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Irrtum über die Größe der Erbschaft: Anfechtung einer versehentlichen Erbausschlagung

Fachbeitrag im Erbrecht

OLG Frankfurt: Wurde das Erbe zu früh ausgeschlagen? Alkoholkrank, verwahrlost, jedoch wohlhabend.

Nicht jede Erbschaft bringt einen finanziellen Vorteil: Oftmals hinterlassen Erblasser lediglich wenig Vermögen oder sogar Schulden. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, das Erbe auszuschlagen. Aber was geschieht, wenn sich nach der Ausschlagung herausstellt, dass der Nachlass wertvoller war als ursprünglich angenommen? Genau mit dieser Fragestellung hat sich kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. Juli 2024, Az. 21 W 146/23) befasst.

Eine Frau war sich über den Nachlass ihrer alkoholkranken Mutter im Unklaren und entschied sich voreilig, auf das Erbe zu verzichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte sich jedoch nun auf ihre Seite.

Die verstorbene Mutter lebte in schwierigen Verhältnissen und litt unter Alkoholabhängigkeit. Doch entgegen aller Erwartungen war noch ein beträchtliches Vermögen auf ihrem Konto vorhanden.

OLG Frankfurt: Tochter hat die Möglichkeit, ein voreilig ausgeschlagenes Erbe anzufechten.

Seit ihrem elften Lebensjahr hatte eine Frau keinen Kontakt mehr zu ihrer alkoholkranken Mutter. Nach dem Tod der Mutter wies die Tochter zunächst das Erbe zurück. Als später bekannt wurde, dass ein erhebliches fünfstelliges Vermögen vorhanden war, focht sie die Ausschlagung des Erbes an. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt stellte in diesem Fall fest: Wer sich über den Umfang des Nachlasses irrt, hat das Recht, die Erbausschlagung anzufechten (Beschl. v. 24.07.2024, Az. 21 W 146/23).

Eine Kriminalbeamtin informierte die Tochter über den Tod der Mutter und wies auf den verwahrlosten Zustand der Wohnung im Bahnhofsviertel hin. Ohne selbst Nachforschungen anzustellen, ging die Tochter davon aus, dass ihre Mutter in soziale Schwierigkeiten geraten war.

Erst durch eine Mitteilung des Nachlasspflegers erfuhr sie von einem Kontoguthaben im oberen fünfstelligen Bereich. Nachdem ihr Erbscheinsantrag zunächst abgelehnt wurde, entschied das OLG Frankfurt zugunsten der Tochter und erklärte die Anfechtung der Erbausschlagung für wirksam.

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Anfechtbarkeit der Erbausschlagung aufgrund eines Irrtums über die Zusammensetzung des Nachlasses

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass ich als Erbe die Ausschlagung des Erbes anfechten kann, wenn ich irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen bin.

Der 21. Zivilsenat erklärte, dass ich über die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere das Vorhandensein von Kontoguthaben, im Unklaren war. Dieser Irrtum, auch bekannt als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB, war kausal für meine Entscheidung, das Erbe auszuschlagen.

Wichtig ist der juristische Unterschied: Es geht hier nicht um den reinen Wert des Nachlasses, sondern um die Annahme falscher Tatsachen über dessen Zusammensetzung. Laut dem Senat stellt der Wert keine Eigenschaft einer Sache dar, jedoch sind die wertbildenden Faktoren, wie das Kontoguthaben, entscheidend. Mein Irrtum bestand also in der fehlerhaften Annahme über das Vorhandensein von Vermögenswerten.

Obwohl ich nicht alle naheliegenden Möglichkeiten ausgeschöpft hatte, um den Nachlass genauer zu prüfen, war der Senat nach der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass meine Entscheidung auf einer Fehlvorstellung beruhte.

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Ausschluss der Anfechtung bei spekulativen Entscheidungen

Nach Ansicht des OLG wäre eine Anfechtung nur ausgeschlossen gewesen, wenn die Frau ihre Entscheidung bewusst auf einer spekulativen, ungesicherten Grundlage getroffen hätte.

In solchen Fällen, in denen lediglich Vermutungen über die Zusammensetzung des Nachlasses angestellt werden, besteht kein Anfechtungsgrund, da der Erbe „bewusst auf spekulativer Grundlage“ gehandelt hat, erklärte der Senat. Dieser Fall stellte sich jedoch anders dar.

Bei der klagenden Tochter handelte es sich um einen Eigenschaftsirrtum. Es war ausreichend, dass sie die Anfechtung unverzüglich erklärte, nachdem sie von der tatsächlichen Zusammensetzung des Nachlasses erfahren hatte, gemäß §§ 1954, 121 BGB. Dadurch konnte sie die Erbausschlagung wirksam anfechten und das Erbe annehmen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Ähnlich entschied das OLG Düsseldorf (Beschl. v. 20.11.2020, Az. I-3 Wx 166/20), in dem ein gesetzlicher Erbe irrtümlich von einer Überschuldung ausging, obwohl tatsächlich ein Vermögen im mittleren sechsstelligen Bereich vorhanden war.

Ich stehe Ihnen bei sämtlichen Fragen zu Erbschaft, Nachlass und Testament zur Verfügung. Sei es die Annahme der Erbschaft, die Ausschlagung oder die Haftungsbeschränkung – vertrauen Sie auf meine Expertise für eine sichere und sorgenfreie Regelung des Nachlasses.

Das Dilemma der Nachlasshaftung: Worauf ich als Erbe achten sollte

Nicht jede versehentlich ausgeschlagene Erbschaft kann durch eine Anfechtung rückgängig gemacht werden. Erben, die eine Überschuldung des Nachlasses vermuten, müssen sorgfältig abwägen, ob sie das Erbe annehmen oder ausschlagen.

Die Herausforderung besteht darin, sich innerhalb der sechswöchigen Ausschlagungsfrist einen genauen Überblick über den Nachlass zu verschaffen – insbesondere dann, wenn Immobilien oder Unternehmen zu den Vermögenswerten gehören.

Für Erben, die über eine Ausschlagung nachdenken, ist es wichtig, sich auch über die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zu informieren. Denn selbst wenn ich die Erbschaft annehme, gibt es Wege, die Haftung für Schulden auf den Nachlass zu begrenzen und so persönliche Risiken zu minimieren.

Ich unterstütze Erben bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses sowie der Ermittlung des Nachlasswertes. Auf dieser Basis können Sie entscheiden, ob Sie das Erbe annehmen oder ausschlagen möchten.

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