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BGH-Urteil: Noch nicht gezeugte Kinder können Rechte an Immobilien erwerben

Fachbeitrag im Miet- & Wohnungseigentumsrecht

BGH-Urteil: Noch nicht gezeugte Kinder haben die Möglichkeit, Rechte an Immobilien zu erwerben.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechte ungeborener – ja sogar noch nicht gezeugter – Kinder bezüglich des Eigentums an Immobilien gestärkt. Demnach kann eine noch nicht gezeugte Person als zukünftiger Berechtigter ein Grundpfandrecht an einem Grundstück erwerben.

BGH bestätigt: Rechte ungeborener Personen – auch für die arbeitsrechtliche Gestaltung von Bedeutung

Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bisher offene erbrechtliche Fragestellung geklärt: Noch nicht gezeugte Personen können als zukünftige Berechtigte im Grundbuch eingetragen werden und die Inhaberschaft einer Grundschuld besitzen. Damit stärkt der BGH die erbrechtliche Bedeutung ungeborener Nachkommen – und schafft neue Möglichkeiten bei der Nachlassplanung.

Im konkreten Fall hatte eine im Jahr 2003 verstorbene Frau ihre Tochter als Vorerbin eingesetzt. Deren potenzielle Kinder sollten später Ansprüche an einem Grundstück erhalten. Zu diesem Zweck wurde eine brieflose Grundschuld in Höhe von 187.000 Euro zugunsten der möglichen Enkelkinder im Grundbuch verzeichnet. Da die Tochter kinderlos blieb, beantragte sie später die Löschung der Grundschuld – jedoch ohne Erfolg. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln und letztlich auch der BGH gaben dem Antrag statt. Die Grundschuld bleibt bestehen – selbst wenn es keine Nachkommen gibt.

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BGH: Noch nicht gezeugte Erben sind befugt, Grundpfandrechte zu erwerben – Die Rechtsfähigkeit ist unerheblich.

Mit Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung im Erbrecht getroffen: Auch nicht gezeugte Personen können wirksam ein Grundpfandrecht erwerben – ihre fehlende Rechtsfähigkeit steht dem nicht im Wege.

Der V. Zivilsenat des BGH stimmt damit einer bereits im Reichsgericht vertretenen Auffassung zu, die auch in Teilen der juristischen Literatur Rückhalt findet. Bisher war umstritten, ob die Eintragung von Hypotheken oder Grundschulden zugunsten ungeborener Erben überhaupt zulässig ist.

Die erbrechtlich relevanten Argumente des Gerichts beruhen darauf, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) in mehreren Vorschriften – unter anderem in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB – festlegt, dass ungeborene, jedoch später lebend zur Welt kommende Personen unentziehbare Rechtspositionen erlangen können. Diese Schutzvorschriften, so der BGH, verdeutlichen, dass das Recht auch künftige Erben ernst nimmt. Es handelt sich hierbei um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb“, teilweise auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit“, um diesen Schutz praktisch durchsetzbar zu machen.

Die Gegenansicht, beispielsweise vertreten vom Oberlandesgericht Hamburg, argumentierte hingegen mit § 1 BGB, der nur geborenen Menschen Rechtsfähigkeit zuspricht, und kritisierte, dass es an einer gegenwärtigen dinglichen Einigung fehle.

Der BGH hat dieser Auffassung nun ausdrücklich widersprochen: Nach Ansicht des Gerichts kann auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und ein solches rechtswirksam erwerben. Die Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch ist daher nicht unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).

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Der BGH verweist auf den historischen Gesetzgeber – Grundpfandrechte sind auch für ungezeugte Erben zulässig.

Zur Begründung stützt sich der V. Zivilsenat ausdrücklich auf den historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Nach Ansicht des Gerichts sei bereits bei der Erstellung des BGB davon ausgegangen worden, dass ein Grundpfandrecht – beispielsweise in Form einer Hypothek – auch zugunsten noch nicht gezeugter Personen bestellt werden könne. Diese Rechtsauffassung sei den „Motiven zum BGB“ (Bd. III, S. 641) zu entnehmen. Dort werde dargelegt, dass das Grundbuchrecht, wenn andere Vorschriften eine Forderung zugunsten späterer Abkömmlinge zulassen, auch die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung dieser Forderung gestatten müsse.

Solche „anderweitigen Vorschriften“ seien laut BGH an mehreren Stellen im BGB vorhanden: So könnten noch nicht gezeugte Personen unter anderem durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) bedacht werden, als Nacherben eingesetzt (§§ 2101, 2106, 2109 BGB) oder als Vermächtnisnehmer vorgesehen werden (§§ 2162, 2178 BGB). In all diesen Fällen werde unabhängig von der fehlenden Rechtsfähigkeit nach § 1 BGB eine gesicherte Rechtsposition geschaffen.

Ob diese Position dogmatisch auf einem subjektiv bedingten Rechtserwerb oder einer fingierten beziehungsweise beschränkten Rechtsfähigkeit basiere, ließ der BGH im konkreten Fall offen – eine abschließende Entscheidung sei dafür nicht notwendig gewesen.

Auch der Umstand, dass die im Fall betroffene Frau Jahrgang 1960 war und somit mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr bekommen würde, spielte für den BGH keine Rolle. Die Richter wiesen darauf hin, dass durch den medizinischen Fortschritt – insbesondere in der Reproduktionsmedizin – auch bei älteren Frauen eine biologische Mutterschaft nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen werden könne. Somit bleibe die Möglichkeit künftiger leiblicher Abkömmlinge abstrakt bestehen.

Relevanz für die Gestaltung von Nachlass und Testament

Das Urteil hebt die Wichtigkeit frühzeitiger, generationenübergreifender Regelungen im Erbrecht hervor. Wer seine Nachkommen – auch solche, die möglicherweise erst in der Zukunft geboren werden – rechtlich absichern möchte, hat die Möglichkeit dazu. Besonders bei komplexen Vermögensverhältnissen, in Patchwork-Konstellationen oder bei umfangreichem Immobilienbesitz kann die Eintragung entsprechender Rechte im Grundbuch ein effektives Werkzeug zur Nachlassplanung darstellen.

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