ClickCease
Hörhammer & Kunze - Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite - Ihre Fachanwältin für professionelle Beratung.

Grabpflege beim Erbfall

Fachbeitrag im Erbrecht

Grabpflege beim Erbfall

Die Klärung der Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungs- und Grabpflegekosten nach dem Ableben des Erblassers kann problematisch sein. Gemäß § 1978 BGB sind Bestattungskosten Ausgaben, die für die erstmalige Errichtung der Grabstätte anfallen und vom Nachlass getragen werden müssen. Diese Kosten mindern auch den Pflichtteil.

Die fortlaufenden Grabpflegekosten hingegen, obwohl moralisch geboten, sind laut einer aktuellen Entscheidung des BGH nicht als Verbindlichkeiten des Nachlasses anzusehen, selbst wenn sie testamentarisch angeordnet wurden. Es sei denn, der Erblasser hat zu Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abgeschlossen, der über seinen Tod hinaus gültig ist. In diesem Fall können diese Verbindlichkeiten im Rahmen der Pflichtteilberechnung abgezogen werden.

Sowohl Bestattungs- als auch übliche Grabpflegekosten sind bis zu einem Betrag von 10.300 € ohne Nachweis von der Erbschaftsteuer abziehbar.

Das Recht der Totenfürsorge, einschließlich Entscheidungen über die Bestattung, liegt bei den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, dem Ehegatten und seinen Verwandten. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass der Erbberechtigte auch für die Totenfürsorge zuständig ist.

Wenn der für die Totenfürsorge Berufene gleichzeitig der Erbe ist und das Erbe ausschlägt, bleibt das Recht der Totenfürsorge bestehen. Dies umfasst auch das Recht auf dauerhafte Pflege der Grabstätte, exklusiv für den Berechtigten. Bei der Gestaltung der Grabstätte ist der Wille des Erblassers zu berücksichtigen, sofern keine verbindliche Bestattungsverfügung vorliegt.

Der Berechtigte zur Totenfürsorge kann jedoch nicht entscheiden, dass Dritte keinen Grabschmuck ablegen dürfen, da dies auch Dritten aus Pietätsgründen zusteht. Ein Ablehnungsrecht besteht nur dann, wenn der vorgesehene Grabschmuck nicht zum bereits vorhandenen passt.

Rechtliche Betreuer sind nicht verpflichtet, die Bestattungskosten für ehemalige Betreute zu tragen. Falls die Erben die Bestattungskosten nicht tragen können, sind Unterhaltsverpflichtete zunächst zur Übernahme verpflichtet. Sollten auch sie nicht in der Lage sein, die Kosten zu übernehmen, kann eine Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe beantragt werden.

Gerne stehen wir Ihnen auch für Beratung in diesen Angelegenheiten zur Verfügung.

Rechtsgebiet

Erbschaft-scaled

Jederzeit für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Hörhammer & Kunze. Immer für Sie da

Adresse

Meddersheimer Str.4
55566 Bad Sobernheim

Öffnungszeiten

8.00 -13.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Freitags: 8.00 Uhr – 14.00 Uhr

Kontakt