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Entzug des Sorgerechts im Familienrecht: Kindeswohl über Elterliche Konflikte

Fachbeitrag im Familienrecht

Entzug des Sorgerechts im Familienrecht: Das Kindeswohl steht über elterlichen Konflikten

Im Familienrecht wird der Entzug des Sorgerechts nur dann in Betracht gezogen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist. Kindesschutzrechtliche Maßnahmen müssen stets vorrangig auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Laut dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist der Entzug des Sorgerechts nicht gerechtfertigt, wenn ein Elternteil lediglich versucht, den anderen Elternteil zu manipulieren und dies zulasten des Kindes geht. Vielmehr muss das Kindeswohl immer im Mittelpunkt stehen, unabhängig von den elterlichen Konflikten.

Sollten Sie in einem Sorgerechtsstreit oder bei der Durchsetzung von Kindesschutzmaßnahmen rechtliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen als erfahrener Rechtsanwalt im Familienrecht gerne zur Verfügung.

Sorgerechtsstreit und Kindeswohl: Unter welchen Umständen der Entzug des Sorgerechts gerechtfertigt ist

Im vorliegenden Fall handelt es sich um drei Geschwister im Alter von zwölf, zehn und sieben Jahren. Ihre Eltern sind verheiratet, leben jedoch seit Sommer 2022 getrennt. Seitdem wohnen die Kinder bei ihrer Mutter und haben keinen regelmäßigen und stabilen Kontakt zu ihrem Vater. Der Vater wirft der Mutter vor, die Kinder zu manipulieren, und macht sie für den fehlenden Kontakt verantwortlich. Nach zahlreichen Konflikten und verschiedenen kindschaftsrechtlichen Verfahren beantragte der Vater den Entzug der gemeinsamen elterlichen Sorge und strebt das alleinige Sorgerecht an.
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Sorgerechtsverfahren und Fremdunterbringung: Eine herausfordernde Entscheidung im Sinne des Kindeswohls

In diesem familienrechtlichen Verfahren beantragte das Amtsgericht ein Sachverständigengutachten, das eine vorübergehende Fremdunterbringung der Kinder als mögliche Lösung vorschlug.
Die Mutter wies diesen Vorschlag jedoch zurück, woraufhin der Vater die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich anstrebte. In Reaktion darauf entzog das Amtsgericht beiden Elternteilen sowohl das Sorgerecht als auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht und entschied, die Kinder zeitweise in einer Wochengruppe unterzubringen. Seither verbringen die Kinder ihre Wochenenden abwechselnd bei ihrem Vater oder ihrer Mutter.
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Sorgerechtskonflikt und externe Unterbringung: OLG hebt Urteile auf und befürwortet gemeinsames Sorgerecht

Der anfängliche Beschluss zur Fremdunterbringung der Kinder stieß bei beiden Elternteilen auf Widerstand. Sowohl der Vater als auch die Mutter legten Beschwerde ein. Auf einen Hinweis des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin leben die Kinder mittlerweile wieder im Haushalt der Mutter. Zudem entschied das OLG, dass das Sorgerecht erneut beiden Eltern zur gemeinsamen Ausübung zugewiesen wird. Das Gericht hält den Entzug des elterlichen Sorgerechts, der zum Zweck der Fremdunterbringung beschlossen wurde, für unangemessen und nicht als das allein geeignete Mittel, um die Gesamtsituation der Kinder zu verbessern.
Trotz des hochkonflikthaften Umgangsstreits der Eltern erkennt das OLG an, dass die Herausnahme der Kinder aus dem mütterlichen Haushalt erhebliche Entwicklungsrisiken mit sich brachte. Der Umzug in die Wochengruppe stellte eine „komplette Entwurzelung“ dar, so das Gericht, da er die Kinder von ihrem Zuhause, ihrer Mutter als Hauptbezugsperson, der weiteren Familie, ihren Freunden, ihrer bisherigen Schule und ihrem sozialen Umfeld trennte. Darüber hinaus gibt es keinen empirischen Nachweis für die Wirksamkeit einer solchen Herausnahme, was im Sachverständigengutachten übersehen wurde.

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Kindeswohl im Mittelpunkt: Das OLG Frankfurt am Main hebt den Maßstab für Entscheidungen zum Sorgerecht hervor

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat klargestellt, dass Maßnahmen im Kindesschutzrecht, selbst wenn bedeutende Teile der Konfliktdynamik der Eltern im Verhalten der Mutter begründet sind, stets am Kindeswohl ausgerichtet sein müssen. Die Entscheidung, das Sorgerecht zu entziehen oder zu ändern, darf nicht darauf abzielen, „persönliche Defizite zwischen den Eltern auszugleichen oder angebliches Fehlverhalten zu sanktionieren“, wie das OLG abschließend feststellte. Maßstab einer Sorgerechtsentscheidung sollte vielmehr das Kindeswohl sein, das oberste Priorität hat.

Der Beschluss des OLG vom 29.01.2025 (1 UF 186/24) ist unanfechtbar und stellt eine wichtige Klarstellung im Familienrecht dar.

Wenn Sie sich in einem ähnlichen Familienrechtskonflikt befinden oder rechtliche Unterstützung im Bereich Sorgerecht und Kindeswohl benötigen, kann ich Ihnen helfen, Ihre Rechte zu wahren und eine angemessene Lösung zu finden.

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Häufige Fragen zum Entzug des Sorgerechts im Familienrecht

Ein Entzug des Sorgerechts kommt nur in Betracht, wenn das Kindeswohl konkret gefährdet ist. Maßgeblich sind stets die individuellen Umstände des Einzelfalls.

Nein. Hochkonflikthafte Auseinandersetzungen zwischen Eltern rechtfertigen für sich genommen keinen Entzug des Sorgerechts, solange das Kindeswohl nicht beeinträchtigt ist.
Das Kindeswohl ist der alleinige Maßstab aller sorgerechtlichen Maßnahmen. Entscheidungen dürfen nicht der Sanktion elterlichen Fehlverhaltens dienen.
Allein der Vorwurf der Manipulation rechtfertigt keinen Sorgerechtsentzug. Erforderlich ist stets der Nachweis konkreter negativer Auswirkungen auf das Kind.

Eine Fremdunterbringung ist nur als letztes Mittel zulässig, wenn mildere Maßnahmen nicht ausreichen und sie zum Schutz des Kindes zwingend erforderlich ist.

Nein. Der Entzug des Sorgerechts darf nicht allein dem Zweck dienen, eine Fremdunterbringung durchzusetzen. Er muss verhältnismäßig und erforderlich sein.

Sachverständigengutachten dienen der Entscheidungsfindung, binden das Gericht jedoch nicht. Sie müssen kritisch geprüft und am Kindeswohl gemessen werden.

Eine Herausnahme kann erhebliche Entwicklungsrisiken bergen, insbesondere durch den Verlust stabiler Bezugspersonen, des sozialen Umfelds und gewohnter Strukturen.
Ja. Auch bei hochstrittigen Eltern kann gemeinsames Sorgerecht bestehen, sofern keine konkrete Kindeswohlgefährdung vorliegt.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung ist ratsam, sobald Maßnahmen zum Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht im Raum stehen oder das Kindeswohl betroffen sein könnte.

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