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Internationale Zuständigkeit für Sorge- und Umgangsverfahren

Fachbeitrag im Familienrecht

Zuständiges Gericht für Sorge- und Umgangsverfahren

Haben Sie Befürchtungen bezüglich eines grenzüberschreitenden Sorge- und Umgangsverfahrens? In meinem Beitrag liefere ich Ihnen ausführliche Informationen darüber, welches Recht in solchen Verfahren zur Anwendung kommt.

Zudem erläutere ich, ob und wie Entscheidungen aus anderen Staaten in verschiedenen Ländern anerkannt und vollstreckt werden können.

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bei Sorgerechts- und Umgangsverfahren

Die Zuständigkeit für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, einschließlich Sorge- und Umgangsverfahren (ausgenommen Rückführungen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen), wird in Deutschland vorrangig durch europarechtliche Vorschriften bestimmt.

Seit dem 01.08.2022 findet die Brüssel IIb-Verordnung Anwendung, für zuvor eingeleitete Verfahren gilt die Brüssel IIa-Verordnung.

Gemäß beiden Verordnungen sind deutsche Gerichte insbesondere dann zuständig, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 7 Abs. 1 Brüssel IIb-Verordnung, Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Verordnung).

Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist dort, wo es in einem sozialen und familiären Umfeld integriert ist. Entscheidend sind hierbei nicht die Staatsangehörigkeit und die Meldeanschrift, sondern die tatsächliche Verwurzelung des Kindes.

Unklarheit über die Zuständigkeit des Gerichts? Wenden Sie sich an mich als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht. Ich unterstütze Sie bei allen Angelegenheiten und Fragen im Bereich des Familienrechts.

Örtlicher Zuständigkeitsbereich deutscher Familiengerichte

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts-Familiengerichts orientiert sich, sofern kein Scheidungsverfahren läuft, am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (§ 152 FamFG).

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Verfahren mit internationalem Bezug auch bei einem spezialisierten Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts verhandelt werden (§ 13 Abs. 2 IntFamRVG).

Kostenfreie Hilfestellungen bei der Einreichung von Anträgen

Sofern beide beteiligten Staaten Vertragsparteien des Haager Kindesentführungsübereinkommens sind, können Sie die kostenfreie Unterstützung der Zentralen Behörden in Anspruch nehmen (Art. 21 HKÜ).

Ich unterstütze Sie bei der Durchsetzung des Rechts auf persönlichen Umgang, unabhängig davon, ob die Umgangsstreitigkeit im Kontext einer Kindesentführung steht.

  • In Deutschland fungiert das Bundesamt für Justiz in Bonn als Zentrale Behörde (weitere Informationen und ein optionales Formular finden Sie auf deren Webseite).

  • Für Antragstellungen betreffend Umgang über die deutsche Zentrale Behörde sind in Deutschland spezialisierte Gerichte zuständig.

Diese Unterstützungsmöglichkeiten gelten nicht für Sorgerechtsverfahren mit Auslandsbezug.

Benötigen Sie juristische Unterstützung bei der Antragstellung? Wenden Sie sich an mich als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht. Ich nehme Ihre Sorgen ernst und helfe Ihnen bei der Antragsstellung.

Unter welchen rechtlichen Bestimmungen wird das Sorgerecht geregelt?

Das Sorgerecht richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gemäß Art. 16 Abs. 1 Haager Kinderschutzübereinkommen. Die Staatsangehörigkeit des Kindes ist hierbei unerheblich.

  • Rechtmäßiger Umzug: Ändert sich der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes durch einen rechtmäßigen Umzug, so gilt das Recht des neuen Aufenthaltsstaates.

  • Art. 16 Abs. 3 HKÜ: Ein bestehendes Sorgerecht aus dem bisherigen Staat bleibt bestehen, auch wenn es im neuen Staat nicht vorgesehen wäre.

    • Beispiel: Ein in Frankreich geborenes Kind zieht nach Deutschland. Nach deutschem Recht wäre die Mutter alleine sorgeberechtigt, wenn keine gemeinsame Sorgeerklärung vorliegt. Dennoch bleibt das väterliche Sorgerecht nach Art. 16 Abs. 3 HKÜ bestehen.

  • Art. 16 Abs. 4 HKÜ: Ein Sorgerecht, das im neuen Staat besteht, aber im bisherigen Staat nicht gegeben war, wird zusätzlich anerkannt.

    • Beispiel: Ein in Deutschland lebendes Kind zieht nach Frankreich. Nach deutschem Recht war die Mutter alleine sorgeberechtigt. Mit dem Umzug nach Frankreich entsteht ein väterliches Mitsorgerecht.

  • Gerichtliche Entscheidungen

    • Eine Sorgerechtslage, die auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht, bleibt auch nach einem Auslandsumzug im neuen Aufenthaltsstaat des Kindes gültig.

  • Wichtige Hinweise für Eltern

    • Eltern sollten wissen, wer nach einem Auslandsumzug sorgeberechtigt ist.

    • Ein Elternteil, der ohne Zustimmung der mitsorgeberechtigten Person einen Auslandsumzug durchführt, begeht eine Kindesentführung mit erheblichen zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen (siehe Rubrik Kindesentführung).

    • Unwissenheit schützt nicht vor Strafe.

Sie wollen erfahren, welches Sorgerecht in Ihrem Fall gilt? Besuchen Sie meine Kanzlei für internationales Familienrecht! Ich helfe Ihnen gerne weiter!

Werden in Deutschland ausländische Entscheidungen zum Sorgerecht und Umgang anerkannt?

Falls deutsche Gerichte zuständig sind, wenden sie deutsches Recht an, gemäß Art. 15 Haager Kinderschutzübereinkommen.

Die Anerkennung von Entscheidungen zur elterlichen Sorge oder zum Umgang, die im Ausland getroffen wurden, hängt in Deutschland vom Herkunftsland der Entscheidung ab.

  • Entscheidungen aus EU-Staaten (außer Dänemark)

    • Für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten gelten die Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren nach dem 01.08.2022) und die Brüssel IIa-Verordnung (für zuvor eingeleitete Verfahren).

    • Diese Entscheidungen werden in Deutschland automatisch anerkannt, ohne ein förmliches Anerkennungsverfahren (Art. 30 Abs. 1 Brüssel IIb-VO bzw. Art. 21 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).

    • Es besteht jedoch die Möglichkeit, eine verbindliche gerichtliche Entscheidung zu beantragen, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung vorliegen bzw. dass die Anerkennung zu versagen ist (Art. 30 Abs. 3 Brüssel IIb-VO, Art. 21 Abs. 3 Brüssel IIa-VO).

  • Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (außer EU-Staaten)

    • Für Entscheidungen aus Ländern wie Australien, der Schweiz, Russland und der Ukraine gelten die Art. 23 ff. Haager Kinderschutzübereinkommen.

    • Auch diese Entscheidungen werden automatisch anerkannt. Eine verbindliche Anerkennung bzw. Nichtanerkennung kann beim spezialisierten Gericht beantragt werden.

  • Entscheidungen nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)

    • Für Entscheidungen aus Staaten wie Serbien gilt Art. 7 ESÜ.

    • Diese Entscheidungen werden im anderen Staat anerkannt. Eine interessierte Partei kann die verbindliche Anerkennung beim Spezialgericht beantragen.

  • Entscheidungen aus anderen Staaten

    • Für Entscheidungen aus anderen Ländern ist ein Anerkennungsverfahren nicht zwingend.

    • Auf Antrag kann die Anerkennung verbindlich festgestellt werden (§ 108 Abs. 2 FamFG).

    • Zuständig ist das allgemein zuständige Amtsgericht-Familiengericht.

Möchten Sie eine internationale Sorge- oder Umgangsrechtsentscheidung in Deutschland anerkennen lassen? Als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht helfe ich Ihnen gerne dabei. Für mich steht immer das Kindeswohl im Vordergrund.

Ist es möglich, eine ausländische Entscheidung bezüglich des Sorgerechts oder des Umgangsrechts in Deutschland zu vollstrecken?

Ob eine ausländische Sorge- oder Umgangsentscheidung in Deutschland vollstreckbar ist, hängt vom Herkunftsland der Entscheidung und deren Inhalt ab.

Für Entscheidungen aus anderen EU-Staaten (außer Dänemark) gelten die Brüssel IIa-Verordnung (für Verfahren vor dem 01.08.2022) und die Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022). Die Regelungen unterscheiden sich erheblich:

  • Brüssel IIa-Verordnung: 

    • Ausländische Entscheidungen müssen im Mitgliedstaat, in dem sie vollstreckt werden sollen, für vollstreckbar erklärt werden (Art. 28 Abs. 1). 

    • In Deutschland sind dafür die spezialisierten Amtsgerichte am Sitz des Oberlandesgerichts zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Amtsgerichte Düsseldorf, Hamm und Köln. Ausnahmen bestehen für Umgangsentscheidungen gemäß Art. 40.

  • Brüssel IIb-Verordnung: 

    • Entscheidungen sind ohne Vollstreckbarerklärung in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar (Art. 34 Abs. 1, Art. 45 Abs. 1).

  • Entscheidungen aus Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens (außer EU-Staaten und Dänemark)

    • Diese Entscheidungen benötigen immer eine Vollstreckbarerklärung (Art. 26 Abs. 1). 

    • Zuständig sind in Deutschland die spezialisierten Gerichte.

  • Europäisches Sorgerechtsübereinkommen (ESÜ)

    • Auch hier bedarf es einer Vollstreckbarerklärung durch die spezialisierten Gerichte (Art. 7 ESÜ).

  • Entscheidungen aus anderen Staaten

    • Ausländische Entscheidungen sind vollstreckbar, soweit sie anerkannt sind (§ 110 FamFG). 

    • Hierfür gibt es kein spezifisches Vollstreckbarerklärungsverfahren. 

    • Die Vollstreckung ist beim zuständigen Amtsgericht-Familiengericht zu beantragen.

Haben Sie Fragen zur Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Umgangs- und Sorgerecht in Deutschland? Ich, als Rechtsanwalt für internationales Familienrecht, beantworte Ihnen diese Fragen gerne!

Anerkennung und Durchsetzung deutscher Sorgerechtsbeschlüsse im Ausland

Ob und wie eine in Deutschland ergangene Entscheidung zur elterlichen Verantwortung im Ausland anerkannt und vollstreckt werden kann, ist abhängig vom Staat, in dem die Entscheidung durchgesetzt werden soll, sowie vom Inhalt der Entscheidung.

  • EU-Mitgliedstaaten (außer Dänemark)

    • Für andere EU-Mitgliedstaaten gelten die Bestimmungen der Brüssel IIb-Verordnung (für Verfahren ab dem 01.08.2022) bzw. der Brüssel IIa-Verordnung (für Verfahren vor dem 01.08.2022).

  • Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens und des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens

    • Auch hier sind die zuvor genannten Regeln für Anerkennung und Vollstreckung anwendbar.

  • Staaten ohne europäisches oder internationales Regelwerk

    • Wenn Deutschland mit dem anderen Staat nicht durch ein europäisches oder internationales Regelwerk verbunden ist, entscheidet das nationale Recht des anderen Staates über die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung.

  • Alternativen zu gerichtlichen Verfahren

Einvernehmliche Lösungen sind oft im besten Interesse des Kindes. Eltern sollten daher vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens die Möglichkeit einer Einigung prüfen.

  • Kostenfreie Beratungen bieten das örtliche Jugendamt sowie freie und kirchliche Beratungsstellen.

  • Speziell für internationale Konflikte bieten folgende Organisationen Unterstützung:

    • Zentrale Anlaufstelle für grenzüberschreitende Kindschaftskonflikte und Mediation (ZAnK)

    • Verband binationaler Familien und Partnerschaften

    • Internationales Mediationszentrum für Familienkonflikte und Kindesentführung

  • Diese Organisationen bieten Beratungen und Mediationen bei internationalen Familienkonflikten und Kindesentführungen an.

  • Selbst während eines laufenden Gerichtsverfahrens oder vor einer Vollstreckung kann eine einvernehmliche Lösung gesucht werden.

  • Die Inanspruchnahme professioneller Hilfen sollte weiterhin in Betracht gezogen werden.

  • Kommt es zu einer Elternvereinbarung, ist zu prüfen, ob die Einigung durch ein Familiengericht abgesichert werden muss, um in allen betroffenen Staaten Gültigkeit zu haben.

Befinden Sie sich in einem grenzüberschreitenden Sorgerechtsstreit? Handeln Sie zügig im Interesse Ihres Kindes und wenden Sie sich an mich, einen Rechtsanwalt für internationales Familienrecht! Ich stehe Ihnen gerne zur Verfügung!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

FAQs zur internationalen Zuständigkeit für Sorge- und Umgangsverfahren

Die Zuständigkeit richtet sich in der Regel nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes. Grundlage sind die Brüssel IIb-Verordnung oder – bei älteren Verfahren – die Brüssel IIa-Verordnung.
Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo das Kind sozial und familiär eingebunden ist. Staatsangehörigkeit oder Meldeadresse sind unerheblich; entscheidend ist die tatsächliche Lebenssituation.
Es gilt das Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 16 HKÜ). Auch bestehende Rechte aus dem früheren Aufenthaltsstaat können fortgelten.

Ja, nach Art. 16 Abs. 3 HKÜ bleiben bestehende Sorgerechte erhalten, selbst wenn sie im neuen Staat nicht bestehen würden. Zusätzlich können neue Rechte hinzukommen.

Entscheidungen aus EU-Staaten sowie HKÜ-Vertragsstaaten werden grundsätzlich automatisch anerkannt. Nur in Ausnahmefällen ist ein gerichtliches Anerkennungsverfahren notwendig.
Dies hängt vom Herkunftsstaat ab. Bei EU-Entscheidungen gilt teils automatische Vollstreckbarkeit (Brüssel IIb-VO), teils ist eine Vollstreckbarerklärung erforderlich (Brüssel IIa-VO oder HKÜ).
Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Entscheidung gelten soll. In der EU greifen Brüssel IIa/IIb-VO; ansonsten internationale Übereinkommen wie das HKÜ.
Ein ungenehmigter Auslandsumzug kann eine internationale Kindesentführung darstellen und zivil- sowie strafrechtliche Konsequenzen haben. Das Kindeswohl steht bei allen Maßnahmen im Vordergrund.
Sind beide Staaten HKÜ-Vertragsstaaten, unterstützen die Zentralen Behörden kostenfrei bei der Durchsetzung von Umgangsrechten – in Deutschland das Bundesamt für Justiz.
Ja, Mediation und außergerichtliche Einigungen sind oft möglich und sinnvoll. Diese müssen ggf. gerichtlich bestätigt werden, um in allen betroffenen Staaten rechtswirksam zu sein.

Rechtsgebiet

Familienecht-Mobile

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