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LSG-Urteil: Kein Bürgergeld bei großem Haus: Sozialstaat dient nicht der Vermögensoptimierung

Fachbeitrag im Sozialrecht

LSG-Entscheidung: Kein Bürgergeld bei großem Eigenheim – Sozialleistungen dienen nicht der Vermögensmehrung

Wer über ein großes Eigenheim verfügt, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld – dies stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen fest.

Sozialleistungen sind dazu bestimmt, Bedürftigkeit zu beheben, nicht jedoch privates Vermögen zu vermehren.

Viele Bürger stellen sich die Frage: Kann man trotz Wohneigentum Bürgergeld beantragen? Das LSG stellt klar, dass der Sozialstaat nicht die Aufgabe hat, den finanziellen Wohlstand von Leistungsempfängern zu mehren. Wer ein neues, großes Haus errichtet, gilt nach Ansicht des Gerichts nicht als hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches.

Dieses Urteil verdeutlicht, dass Vermögen und Sozialleistungen unvereinbar sind, wenn es um den Erhalt von Bürgergeld geht. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag eines Rechtsanwalts mit dem Schwerpunkt Sozialrecht.

LSG-Entscheidung: Bürgergeld bei großem Wohneigentum ausgeschlossen – Sozialstaat sichert Existenz, nicht Vermögenswerte

Ist es möglich, ein Eigenheim zu errichten und gleichzeitig Bürgergeld zu erhalten? Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen stellte klar: Wer über ein großes Wohneigentum verfügt, muss dieses zur Bestreitung des Lebensunterhalts einsetzen. Das Jobcenter muss keine finanzielle Hilfe leisten, sofern die Immobilie als verwertbares Vermögen anzusehen ist. Soziale Leistungen sollen die Existenz sichern, nicht den Vermögensaufbau fördern (Beschl. v. 07.01.2025, AZ. L 11 AS 372/24 B ER).

LSG: Kein Bürgergeld nach Hausverkauf – Wert des Eigenheims sichert Lebensunterhalt

Eine Familie aus dem Emsland veräußerte ihre bisherige Immobilie für 514.000 Euro und ließ mit diesem Erlös ein neues Wohnhaus im Wert von 590.000 Euro errichten – während des laufenden Bürgergeld-Bezugs. Das Jobcenter verweigerte daraufhin die Fortsetzung der Leistungen mit der Begründung, dass sowohl der Verkaufserlös als auch der Wert der neuen Immobilie zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreichten. Die Familie gelte somit nicht länger als hilfebedürftig.

Die Familie erhob daraufhin Klage beim Sozialgericht (SG) Osnabrück. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass die neue Immobilie als geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II anzusehen sei und somit nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts verwendet werden müsse. Darüber hinaus berief sie sich auf die gesetzliche Karenzzeit gemäß § 12 Abs. 3 SGB II, welche den Bezug von Sozialleistungen für zwölf Monate auch bei großzügigen Wohnverhältnissen ermöglicht.

LSG-Entscheidung: Eigenheim ist zu verwerten – Bürgergeld-Anspruch entfällt

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen verpflichtete die emsländische Familie zur Verwertung ihrer Immobilie und wies damit die Forderung nach weiteren Bürgergeld-Zahlungen zurück. Nachdem bereits das Sozialgericht (SG) Osnabrück die Klage abgelehnt hatte, blieb auch die Beschwerde beim LSG ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei dem neu errichteten Haus mit 254 Quadratmetern Wohnfläche für sieben Bewohner nicht um geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II. Die zulässige Obergrenze liegt bei 200 Quadratmetern – 140 Quadratmeter für vier Bewohner zuzüglich jeweils 20 Quadratmeter für die drei zusätzlichen Personen. Wegen der Überschreitung dieser Schwelle besteht nach Ansicht des LSG eine Pflicht zur Verwertung.

Das LSG verwies darauf, dass der erhebliche Verkehrswert der Immobilie von 590.000 Euro eine wirtschaftliche Verwertung ermögliche, beispielsweise durch teilweise Vermietung. Den Einwand der Familie, eine Vermietung sei aus persönlichen Gründen nicht zumutbar, wies das Gericht zurück. Alternativ komme eine Beleihung der Immobilie in Betracht. Trotz der bestehenden Grundschuld von 150.000 Euro verbleibe ein unbelasteter Gegenwert von 440.000 Euro, der zur Finanzierung des Lebensunterhalts herangezogen werden könne, etwa durch Aufnahme eines zusätzlichen Darlehens.

LSG: Karenzzeit nicht anwendbar – Bürgergeld ausschließlich bei unerwarteten Härtefällen

Nach dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen kann sich die Familie nicht auf die gesetzlich vorgesehene Karenzzeit nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II stützen. Diese Bestimmung ermöglicht Leistungsbeziehern den Erhalt von Bürgergeld für bis zu zwölf Monate, selbst wenn umfangreiches Wohneigentum vorhanden ist. Der Zweck dieser Karenzzeit besteht darin, Betroffenen Schutz vor unerwarteten finanziellen Belastungen zu bieten und eine Übergangsfrist einzuräumen, ehe sie ihr Vermögen verwerten müssen.

Das LSG sah in der vorliegenden Situation allerdings keine unvorhergesehene Notlage. Die Familie wurde vielmehr als dauerhafter Bürgergeld-Bezieher bewertet, der durch die Veräußerung der vorherigen Immobilie und den Erwerb eines neuen Eigenheims bewusst eine Aufwertung des Immobilienvermögens anstrebte. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Distanz zum Stadtzentrum – welche von der Familie als Hauptbegründung für den Verkauf angeführt wurde – keinen hinreichenden Grund für die Anwendung einer Härtefallregelung dar.

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