Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung im Erbrecht getroffen: Auch nicht gezeugte Personen können wirksam ein Grundpfandrecht erwerben – ihre fehlende Rechtsfähigkeit steht dem nicht im Wege.
Der V. Zivilsenat des BGH stimmt damit einer bereits im Reichsgericht vertretenen Auffassung zu, die auch in Teilen der juristischen Literatur Rückhalt findet. Bisher war umstritten, ob die Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden zugunsten ungeborener Erben überhaupt zulässig ist.
Die erbrechtlich relevanten Argumente des Gerichts beruhen darauf, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in mehreren Vorschriften – unter anderem in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB – festlegt, dass ungeborene, jedoch später lebend zur Welt kommende Personen unentziehbare Rechtspositionen erlangen können. Diese Schutzvorschriften, so der BGH, verdeutlichen, dass das Recht auch künftige Erben ernst nimmt. Es handelt sich hierbei um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb“, teilweise auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit“, um diesen Schutz praktisch durchsetzbar zu machen.
Die Gegenansicht, beispielsweise vertreten vom Oberlandesgericht Hamburg, argumentierte hingegen mit § 1 BGB, der nur geborenen Menschen Rechtsfähigkeit zuspricht, und kritisierte, dass es an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung fehle.
Der BGH hat dieser Auffassung nun ausdrücklich widersprochen: Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches rechtswirksam erwerben. Die Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch ist daher nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).