Ein aktueller Streitfall beschäftigt gegenwärtig die Arbeitsgerichte und kann für Arbeitgeber weitreichende Konsequenzen haben: Ein Bewerber fordert Schadensersatz wegen eines angeblichen DSGVO-Verstoßes, nachdem ein Unternehmen seine Bewerbungsunterlagen – nach eigenen Angaben gemäß den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – gelöscht hatte. Der Bewerber rügte jedoch, ihm sei zuvor keine Auskunft über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten erteilt worden. Die mangelnde Transparenz habe bei ihm nach eigenen Angaben zu einem emotionalen Schaden geführt.
Nun stellt sich die arbeits- wie datenschutzrechtlich zentrale Frage: Reicht dieses „emotionale Unbehagen“ für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO? Inzwischen ist die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt worden.