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Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift keine Unterschrift darstellt

Fachbeitrag im Erbrecht

Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gilt

Die gesetzlichen Vorgaben zur Form eines Testaments sind eindeutig festgelegt. Dennoch kommt es immer wieder aufgrund von Unkenntnis, Zeitmangel oder anderen Gründen zu Verstößen gegen diese Regelungen. In solchen Fällen müssen Gerichte häufig darüber entscheiden, wie sich diese Formfehler auf die Gültigkeit des Testaments auswirken.

Ein häufiges Streitobjekt ist die Unterschrift. In manchen Fällen befindet sie sich nicht am Ende des Dokuments, wie es gesetzlich gefordert ist, sondern mitten im Text oder sogar daneben.

Solche Unregelmäßigkeiten können die Rechtswirksamkeit des Testaments erheblich gefährden.

In einem aktuellen Fall war die Unterschrift oberhalb der Erbeinsetzung angebracht, während sie sich in einem anderen Fall seitlich neben dem Text befand. Diese Positionierungen entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen und werfen bedeutende Fragen zur Rechtsgültigkeit auf.

Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen zu finden ist: Der Fall der Tante, die ihrem Neffen alles vermachen wollte.

Nach dem Ableben seiner Tante fand ein Neffe ihr Testament im Nachlass. Die Form des Testaments war jedoch ungewöhnlich, was zu einem Erbstreit zwischen ihm und den Schwestern der Verstorbenen vor dem Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Rosenheim führte. Der Streit drehte sich um die Beantragung eines Erbscheins.

Das Testament der Tante lautete wie folgt:

10.03.2022
Testament!
Ich, …. (Name der Erblasserin),
vermache alles, was ich habe:

  • … (Sparkonto bei …),

  • … (Versicherung bei …),

 

Unterschrift der Erblasserin

An Herrn … (Name des Neffen)
… (Anschrift des Neffen)

 

Das AG Rosenheim wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück und erklärte das Testament wegen seiner Form für ungültig.

Der Grund dafür war: Die Unterschrift der Erblasserin befand sich nicht unter den letztwilligen Verfügungen, wie es das Gesetz vorschreibt. Daraufhin legte der Neffe Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.

OLG München: Das Testament ist aufgrund von Formfehlern unwirksam und folglich nichtig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und bestätigte, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.

Obwohl die Tante das Dokument in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis wiederholt äußerte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, erfüllte das Testament nicht die gesetzlich vorgeschriebene Form der Unterschrift.

Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.

Während es in bestimmten Fällen möglich sein kann, dass sich unter der Unterschrift noch weiterer Text befindet, lag hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, auch wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante gefunden wurde.

Das OLG München betonte, dass die Formvorschriften des Testaments nicht erfüllt waren. Die Unterschrift soll sicherstellen, dass der Testator sich bewusst ist, welchen Inhalt sein Testament hat. In diesem Fall war nicht ausreichend klar, dass die Erblasserin mit Sicherheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament ist daher lediglich als Entwurf anzusehen.

(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)

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Der Fall eines Vaters, der mehrere Verwandte als Erben benennen wollte.

In einem weiteren Erbstreit ging es um einen britischen Staatsangehörigen, der sein Testament in folgender Form verfasste:

Maschinenschriftlich begann es mit: „My last will“, gefolgt von einer handschriftlichen Aufteilung: „A 40%, B 20%, C 20%, D 5% …“.

Dieser Text befand sich im oberen Bereich eines DIN A4-Blatts, während die untere Hälfte des Papiers unbeschrieben blieb. Die Unterschrift des Erblassers war in der Mitte des Blattes, neben dem Text, positioniert.

Der Sohn des Erblassers führte aus, dass dieses Testament aufgrund von Formfehlern ungültig sei.

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OLG München: Ebenfalls war dieses Testament nichtig.

Das Oberlandesgericht (OLG) München stellte fest, dass eine Unterschrift dazu dient, den Text räumlich abzuschließen. Dies soll verhindern, dass jemand unbefugt nachträglich weitere Verfügungen über die Unterschrift hinzufügt.

In Ausnahmefällen, wie bei Platzmangel, kann ich die Unterschrift auch neben dem Text anbringen, sie muss jedoch „nach der Verkehrsanschauung“ den Text klar abschließen.

Eine Unterschrift, die ohne erkennbaren Grund auf halber Höhe neben dem Text steht, gilt jedoch als Formmangel und führt zur Ungültigkeit des Testaments.

(OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e, BeckRS 2024, 20202)

Was geschieht, wenn ein Testament nicht rechtsgültig ist?

Wenn ein Testament ungültig ist oder kein Testament existiert, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

  • In erster Linie erben die Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, sowie der Ehepartner. 

    • Falls der Erblasser ledig und kinderlos war, treten dessen Eltern als Erben ein. 

    • Sollten diese bereits verstorben sein, erben deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers, gefolgt von den Neffen und Nichten.

  • Im ersten Fall erben die Tanten vor dem Neffen als gesetzliche Erbinnen, weshalb der Erbschein den Schwestern der Erblasserin erteilt wurde und nicht dem Neffen.

  • Im zweiten Fall erhielt der Sohn des Erblassers Vorrang vor allen anderen potenziellen Erben, was bei den übrigen Erben zu Unzufriedenheit führte.

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