Wer über ein großes Eigenheim verfügt, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld – dies stellte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen fest.
Sozialleistungen sind dazu bestimmt, Bedürftigkeit zu beheben, nicht jedoch privates Vermögen zu vermehren.
Viele Bürger stellen sich die Frage: Kann man trotz Wohneigentum Bürgergeld beantragen? Das LSG stellt klar, dass der Sozialstaat nicht die Aufgabe hat, den finanziellen Wohlstand von Leistungsempfängern zu mehren. Wer ein neues, großes Haus errichtet, gilt nach Ansicht des Gerichts nicht als hilfsbedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass Vermögen und Sozialleistungen unvereinbar sind, wenn es um den Erhalt von Bürgergeld geht. Weitere Informationen dazu finden Sie in diesem ausführlichen Beitrag eines Rechtsanwalts mit dem Schwerpunkt Sozialrecht.