Trotz Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht kann gemäß einem Beschluss des BGH vom 13.12.2023 ein Betreuer bestellt werden. Dies ist der Fall, wenn der Bevollmächtigte als ungeeignet angesehen wird, die Angelegenheiten des Betroffenen zu regeln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Handlungen des Bevollmächtigten eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen darstellen. Sollte die Einsetzung eines Kontrollbetreuers gemäß §§ 1815 Abs. 3, 1028 Abs. 3 BGB nicht ausreichend sein, um die Gefahr für das Wohl des Betroffenen abzuwenden, ist eine Folgebetreuung erforderlich (vgl. BGH Beschluss vom 13.12.2023, XII ZB 324/22).