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Erbengemeinschaft: Lösungen bei Blockaden und Verkaufsverweigerungen

Fachbeitrag im Erbrecht

Wer hat in einer Erbengemeinschaft das Sagen? – Rechte und Pflichten erläutert

In einer Erbengemeinschaft, die eine temporäre Zwangsgemeinschaft darstellt, besteht mein primäres Ziel darin, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen. Diese Gemeinschaft besteht nur so lange, bis der Nachlass vollständig aufgeteilt ist, es sei denn, der Erblasser hat eine längere Dauer der Gemeinschaft festgelegt.

  • Die Erbengemeinschaft ist weder rechtsfähig noch gibt es einen einzelnen Miterben, der das Sagen hat. 

    • Das bedeutet, sie kann als solche keine Verträge abschließen und benötigt für jede Entscheidung die Einstimmigkeit aller Erben. 

    • Mein Ziel ist es, die Gemeinschaft aufzulösen, sobald der Nachlass verteilt ist.

  • Eine praktikable Lösung wäre es, einen Vertreter für die Erbengemeinschaft zu bestimmen, beispielsweise mich als Rechtsanwalt. 

    • Dieser Vertreter kann mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, um alle notwendigen Rechtshandlungen durchzuführen. Alternativ könnte der Erblasser im Vorfeld eine Testamentsvollstreckung anordnen. 

    • Der Testamentsvollstrecker besitzt umfassende Verfügungsmacht über den Nachlass und kann die Erbengemeinschaft auch ohne die Zustimmung der Erben aufteilen. 

    • Dies beschleunigt die Aufteilung des Erbes, insbesondere in zerstrittenen Gemeinschaften, und führt schneller zum gewünschten Ergebnis.

  • Diese Regelung ist besonders sinnvoll, wenn die Erben weit voneinander entfernt leben. 

  • Laut Gesetz hat die Erbengemeinschaft keinen „Chef“. 

    • Alle Miterben müssen fast alle Entscheidungen, wie den Verkauf von Immobilien, die Beauftragung von Renovierungsarbeiten oder den Abschluss von Mietverträgen für vorhandene Mietobjekte, gemeinschaftlich und einstimmig treffen. 

    • Fehlt diese Einstimmigkeit, kann dies zu einem Stillstand bei der Erbauseinandersetzung führen und sämtliche Handlungen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses blockieren. 

    • Dieser Stillstand kostet in der Regel Geld und Zeit.

Sind Sie Mitglied einer Erbengemeinschaft? Verhindern Sie Konflikte und Verzögerungen, indem Sie einen Vertreter benennen, der Sie effizient und fair vertritt. Ich stehe Ihnen gerne zur Seite!

Was geschieht, wenn die Erbengemeinschaft keine Einigung erzielt?

Wenn ich in einer Erbengemeinschaft auf Schwierigkeiten stoße, kann dies ernsthafte Probleme nach sich ziehen. Zum Beispiel muss der Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Hauses gemeinschaftlich und einstimmig beschlossen werden. 

  • Selbst wenn die Mehrheit der Miterben dem Verkauf des Hauses zustimmt, ist dies nicht ausreichend. 

    • Die Einstimmigkeit ist gesetzlich in § 2040 Abs. 1 BGB festgelegt, wonach alle Verfügungen über einen Nachlassgegenstand einstimmig erfolgen müssen.

  • Eine Ausnahme von dieser Einstimmigkeit besteht lediglich im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses. 

    • Generell bin ich als Miterbe verpflichtet, mich gemeinschaftlich und ordnungsgemäß um den Nachlass zu kümmern. 

    • Das Gesetz fordert, dass die Verwaltung des Nachlasses in jedem Fall sorgfältig durchgeführt wird. 

    • Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Verwaltung wird das Prinzip der Einstimmigkeit jedoch gelockert.

  • Ich kann als einzelner Miterbe im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch selbstständig handeln, wenn dies erforderlich ist. 

    • Selbst wenn ich und die anderen Miterben uns nicht einig sind, können Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung notwendig sind, von mir oder von der Mehrheit der Erbengemeinschaft durchgeführt werden. 

    • Das bedeutet, dass wichtige Entscheidungen und erforderliche Handlungen nicht zwangsläufig durch Uneinigkeit blockiert werden müssen.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung in Ihrer Erbengemeinschaft? Ich als Rechtsanwalt für Erbrecht stehe Ihnen gerne zur Seite, um erbrechtliche Herausforderungen zu bewältigen!

Kann ein Erbe den Verkauf eines Hauses blockieren?

Ja, ich kann den Hausverkauf verhindern. Für den Verkauf eines Hauses ist innerhalb der Erbengemeinschaft Einstimmigkeit erforderlich, sodass alle Miterben dem Verkauf zustimmen müssen. Blockiert ein Miterbe den Verkauf, kommt es zu keinem Abschluss des Geschäfts.

Allerdings gibt es eine Ausnahme:

  • Wenn ein gesamtes Immobilienportfolio zum Nachlass des Erblassers gehört, kann der Verkauf einer Immobilie auch als Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses angesehen werden.

  • In diesem Fall wäre ein Mehrheitsbeschluss der Miterben ausreichend, um den Verkauf durchzuführen, da er zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt.

Hausverkauf? Ich berate Sie juristisch zu allen erbrechtlich relevanten Themen im Zusammenhang mit Ihrem Immobilienverkauf!

Kann ich meinen Anteil an der Erbengemeinschaft verkaufen?

Ja, als Miterbe kann ich meinen Anteil am Nachlass verkaufen. Ein Verkauf ist sowohl an Dritte als auch an andere Miterben möglich.

  • Obwohl ein Miterbe die Erbauseinandersetzung oder den Verkauf einer Immobilie blockieren kann, hat dies keinen Einfluss auf den Verkauf meines eigenen Erbanteils.

  • Der Verkauf meines Erbteils ist daher unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben möglich.

Hat die Erbengemeinschaft ein Recht auf Vorkaufsrecht?

Ja, wenn ein Miterbe seinen Erbteil an eine dritte Person veräußern möchte, steht den anderen Miterben ein Vorkaufsrecht zu. Sie haben die Möglichkeit, den Erbteil zu dem Preis zu erwerben, der zwischen dem Miterben und der dritten Person vereinbart wurde.

Bei einer Schenkung ist die Situation jedoch anders: Verschenkt ein Miterbe seinen Erbteil an eine dritte Person, sind die anderen Miterben verpflichtet, diese Schenkung zu akzeptieren und besitzen kein Vorkaufsrecht.

Was kann ich tun, wenn ein Miterbe blockiert und nicht verkaufen möchte?

Wenn nicht alle Miterben dem Verkauf von Immobilien zustimmen, ist ein Verkauf nicht möglich.

  • Eine Möglichkeit besteht darin, dass die anderen Miterben den Anteil des blockierenden oder nicht verkaufswilligen Miterben erwerben.

    • Der blockierende Miterbe könnte auch selbst die Immobilie kaufen und die anderen Miterben auszahlen.

    • Dies setzt jedoch voraus, dass ein Konsens erzielt wird, der Kontakt zum nicht verkaufswilligen Miterben hergestellt ist und dieser über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

  • Teilungsversteigerung: Eine Lösung ohne Einstimmigkeit

    • Eine Teilungsversteigerung ähnelt einer Zwangsversteigerung, bei der die Immobilie in einem öffentlichen Bieterverfahren versteigert wird, sofern ein Käufer gefunden wird.

    • Für die Teilungsversteigerung sind weder Einstimmigkeit noch ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft notwendig.

    • Jeder Miterbe hat die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

    • In einem öffentlichen Bieterverfahren wird die Immobilie versteigert, und der Käufer kann auch ein Miterbe sein.

  • Vor- und Nachteile der Teilungsversteigerung

    • Bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie im derzeitigen Zustand versteigert.

    • Wertsteigernde Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können oft nicht umgesetzt werden, wenn ein Miterbe weiterhin blockiert.

    • Deshalb kann der Erlös durch eine Teilungsversteigerung erheblich geringer ausfallen als bei einem freihändigen Verkauf der Immobilie.

Denken Sie über eine Teilungsversteigerung nach? Ich berate Sie gerne zu diesen und weiteren erbrechtlich relevanten Themen im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft.

Was ist zu unternehmen, wenn ein Miterbe die Zusammenarbeit verweigert?

Wenn die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden kann, weil ein Miterbe sich jedem Vorschlag zur Auseinandersetzung verweigert und blockiert, bleibt nach dem deutschen Erbrecht oft nur der Weg der Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsklage.

  • Im Rahmen dieser Klage entscheidet das Gericht über die Aufteilung des Nachlasses.

    • Jeder Miterbe hat das Recht, eine gerichtliche Erbauseinandersetzung zu beantragen.

    • Dazu wird ein Teilungsplan eingereicht, den das Gericht genehmigen oder ablehnen kann.

    • Das Gericht ist nicht befugt, eigene Vorschläge zu unterbreiten.

  • Risiken und Strategien bei gerichtlicher Auseinandersetzung

    • Die Risiken eines solchen Verfahrens sind erheblich, weshalb diese Klagen selten eingereicht werden, da sie in der Regel verloren gehen.

    • Uneinsichtige Erben müssen zur Einigung gezwungen werden, indem ich sie mit erfolgreichen Feststellungsklagen zu einzelnen Fragen der Erbengemeinschaft konfrontiere.

    • Dies zeigt den blockierenden Erben, dass eine Einigung mit den übrigen Erben die günstigere Lösung darstellt.

  • Wichtige Überlegungen für Erben

    • Erben sollten nicht den Fehler machen, Teile des Nachlasses einvernehmlich aufzuteilen und auszuzahlen, bevor eine endgültige Einigung erzielt wurde.

    • Vorab ausgezahltes Geld könnte von den Erben genutzt werden, um juristische Auseinandersetzungen zu finanzieren.

  • Steuerliche Aspekte und Einigungsdruck

    • Der Druck zur Einigung steigt auch, weil die Erben die Erbschaftssteuer zahlen müssen, selbst wenn noch keine Auszahlung erfolgt ist.

    • Die Erbschaftssteuer muss dann aus dem eigenen Vermögen des Erben beglichen werden, was zusätzlichen finanziellen Druck erzeugt.

Sie sind Teil einer Erbengemeinschaft und ein Erbe zeigt Widerstand? Als Rechtsanwalt im Erbrecht unterstütze ich Sie gerne dabei, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten, die Ihren Interessen entspricht!

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