Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Vorerben trotz der im Erbvertrag eingeräumten Freiheiten weiterhin den Pflichten zur ordnungsgemäßen Verwaltung gemäß § 2130 BGB unterliegen. Diese Regelung verlangt von mir als Vorerben, das Erbe in einem Zustand zu erhalten, der den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht. Zudem kann ich verpflichtet sein, eine Sicherheitsleistung zu erbringen, um die Ansprüche der Nacherben abzusichern.
Wichtig: Der BGH hat bestätigt, dass ich als Vorerbin berechtigt war, die Grundstücke zu verkaufen, da diese zum Gesamtgut der Gütergemeinschaft gehörten und nicht direkt zum Nachlass zählten.
Allerdings bleibe ich schadensersatzpflichtig, falls der Verkauf nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung erfolgt ist.
Diese Entscheidung macht die komplexen Anforderungen an Vorerben deutlich, insbesondere bei der Verwaltung von Immobilien innerhalb einer Gütergemeinschaft.