Hörhammer & Kunze - Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite - Ihre Fachanwältin für professionelle Beratung.

E-Scooter auf der Fahrbahn: Neue Haftungsfragen im Straßenverkehr

Fachbeitrag im Verkehrsrecht

E-Scooter auf der Straße: Aktuelle Regelungen, veränderte Haftungsfragen

Künftig werden E-Scooter verstärkt im Fahrbahnverkehr anzutreffen sein. Die anstehende Regeländerung betrifft die Radwegnutzungspflicht und schafft neue Konfliktfelder zwischen Kraftfahrzeugen, Radfahrenden und Kleinstfahrzeugen.

Seit Inkrafttreten der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) im Jahr 2019 gehören E-Scooter fest zum städtischen Mobilitätsbild. Während sie rechtlich den Kraftfahrzeugen zuzuordnen sind, bewegen sie sich im praktischen Verkehrsgeschehen überwiegend im Umfeld des Radverkehrs. Aus dieser Zwischenstellung resultierten bisher zahlreiche Unklarheiten, insbesondere in Unfallsituationen. Die Neufassung der Radwegnutzungspflicht präzisiert die verkehrsrechtliche Stellung der E-Scooter weiter: Ihre Fahrt auf der Fahrbahn wird zur bevorzugten Option. Diese Neuausrichtung schafft zwar mehr Klarheit, wirft jedoch zugleich zusätzliche Haftungsfragen auf – sowohl für die Nutzenden selbst als auch für weitere Unfallbeteiligte und Versicherungsträger. Der vorliegende Beitrag analysiert die kommenden Änderungen samt ihrer rechtlichen Auswirkungen.

E-Scooter in der Rechtsordnung: Kategorisierung, Verpflichtungen, gesetzlicher Rahmen

Juristisch werden E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge gemäß eKFV eingestuft. Sie weisen üblicherweise eine konstruktionsbedingte Maximalgeschwindigkeit von 20 km/h auf, besitzen eine Lenk- oder Haltestange sowie einen elektrischen Antrieb. Sie zählen zu den Kraftfahrzeugen nach dem Straßenverkehrsgesetz, unterliegen jedoch keiner Zulassungspflicht, dafür aber einer Versicherungs- und Kennzeichenpflicht.

Im Alltagsgebrauch ergeben sich daraus konkrete verbindliche Vorgaben. E-Scooter sind ausschließlich Personen ab 14 Jahren zugänglich. Eine Fahrerlaubnis wird nicht vorausgesetzt. Der Abschluss einer gültigen Haftpflichtversicherung ist zwingend erforderlich, wobei das zugehörige Versicherungskennzeichen sichtbar angebracht sein muss. Die Helmpflicht besteht zwar nicht, wird jedoch nachdrücklich empfohlen. Bei Verstößen im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen gelten identische Grenzwerte wie bei Pkw-Fahrenden: 0,5 Promille stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, 1,1 Promille eine Straftat, ergänzt durch die relative Fahruntüchtigkeit bei erkennbaren Auffälligkeiten.

Eine Besonderheit stellt die Nutzung des Verkehrsraums dar. Nach der bisherigen Regelung waren E-Scooter-Fahrende zur Benutzung von Radwegen verpflichtet, sofern diese vorhanden waren. Fehlte ein Radweg, war die Fahrt auf der Fahrbahn gestattet. Fußwege sowie Gehwege waren ihnen im Grundsatz untersagt. Diese Regelung hat sich weitgehend bewährt, erzeugte allerdings anhaltende Konflikte mit Radfahrerinnen und Radfahrern – insbesondere auf schmalen Radwegen und in verdichteten innerstädtischen Verkehrsbereichen.

Was sich ändert: Radwegnutzung zukünftig ausschließlich bei eindeutiger Verpflichtung

Die vorgesehene Neuregelung konzentriert die Benutzungspflicht auf eindeutige Beschilderungen. Ist ein Radweg als benutzungspflichtig ausgewiesen – üblicherweise durch die Verkehrszeichen 237, 240 oder 241 –, gilt er auch für E-Scooter verbindlich. Liegt diese Beschilderung nicht vor, entfällt die Verpflichtung zur Nutzung. Personen, die einen E-Scooter fahren, dürfen dann die Fahrbahn benutzen, selbst wenn ein nicht benutzungspflichtiger Radweg existiert.

Dies stellt eine wesentliche Änderung dar, da in zahlreichen Städten Radwege markiert oder baulich vorhanden sind, ohne als benutzungspflichtig gekennzeichnet zu sein. Bisher konnten E-Scooter diese Wege verwenden, wurden jedoch häufig rechtlich zur Nutzung verpflichtet. Zukünftig erfolgt hier eine klarere Unterscheidung: Wo keine ausdrückliche Pflicht vorliegt, entscheidet die fahrende Person eigenständig über den sichereren und zweckmäßigeren Verkehrsraum.

Die Neuregelung wirkt sich an verschiedenen Stellen auf die Mobilität aus. Auf Hauptverkehrsstraßen dürfte der Anteil von E-Scootern auf der Fahrbahn zunehmen. Auf schmalen Radwegen werden zahlreiche Scooter wegfallen, die bislang Radfahrende behindert haben. In Nebenstraßen mit ausreichend breiten Fahrspuren werden beide Optionen parallel bestehen. Dies erfordert von allen Verkehrsteilnehmenden eine Anpassung ihrer gewohnten Abläufe.

Ein wesentlicher Aspekt bleibt unverändert: Gehwege und Fußgängerzonen sind von der Neuregelung nicht betroffen. Dort bleibt das Fahren mit E-Scootern grundsätzlich untersagt. Lediglich bei ausdrücklicher Freigabe durch entsprechende Beschilderung („Elektrokleinstfahrzeuge frei“) ist die Nutzung gestattet – dann jedoch ausschließlich in Schrittgeschwindigkeit.

Haftungsfragen bei Unfällen: Zahlungspflicht, Haftungsverteilung und Rechtslage

Bei Unfällen mit E-Scootern orientiert sich die Haftung am bewährten Zusammenspiel von Straßenverkehrsgesetz, BGB und Haftpflichtrecht. Weil E-Scooter als Kraftfahrzeuge eingestuft werden, kommt vor allem die Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG zum Tragen. Der Halter trägt prinzipiell die Verantwortung für Schäden, die beim Betrieb des E-Scooters auftreten – unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

Sind bei einem Unfall mehrere Parteien involviert, erfolgt die Haftungsverteilung nach § 17 StVG anteilig zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Maßgeblich sind hierbei die jeweilige Betriebsgefahr, das tatsächliche Fahrverhalten sowie nachweisliche Pflichtverletzungen. E-Scooter weisen eine stärkere Betriebsgefahr auf als Fahrräder, bleiben jedoch hinter der von Pkw zurück. Diese Abstufung schafft in der Praxis nachvollziehbare Quotenmaßstäbe.

Durch die veränderte Fahrbahnnutzung der E-Scooter steigen bestimmte Gefahren. Wegen ihrer kompakten Bauweise, der geringen Standfläche und der begrenzten Beschleunigung werden E-Scooter häufig übersehen. Fahrstreifenwechsel, Abbiegemanöver und am Straßenrand abgestellte Fahrzeuge entwickeln sich zu zusätzlichen Gefahrenstellen. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen spielen Aspekte wie die Erkennbarkeit (Beleuchtung, Reflektoren, Bekleidung), die Fahrweise (instabiles Fahren, abruptes Einbiegen), die Straßenbeschaffenheit (Feuchtigkeit, Laub, Pflastersteine) sowie das Agieren anderer Verkehrsteilnehmer eine zentrale Rolle.

Autofahrende müssen daher besondere Vorsicht walten lassen: beim Rechtsabbiegen, beim Öffnen der Fahrzeugtür auf Parkflächen und bei der Wahrung des seitlichen Abstands. Die Gerichte fordern hier einen ähnlichen Abstand wie zu Radfahrenden, üblicherweise 1,5 Meter innerhalb geschlossener Ortschaften und 2 Meter außerhalb. Wer diese Vorgabe ignoriert, haftet üblicherweise in erheblichem Umfang, selbst wenn der E-Scooter-Fahrende ebenfalls Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Für Personen auf E-Scootern gilt: Wer sich auf der Fahrbahn bewegt, unterliegt denselben Anforderungen wie andere Verkehrsteilnehmer. Vorfahrtsbestimmungen, Handzeichen, Beleuchtung und Geschwindigkeitsvorgaben müssen beachtet werden. Die Mitnahme einer weiteren Person bleibt untersagt. Verstöße im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen ziehen – vergleichbar mit Pkw – Bußgelder, Fahrverbote und bei schwerwiegenden Fällen den Verlust der Fahrerlaubnis nach sich, auch wenn für das Führen eines E-Scooters an sich kein Führerschein erforderlich ist.

Versicherungsrecht: Haftpflicht, Kaskoschutz und Leih-Scooter

Die Versicherungspflicht zählt zu den grundlegenden Säulen im Recht der E-Scooter. Jedes dieser Fahrzeuge benötigt eine gültige Haftpflichtversicherung, die mittels des aufgeklebten Versicherungskennzeichens nachgewiesen wird. Fehlt dieses Kennzeichen oder ist es abgelaufen, stellt die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit dar und zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich (§ 6 PflVG).

Bei privat genutzten E-Scootern übernimmt die Haftpflichtversicherung Schäden, die der fahrende Nutzer anderen zufügt. Eine Kaskoversicherung für das eigene Fahrzeug ist freiwillig, bietet jedoch Schutz vor Diebstahl, Vandalismus und selbst verursachten Schäden. Zahlreiche Hersteller und Versicherer stellen mittlerweile modulare Lösungen zur Verfügung, die empfehlenswert sind, da E-Scooter häufig gestohlen oder absichtlich beschädigt werden.

Bei Leih-Scootern bildet die Versicherung einen Bestandteil des Vertrags mit dem Verleiher. Nutzer gehen mit dem Beginn jeder Fahrt ein Mietverhältnis ein, innerhalb dessen die Haftpflichtversicherung wirksam wird. Zwei Aspekte sind dabei von Bedeutung: Zum einen erlischt der Versicherungsschutz mit Beendigung der Fahrt – wer den Scooter danach noch schiebt, genießt keinen automatischen Versicherungsschutz mehr. Zum anderen nehmen Anbieter bei Verstößen (beispielsweise Alkoholfahrt, grob fahrlässiges Verhalten, Missachtung der Nutzungsbedingungen) Regress, der teilweise beträchtliche Summen erreichen kann.

Nach einem Schadensfall sollten Unfallbeteiligte eine gründliche Dokumentation vornehmen. Fotos vom Unfallort, Aussagen von Zeugen, das Erfassen der QR-Codes am Scooter sowie die sofortige Benachrichtigung von Polizei und Versicherer gehören zum üblichen Vorgehen. Wer Schäden eigenständig regelt, ohne den Versicherer einzubeziehen, läuft Gefahr, auf den Kosten sitzen zu bleiben, da sich nachfolgende Schäden oft nicht mehr durchsetzen lassen.

Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und der Führerschein

Verstöße mit E-Scootern werden gemäß Bußgeldkatalog geahndet. Zu den häufigsten Vergehen zählen die Nutzung von Gehwegen, das Fehlen einer Versicherung, Vorfahrtsmissachtungen, regelwidriges Abbiegeverhalten sowie Verstöße gegen Beleuchtungsvorschriften. Die Bußgelder bewegen sich üblicherweise in einer Spanne von 15 bis 100 Euro, bei schwerwiegenderen Verstößen und Gefährdungssituationen fallen sie entsprechend höher aus. Punkte im Fahreignungsregister können angeordnet werden, sofern die Tatbestände dies ermöglichen, insbesondere bei Alkohol- und Rotlichtvergehen.

Für alkohol- oder drogenbedingte Verstöße mit E-Scootern gelten identische Grenzwerte wie für Pkw-Fahrende. Diese Tatsache überrascht zahlreiche Nutzerinnen und Nutzer unangenehm. Wer nach einem Gaststättenbesuch mit Restalkohol einen E-Scooter nutzt, geht dasselbe Risiko ein wie beim Führen eines Kraftwagens. Die 0,5-Promille-Schwelle stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, ab 1,1 Promille besteht absolute Fahruntüchtigkeit – dies erfüllt den Tatbestand einer Straftat gemäß § 316 StGB. Auch unterhalb dieser Schwelle kann bei auffälligem Fahrverhalten eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Die Folgen beschränken sich nicht ausschließlich auf den E-Scooter, sondern erfassen häufig die gesamte Fahrerlaubnis. Wer aufgrund alkoholisierter Fahrt mit einem E-Scooter auffällig wird, dem droht der Entzug der Fahrerlaubnis für Pkw und weitere Fahrzeugklassen, selbst wenn diese Fahrerlaubnis mit dem konkreten Vorfall in keinem direkten Zusammenhang steht. In zahlreichen Fällen wird zusätzlich eine MPU angeordnet. Der E-Scooter besitzt somit rechtlich keinen minderwertigen Status als „Fahrzeug zweiter Klasse“, sondern wird in der Sanktionspraxis vollständig dem Regime des Kraftfahrzeugrechts unterworfen.

Mit der veränderten Fahrbahnpositionierung ergibt sich eine neue Anforderung zur konsequenteren Beachtung von Geschwindigkeitsvorschriften, Überholregeln und der Fahrstreifenordnung. Wer beispielsweise im innerstädtischen Bereich zu weit links fährt oder in eine Fahrradspur wechselt, wo dies nicht mehr gestattet ist, setzt sich neuen Bußgeldern und zivilrechtlichen Haftungsrisiken aus. Diese Entwicklung ist auch für Arbeitgeber und Vermieter relevant, da Flottenregelungen und dienstliche Fahrten entsprechend anzupassen sind.

Was sich für sämtliche Verkehrsteilnehmende verändert

Die aktuelle Regelungsänderung beeinflusst das Zusammenspiel im Straßenverkehr grundlegend. Radfahrende treffen künftig seltener auf E-Scooter im Radwegebereich. Dies entlastet schmale Radwege spürbar, fordert jedoch von Autofahrenden gleichzeitig eine Anpassung an die vermehrte Scooterpräsenz auf Fahrspuren. Die gegenseitige Rücksichtnahme bildet dabei den entscheidenden Faktor – dieser zeigt sich in Unfallanalysen wiederholt als zentrale Stellschraube.

Die Neuregelung zieht für sämtliche Straßennutzende konkrete praktische Folgen nach sich. Autofahrende sollten vor Rechtsabbiegevorgängen verstärkt den Schulterblick einsetzen, damit E-Scooter im Verkehrsraum nicht übersehen werden. Der „tote Winkel“ stellt bei Scootern ein besonders ausgeprägtes Risiko dar, da diese mit hohem Tempo und geringem Profil ins Sichtfeld gelangen. Radfahrende sollten die veränderte Verkehrsraumnutzung akzeptieren und Konfliktsituationen weniger auf Radwegen, sondern vermehrt im gemischten Verkehr erwarten. Wer mit einem E-Scooter unterwegs ist, trägt eine gewachsene Eigenverantwortung: Die Nutzung der Fahrbahn bedeutet die vollständige Einbindung in den Verkehr mit sämtlichen daraus resultierenden Verpflichtungen.

Unfallanalysen belegen, dass etwa drei Viertel sämtlicher E-Scooter-Unfälle auf Alleinunfälle oder Stürze zurückgehen. Die veränderte Fahrbahnnutzung könnte die Risikoverteilung neu justieren: Zusammenstöße mit Fußgängern auf Gehwegen sowie mit Radfahrenden auf engen Radwegen nehmen ab, während Konflikte im regulären Kraftfahrzeugverkehr zunehmen. Dies erfordert erhöhte Erkennbarkeit, zuverlässige Beleuchtung, vorausschauendes Fahrverhalten sowie idealerweise einen Helm – selbst wenn dieser gesetzlich nach wie vor nicht vorgeschrieben ist.

Juristisch betrachtet verkörpert der E-Scooter ein charakteristisches Beispiel für die fortschreitende Mobilitätsentwicklung. Rechtliche Rahmenbedingungen, Versicherungsstrukturen und verkehrsorganisatorische Maßnahmen werden kontinuierlich an veränderte Gegebenheiten angepasst. Die Überarbeitung der Radwegnutzung stellt einen weiteren Entwicklungsschritt dar, der hinsichtlich praktischer Umsetzung, Übergangszeiträumen und kommunaler Beschilderungsgestaltung noch Erprobungsphasen durchlaufen wird.

Wann ist rechtliche Beratung bei E-Scooter-Angelegenheiten und Haftungsfragen sinnvoll?

Selbst bei einem auf den ersten Blick unscheinbaren Fahrzeug können die juristischen Folgen beträchtlich ausfallen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts empfiehlt sich, wenn:

  • Sie in einen Unfall mit einem E-Scooter verwickelt waren – ob als Fahrerin, Fahrer, radfahrende Person oder am Steuer eines Pkw.
  • Ihr Versicherer Zahlungen reduziert, Rückforderungen geltend macht oder die Schadenshöhe bestritten wird.
  • gegen Sie der Vorwurf alkohol- oder drogenbedingter Verstöße auf einem E-Scooter erhoben wird, die sich auf Ihre komplette Fahrerlaubnis auswirken können.
  • Sie einen Bußgeldbescheid bekommen haben, dessen Sachverhaltsdarstellung für Sie nicht nachvollziehbar ist.
  • Sie als Unternehmen E-Scooter-Flotten einsetzen oder Mitarbeitenden Dienstfahrten mit solchen Fahrzeugen gestatten und die rechtlichen Vorgaben abstecken wollen.
  • Sie in Ihrer Rolle als Vermieter oder Betreiber mit Schadensereignissen, Rückgriffsansprüchen oder vertraglichen Streitfragen zu tun haben.
  • offen ist, welche Auswirkungen die geänderte Benutzungsregelung in Ihrer konkreten Verkehrslage nach sich zieht.

Insbesondere bei Unfallgeschehen zahlt sich eine zügige rechtliche Bewertung aus. Zeugenaussagen müssen gesichert, Lichtbilder angefertigt, Angaben abgeglichen werden. Versäumnisse in den ersten Stunden lassen sich im Nachhinein nur schwer beheben. Lassen Sie Ihren Fall nach einem Unfall, einer Verkehrskontrolle oder einem Bußgeldbescheid zeitnah durch einen Rechtsanwalt prüfen – die Verschränkung von Verkehrsstrafrecht, Versicherungsrecht und Fahrerlaubnisrecht erfordert fachkundige Unterstützung, und in diesem Rechtsgebiet entscheiden häufig nur wenige Wochen darüber, ob ein Bußgeld, ein Fahrverbot oder der Verlust der Fahrerlaubnis droht.

Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

FAQs – Häufig gestellte Fragen

Nein, das ist nicht der Fall. Durch die Neuregelung wird festgelegt, dass ein Radweg von E-Scooter-Nutzenden ausschließlich dann verpflichtend zu nutzen ist, wenn eine entsprechende Beschilderung dies eindeutig vorschreibt. Ist keine derartige Kennzeichnung vorhanden, steht es den Fahrenden frei, die Fahrbahn zu benutzen – auch dann, wenn ein Radweg zur Verfügung steht. Die Entscheidung liegt dabei beim Nutzenden, wobei die allgemeinen Sicherheitsvorschriften zu beachten sind.

Die rechtliche Grundlage bildet die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) aus dem Jahr 2019. Diese definiert technische Anforderungen, Versicherungspflicht, Altersgrenzen und die Nutzung im öffentlichen Straßenraum. Zusätzlich finden das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), das Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) sowie die relevanten Bestimmungen des Ordnungswidrigkeiten- und Strafrechts Anwendung.

Beide Unfallbeteiligten haften im Grundsatz gemäß § 7 StVG wegen der Betriebsgefahr ihrer Kraftfahrzeuge. Die quotenmäßige Verteilung richtet sich nach § 17 StVG und berücksichtigt dabei die jeweiligen Betriebsgefahren sowie konkrete Verstöße gegen Sorgfaltspflichten. Aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr trägt der Pkw-Fahrer üblicherweise den überwiegenden Haftungsanteil, sofern nicht beim E-Scooter-Fahrer ein eindeutiger Vorfahrtsverstoß oder ein vergleichbarer Fehler vorliegt.

Es gelten identische Grenzwerte wie beim Führen von Kraftwagen. Eine Ordnungswidrigkeit beginnt bei 0,5 Promille, während ab 1,1 Promille absolute Fahruntüchtigkeit vorliegt und somit der Straftatbestand des § 316 StGB erfüllt ist. Als Konsequenzen drohen der Verlust der Fahrerlaubnis, die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie Geld- oder Freiheitsstrafen. Rechtlich wird der E-Scooter als Kraftfahrzeug eingeordnet.

Ja. Für jeden E-Scooter wird eine gültige Haftpflichtversicherung benötigt, die durch ein Versicherungskennzeichen nachgewiesen wird. Die Nutzung im öffentlichen Straßenverkehr ohne gültiges Kennzeichen ist nicht gestattet und stellt einen strafrechtlich relevanten Verstoß nach § 6 PflVG dar. Bei gemieteten Scootern ist die Haftpflichtversicherung Bestandteil des Mietvertrags; bei eigenen Geräten muss die Versicherung jährlich erneuert werden.

Nein. Für E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge gemäß eKFV ist keine Fahrerlaubnis notwendig. Das Mindestalter liegt bei 14 Jahren. Dies bedeutet allerdings nicht, dass Verstöße ohne Konsequenzen bleiben: Bei gravierenden Verkehrsvergehen kann die allgemeine Fahrerlaubnis entzogen werden, selbst wenn diese für die Nutzung des E-Scooters nicht erforderlich ist.

Grundsätzlich nein. Gehwege und Fußgängerzonen sind für E-Scooter verboten, sofern die Beschilderung nicht ausdrücklich eine Freigabe für Elektrokleinstfahrzeuge vorsieht. In freigegebenen Bereichen ist ausschließlich Schrittgeschwindigkeit erlaubt, wobei Fußgängerinnen und Fußgänger stets Vorrang besitzen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und wirken sich insbesondere im Rahmen von Unfällen haftungserhöhend aus.

Ja. Personen, die einen E-Scooter fahren, müssen ebenso wie Radfahrende ihre Fahrabsichten durch Handzeichen kenntlich machen, vor allem bei Abbiegevorgängen. Wer diese Zeichen nicht gibt und dadurch eine Gefahrensituation herbeiführt, trägt im Falle eines Unfalls in der Regel ein Mitverschulden. Auch im Fahrbahnverkehr sind die grundlegenden Vorschriften der StVO zu beachten, insbesondere die Regelungen zu Vorfahrt und Verständigung mit anderen am Verkehr Teilnehmenden.

Zunächst ist bei Bedarf Erste Hilfe zu leisten und die Unfallstelle zu sichern. Anschließend sollte die Polizei gerufen, Personalien aller Beteiligten und Zeugen ausgetauscht, die Unfallstelle fotografiert und eventuelle Verletzungen festgehalten werden. Bei Leihfahrzeugen muss zusätzlich der Verleiher benachrichtigt werden. Die Versicherung ist umgehend zu kontaktieren, und bei komplexeren Sachverhalten empfiehlt sich vor einer Schadensregulierung die Konsultation eines Rechtsanwalts.

Eine anwaltliche Beratung empfiehlt sich nach Unfällen, bei drohenden strafrechtlichen Ermittlungen wegen Alkohol- oder Drogenkonsums, bei Auseinandersetzungen mit Versicherungsunternehmen, bei Bußgeldbescheiden mit schwerwiegenden Konsequenzen sowie bei betrieblichen Fragestellungen zu Flottenmanagement und Dienstfahrten. Die Verknüpfung von Versicherungs-, Straf- und Fahrerlaubnisrecht macht eine fachkundige Begleitung besonders wichtig, um Haftungsanteile, Regressansprüche und drohende Führerscheinkonsequenzen präzise bewerten und zielgerichtet handhaben zu können.

Rechtsgebiet

Verkehrsrecht-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Hörhammer & Kunze.

Adresse

Meddersheimer Str.4
55566 Bad Sobernheim

Öffnungszeiten

8.00 -13.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Freitags: 8.00 Uhr – 14.00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen