen. Falls eine Selbstbelastung in Frage kommt, biete ich Ihnen auch Zeugenbeistand vor Gericht an, den ich im Vorfeld überprüfen werde. Dadurch können Sie vermeiden, in rechtliche Fallen zu geraten und Ihre Sichtweise darlegen.

Wenn Sie mich kontaktieren, stehe ich Ihnen zur Verfügung und komme bei Bedarf umgehend zu Ihnen.

Häufige Fragen (FAQ)

Die schriftliche Vorladung enthält Informationen zum verletzten Tatbestand sowie zur Uhrzeit und zum Ort der Vernehmung. Es wird angegeben, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter geladen sind. Vor der Vernehmung erhalten Sie eine Erläuterung zur vorgeworfenen Straftat und zur Identität des Geschädigten. Dort haben Sie die Möglichkeit, eine Aussage zu machen.
Im Rahmen einer Vernehmung wird zunächst erwartet, dass Sie die Angaben zu Ihrer Person, die den Behörden bereits vorliegen, bestätigen oder gegebenenfalls ergänzen. Anschließend sollen Sie sich zu einem konkreten Sachverhalt äußern. Die Polizei wendet oft taktische Verhörmethoden an oder macht leere Versprechungen, um Sie dazu zu bringen, sich zu äußern.

Es ist wichtig, dass Sie sich mit Ihren Rechten vertraut machen. Wenn Sie als Beschuldigter gelten, können Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht nutzen. Selbst wenn Sie keine Angaben zum Tathergang machen, dürfen daraus keine negativen Schlüsse gezogen werden. Als Zeuge hingegen haben Sie, abhängig vom konkreten Fall, entweder das Recht, Zeugnis abzulegen oder Auskunft zu verweigern.

Unabhängig davon, ob Sie schuldig oder unschuldig sind, besteht keine Pflicht, zu einer Vernehmung der Polizei zu erscheinen. Es sei denn, die Vernehmung wurde von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angeordnet. Auch in diesem Fall sind Sie nicht verpflichtet, sich vor Ort zu dem Tatverdacht zu äußern und können stattdessen Ihren Verteidiger für Sie sprechen lassen.

Als vereidigter Zeuge sind Sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Als Beschuldigter hingegen sind Sie nicht verpflichtet, außer Angaben zur Identitätsfeststellung zu machen. Diese Zurückhaltung darf vor Gericht nicht negativ gewertet werden. Aus diesem Grund ist es wichtig, mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht eine strategische Vorgehensweise zu entwickeln.

Sie sollten umgehend einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren, am besten schon dann, wenn Sie eine Straftat begangen haben oder den Verdacht haben, eine begangen zu haben. Spätestens jedoch, wenn Sie eine Vorladung erhalten haben. Die Behörden sind nicht verpflichtet, Sie über Ermittlungsverfahren zu informieren.

Wenn Sie von der Polizei befragt werden, wird Ihnen ein Strafverteidiger zur Seite stehen, der Sie vor rechtlichen Fallstricken schützt. Außerdem kann er die Akten einsehen und die erhobenen Vorwürfe überprüfen. Sollte sich herausstellen, dass die Beweislage nicht ausreichend ist, besteht die Möglichkeit, dass der Anwalt die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erreicht.

Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen sind, haben Sie das Recht, keine Aussage zu machen und können von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen. Als Zeuge dagegen sind Sie verpflichtet, sofern Ihnen kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, eine Aussage zu machen. Andernfalls könnten Sie mit einer Geldstrafe belegt werden.

Sobald man vereidigt wurde, besteht die Verpflichtung zur Wahrheit. Gemäß § 153 des Strafgesetzbuches (StGB) kann bei einer Falschaussage eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren verhängt werden. Es besteht die Möglichkeit, die Zeugenaussage zu verweigern, wenn eine nahe Verwandtschaft besteht oder sich die Person selbst belasten würde.
Nein, Sie sind nicht dazu verpflichtet, mit der Polizei Kontakt aufzunehmen. Es besteht außerdem die Gefahr, dass Sie telefonisch in ein Gespräch verwickelt werden, das gegen Sie verwendet werden könnte. Auch wenn Sie das Bedürfnis haben, alles richtig zu machen, sind Ihnen nicht die gesamten Ermittlungen und das Verfahren bekannt.

Rechtsgebiet

Vertrags-Zivilrecht-Mobile

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