Hörhammer & Kunze - Mit uns sind Sie auf der sicheren Seite - Ihre Fachanwältin für professionelle Beratung.

Schadensersatz nach DSGVO-Verstoß: Gelöschte Bewerbungsunterlagen sorgen für rechtliche Diskussion

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Schadensersatz infolge eines DSGVO-Verstoßes: Gelöschte Bewerbungsunterlagen lösen eine rechtliche Debatte aus

Ein aktueller Streitfall beschäftigt gegenwärtig die Arbeitsgerichte und kann für Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen haben: Ein Bewerber fordert Schadensersatz wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes, nachdem ein Unternehmen seine Bewerbungsunterlagen – nach eigenen Angaben gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – gelöscht hatte. Der Bewerber rügte jedoch, ihm sei zuvor keine Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt worden. Die mangelnde Transparenz habe bei ihm nach eigenen Angaben zu einem emotionalen Schaden geführt.
Nun stellt sich die arbeits- wie datenschutzrechtlich zentrale Frage: Reicht dieses „emotionale Unbehagen“ für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO? Inzwischen ist die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden.

Verstoß gegen die DSGVO im Bewerbungsverfahren: Entschädigungsforderung wegen gelöschter Bewerbungsunterlagen erhoben

Ein Bewerber für eine Position im Forderungsmanagement erhielt weder eine Antwort noch Auskunft über die bei dem Unternehmen gespeicherten Daten. Auf eigene Initiative formulierte er eine Absage und forderte gemäß Art. 15 DSGVO Auskunft sowie eine Kopie seiner Daten.
Das Unternehmen teilte ihm hingegen mit, sämtliche Bewerbungsunterlagen seien „gemäß den Vorgaben der DSGVO“ gelöscht worden. Der Bewerber wertete dies als vorsätzlichen Verstoß gegen die Auskunftspflicht und verlangte Schadensersatz.
Er führte dies auf den Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten zurück und bezeichnete das daraus resultierende „emotionale Ungemach“ als Schaden. Außerdem machte er geltend, ihm entstünden erheblicher Zeitaufwand, zusätzliche Mühen und ein Prozesskostenrisiko, nur weil der Arbeitgeber seine datenschutzrechtlichen Pflichten nicht erfülle. Seiner Auffassung nach stellt auch ein derartiger Gefühlschaden einen ersatzfähigen Schaden im Sinne der DSGVO dar.
Haben Sie Fragen zu DSGVO-Verstößen im Bewerbungsverfahren oder möchten Sie Ihre Rechte als Arbeitnehmer durchsetzen? Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf – wir prüfen Ihre Ansprüche und vertreten Sie engagiert.

Arbeitsgericht Düsseldorf: Kein Anspruch auf Entschädigung bei bloßem Kontrollverlust über Bewerberdaten

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.03.2024 – 13 Ca 5385/23) hat die Klage eines Bewerbers abgewiesen, der nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO Schadensersatz gefordert hatte. Die Richter befanden, dass kein ersatzfähiger immaterieller Schaden vorlag.
Der Kläger machte geltend, der Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten – verursacht durch das unterlassene Auskunftsrecht und die Löschung seiner Bewerbungsunterlagen – habe ihm „emotionales Ungemach“ bereitet. Das Gericht stellte demgegenüber klar, dass ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO für sich genommen keinen Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Nach Ansicht des Gerichts ist der Nachweis eines konkreten Schadens erforderlich, wie es auch der EuGH und Teile der Fachliteratur hervorheben. Ein bloßer Kontrollverlust ohne belegbare Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Integrität genügt dieser Anforderung nicht. Auch die Mitteilung des Unternehmens, die Unterlagen seien gelöscht worden, genüge nicht als Hinweis auf Missbrauch oder eine erhebliche Beeinträchtigung.
Wollen Sie erfahren, wann ein DSGVO-Verstoß im Arbeitsrecht tatsächlich Anspruch auf Schadensersatz begründet? Wir analysieren Ihren Fall individuell und vertreten Ihre Interessen. Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt mit uns auf!

BAG legt Verfahren ruhend – EuGH soll über Schadensersatz bei DSGVO- Auskunftspflicht befinden

Das Landesarbeitsgericht bestätigte in der Berufung die Entscheidung der Vorinstanz; das Verfahren liegt inzwischen beim Bundesarbeitsgericht (BAG), wurde aber mit Beschluss vom 24.06.2025 (8 AZR 4/25) ausgesetzt, da ein Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) vom 06.05.2025 anhängig ist.
Der EuGH soll klären, ob Art. 82 Abs. 1 und Abs. 2 DSGVO (Haftung und Anspruch auf Schadensersatz) so auszulegen sind, dass bereits eine Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO – etwa durch verspätete oder unvollständige Auskunft – einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen kann.
Zudem möchte das BAG prüfen lassen, ob bereits die Ungewissheit über die Verarbeitung personenbezogener Daten und die damit verbundene Einschränkung, die Rechtmäßigkeit zu überprüfen und Rechte geltend zu machen, als immaterieller Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO anzusehen ist.
Diese Entscheidung kann weitreichende Folgen für Schadensersatzansprüche aufgrund von DSGVO-Verstößen im Arbeitsrecht haben. Wir informieren Sie umfassend über Ihre Rechte – jetzt unverbindlich anfragen.
Jetzt Anfrage stellen
Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Arbeitsrecht-Mobile

Gerne für Sie erreichbar

Kontakt

Ihre Kanzlei Hörhammer & Kunze.

Adresse

Meddersheimer Str.4
55566 Bad Sobernheim

Öffnungszeiten

8.00 -13.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr
Freitags: 8.00 Uhr – 14.00 Uhr

Kontakt

Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.

Mehr Informationen