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Eheschließung per Videocall für unwirksam: Paar darf in Deutschland erneut heiraten

Fachbeitrag im Familienrecht

BGH erklärt die Eheschließung über Videocall für ungültig: Ich darf in Deutschland erneut heiraten.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat festgestellt, dass eine Eheschließung über Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah/USA nach deutschem Recht nicht gültig ist. Ein nigerianisches Paar, das in Deutschland lebt, hatte im Mai 2021 während seines Aufenthalts in Deutschland die Ehe per Videocall vor einer Behörde in Utah geschlossen. Da diese Form der Eheschließung nicht den hiesigen gesetzlichen Anforderungen entspricht, steht sie einer erneuten Eheschließung in Deutschland nicht im Wege.

Der BGH stuft Eheschließungen per Videocall als ungültig ein – In Deutschland werden sie nicht anerkannt

Die Eheschließung per Videotelefonie vor einem Standesbeamten in Utah (USA) findet nach deutschem Recht keine Gültigkeit. Dies bestätigte ich mit meinem Urteil vom 25. September 2024 (Az. XII ZB 244/22).

Im vorliegenden Fall hatten zwei nigerianische Staatsangehörige, die in Deutschland wohnen, im Mai 2021 per Videocall in den USA geheiratet, während sie tatsächlich gemeinsam in Deutschland waren. Die Behörde in Utah stellte ihnen eine amerikanische Eheurkunde mit Apostille aus – eine offizielle Beglaubigung für den internationalen Urkundenverkehr.

Trotz dieser Apostille verweigerte das zuständige Meldeamt in Deutschland die Anerkennung der Ehe. Damit lasse ich klarstellen: Eine virtuelle Trauung im Ausland reicht nicht aus, um nach deutschem Recht als verheiratet zu gelten.

BGH-Urteil: Eine Online-Ehe aus Utah stellt kein Hindernis für die Eheschließung in Deutschland dar.

Nachdem das deutsche Meldeamt den Antrag abgelehnt hatte, beantragte das Paar eine Eheschließung nach deutschem Recht. Das zuständige Standesamt hegte jedoch Bedenken, ob die bereits in Utah geschlossene Online-Ehe einer erneuten Trauung im Wege steht. Daher legte es den Fall dem Amtsgericht (AG) Köln im Rahmen einer Zweifelsvorlage vor.

Das AG Köln (Beschl. v. 30.12.2021, Az. 378 III 248/21) sowie das Oberlandesgericht (OLG) Köln in zweiter Instanz (Beschl. v. 08.03.2022, Az. 26 Wx 3/22) kamen zu dem Ergebnis, dass die per Videotelefonie geschlossene Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist. Die Gerichte machten deutlich, dass das Standesamt die Eheschließung in Deutschland nicht aufgrund der Online-Trauung in Utah verweigern darf.

BGH stellt fest: Online-Eheschließung aus Utah in Deutschland nicht rechtsgültig – Erneute Trauung ist möglich.

Die Standesamtsaufsicht legte Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Köln ein – jedoch ohne Erfolg. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Urteil und stellte klar: Eine Ehe kann gemäß Art. 13 Abs. 4 S. 1 EGBGB im Inland nur gemäß den gesetzlichen Vorgaben der §§ 1310, 1311 BGB geschlossen werden. Demnach müssen beide Ehepartner ihre Erklärungen persönlich vor einem Standesbeamten abgeben.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt, da dann das dortige Recht Anwendung finden kann. Doch der BGH machte deutlich: Entscheidend ist der Ort der Abgabe der Eheschließungserklärungen – und dieser war in Deutschland. Es reicht bereits aus, wenn nur eine der Erklärungen im Inland abgegeben wurde, um die deutsche Rechtsform zu verpflichten.

Fazit: Da das Paar seine Erklärungen aus Deutschland abgab, hätte die Eheschließung nach deutschem Recht erfolgen müssen. Die Online-Trauung mit dem US-Standesbeamten bleibt daher unwirksam. Dennoch hat dies keinen negativen Einfluss auf das Paar – sie können problemlos nach deutschem Recht heiraten. Damit sollte das zuständige Standesamt die Eheschließung nun anerkennen.

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FAQs zur Online-Eheschließung

Nein. Der BGH hat entschieden, dass eine Ehe per Videotelefonie nicht den deutschen Formvorschriften entspricht und daher hierzulande unwirksam ist.
Weil die Ehepartner ihre Erklärungen in Deutschland abgegeben haben. Damit gilt deutsches Recht – und dieses verlangt die persönliche Anwesenheit vor einem Standesbeamten.

Ja. Eine unwirksame Online-Trauung steht einer erneuten Eheschließung vor einem deutschen Standesamt nicht entgegen.

Grundsätzlich gilt das Recht des Landes, in dem die Ehe geschlossen wurde. Entscheidend ist aber der tatsächliche Ort der abgegebenen Eheschließungserklärungen.
Nein. Eine Apostille bestätigt nur die Echtheit der Urkunde, ersetzt aber nicht die deutschen materiellen und formalen Anforderungen an eine Eheschließung.
Nein. Wenn die Online-Ehe nach deutschem Recht unwirksam ist, darf das Standesamt eine erneute Trauung nicht blockieren.
Ja. Schon eine im Inland abgegebene Willenserklärung genügt, damit die deutsche Eheschließungsform verpflichtend ist.
Die Anforderungen ergeben sich aus §§ 1310, 1311 BGB. Beide Ehepartner müssen persönlich und gleichzeitig vor einem Standesbeamten erscheinen.
Derzeit nicht. Für eine Änderung wären Anpassungen im Personenstandsrecht erforderlich. Bis dahin bleibt die persönliche Anwesenheit zwingend.
Immer dann, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde oder geplant ist – insbesondere bei Online-, Proxy- oder Ferntrauungen. So vermeiden Paare spätere Anerkennungsprobleme.

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