Das BAG machte deutlich, dass Klägerinnen und Kläger keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Ungleichbehandlung nachweisen müssen.
Es reicht aus, dass bereits eine einzelne Person des anderen Geschlechts bei vergleichbarer Tätigkeit ein höheres Entgelt bekommt; die Anzahl der Vergleichspersonen ist unerheblich.
Damit bestätigte das Gericht ausdrücklich die Zulässigkeit des sogenannten Paarvergleichs, auch wenn zahlreiche Vergleichspersonen vorhanden sind.
Im weiteren Verfahren hat das Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob der Arbeitgeber die entstandene Vermutung entkräften kann.
Die Hinweise des BAG lassen erkennen, dass eine unklare oder schlecht nachvollziehbare Entgeltstruktur dem Arbeitgeber in diesem Prozess erheblich nachteilig sein kann.