Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und bestätigte, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.
Obwohl die Tante das Dokument in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis wiederholt äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, erfüllte das Testament nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form der Unterschrift.
Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.
Während es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass sich unter der Unterschrift noch weiterer Text befindet, lag hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, auch wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante gefunden wurde.
Das OLG München betonte, dass die Formvorschriften des Testaments nicht erfüllt waren. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass der Testator sich bewusst ist, welchen Inhalt sein Testament hat. In diesem Fall war nicht ausreichend klar, dass die Erblasserin mit Sicherheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf anzusehen.
(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)