Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass ich als Erbe die Ausschlagung des Erbes anfechten kann, wenn ich irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen bin.
Der 21. Zivilsenat erklärte, dass ich über die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere das Vorhandensein von Kontoguthaben, im Unklaren war. Dieser Irrtum, auch bekannt als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB, war kausal für meine Entscheidung, das Erbe auszuschlagen.
Wichtig ist der juristische Unterschied: Es geht hier nicht um den reinen Wert des Nachlasses, sondern um die Annahme falscher Tatsachen über dessen Zusammensetzung. Laut dem Senat stellt der Wert keine Eigenschaft einer Sache dar, jedoch sind die wertbildenden Faktoren, wie das Kontoguthaben, entscheidend. Mein Irrtum bestand also in der fehlerhaften Annahme über das Vorhandensein von Vermögenswerten.
Obwohl ich nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um den Nachlass genauer zu prüfen, war der Senat nach der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass meine Entscheidung auf einer Fehlvorstellung beruhte.