GdB 20 und GdB 30
Ein GdB von 20 oder 30 weist auf eine leichte bis mäßige Beeinträchtigung hin. Rechtlich bringen diese Stufen nur wenige direkte Vergünstigungen mit sich – sie können jedoch als Grundlage für spätere Höherstufungen dienen, falls sich der Gesundheitszustand verschlechtert. Arbeitnehmer mit einem GdB von 30 oder 40 haben die Möglichkeit, beim Integrationsamt die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen zu beantragen (§ 151 Abs. 3 SGB IX) und damit zumindest teilweise in den Genuss des besonderen Kündigungsschutzes zu kommen.
GdB 50 – der Schwerbehindertenausweis
Ab einem GdB von 50 wird eine Person rechtlich als schwerbehindert angesehen (§ 151 Abs. 1 SGB IX). In dieser Stufe wird der Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Dieser verschafft Zugang zu verschiedenen Nachteilsausgleichen: besonderer Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, Zusatzurlaubstage, die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente sowie steuerliche Erleichterungen durch den Pauschbetrag nach § 33b EStG. Der GdB 50 stellt somit die entscheidende Schwelle für die meisten gesetzlich normierten Vergünstigungen dar.
GdB 60 bis GdB 100
Mit zunehmendem GdB steigen die möglichen Nachteilsausgleiche. Ab GdB 60 oder 70 können zusätzlich Merkzeichen beantragt werden – zum Beispiel „G“ für erhebliche Gehbehinderung oder „B“ bei Bedarf einer Begleitperson. Ein GdB von 100, dem maximalen Wert, liegt meist bei einer Kombination schwerer Beeinträchtigungen vor. GdB 100 bedeutet nicht „100 Prozent krank“, sondern beschreibt, dass die Einschränkungen insgesamt das Leben der betroffenen Person besonders stark beeinträchtigen.