Hörhammer & Kunze – Ihre Rechtsanwälte aus Bad Sobernheim für professionelle Beratung.

Rechtsanwalt Erbrecht Bad Sobernheim

Experten im Erbrecht

Das Thema Erbrecht betrifft jeden einzelnen von uns.

Jeder Mensch wird auf irgendeine Weise mit dem Erbrecht in Berührung kommen. Dies betrifft sowohl den Erblasser, der sich über die Verteilung seines Nachlasses Gedanken machen muss, als auch den Erben, der eine Erbschaft antreten soll. Allein im letzten Jahr wurden in Deutschland Vermögenswerte in Höhe von 400 Milliarden Euro an Erben übertragen, was die Bedeutung des Erbrechts verdeutlicht.

Die ordnungsgemäße Verwaltung des Erbes

In Deutschland wird das Recht, eine Erbschaft anzutreten oder seinen Nachlass frei zu gestalten, gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Grundrecht geschützt. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen finden sich in den Paragraphen §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Im Falle eines Erbfalls im EU-Ausland sind die Regelungen der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012) anzuwenden. Wichtig für die Bestimmung des Erben ist die Erbfolge. Dabei ist die gewillkürte Erbfolge durch Testament oder Erbvertrag vorrangig gegenüber der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser hat die Möglichkeit, die gewillkürte Erbfolge durch testamentarische Verfügung oder Erbvertrag festzulegen. Bei der Ausgestaltung des Testaments hat der Erblasser die Freiheit, seinen letzten Willen zu bestimmen. Dies schließt auch die Möglichkeit ein, Angehörige zu enterben oder die Erbfolge zu bestimmen. Sollten Sie Interesse daran haben, Ihren Nachlass selbst zu regeln, stehe ich Ihnen gerne bei der Gestaltung zur Seite.

So erhalten Sie Ihren Nachlass

Wenn kein Testament oder Erbvertrag existiert oder diese lediglich einen Teil des vererbten Vermögens abdecken, gilt stattdessen die gesetzliche Erbfolge. Diese richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad des Erblassers. An erster Stelle stehen die Kinder des Erblassers, einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder. Falls keine Kinder vorhanden sind, erben die Eltern des Erblassers und anschließend weitere Verwandte. Neben den Verwandten erbt der Ehepartner des Erblassers, während eingetragene Lebenspartner den Ehepartnern gleichgestellt sind, was die Erbschaft betrifft. Dabei muss berücksichtigt werden, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies das Erbe bei gesetzlicher Zugewinngemeinschaft erhöhen kann. Falls es mehrere Erben gibt, bilden sie als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft eine Erbengemeinschaft und müssen sich daher gemeinschaftlich mit dem Nachlass auseinandersetzen.
Lassen Sie mich Ihnen dabei helfen, den Überblick über die gesetzliche Erbfolge zu behalten. Vertrauen Sie nicht dem Zufall, wenn es um die Regelung Ihres Erbes geht!

Erbschaft: Wie entscheiden - annehmen oder ablehnen?

Die Erbfolge gemäß Artikel 1922 Absatz 1 BGB besagt, dass die Erben des Verstorbenen Gesamtrechtsnachfolger sind und somit für dessen Verbindlichkeiten haften. Dies beinhaltet nicht nur die Bestattungskosten und Grabpflege, sondern auch alle Schulden sowie einen 30-tägigen Unterhalt für den Haushalt des Erblassers. Es kann daher ratsam sein, die Erbschaft abzulehnen. Die Erbschaft geht automatisch auf den Erben über, daher muss die Ablehnung innerhalb von sechs Wochen vor dem Nachlassgericht erklärt werden. Eine solche Erbausschlagung kann auch von einem Notar öffentlich beglaubigt und dem Gericht übermittelt werden. Das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers ist gemäß § 343 FamFG für die Erbausschlagung zuständig und stellt auch den Erbschein aus. Sobald die Erbschaft angenommen wurde, ist eine Ablehnung nicht mehr möglich. Es besteht jedoch ein Anfechtungsrecht, wenn der Erbe den Wert des Nachlasses falsch eingeschätzt hat.
Wenn Sie Sorge haben, dass die Erbschaft zu finanziellen Problemen führen könnte, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie über die Möglichkeiten der Erbausschlagung und der Anfechtung zu beraten.

Den Pflichtteil absichern

Auch wenn Rechtsanwälte und ihre Kanzleien Abkömmlinge und Angehörige vom Erbe ausschließen, haben diese immer noch das Recht auf den Pflichtteil. Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Allerdings kann dieser Anspruch verfallen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder einen Angehörigen getötet oder zumindest versucht hat, dies zu tun. Auch eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwerwiegende Straftaten gegen den Erblasser können dazu führen, dass der Pflichtteil verwirkt wird. Es ist auch zu beachten, dass eine vorherige Schenkung den Pflichtteil mindern kann. Sind Sie enterbt worden? Erfahren Sie, wie Sie Ihren Pflichtteil geltend machen können.
Gefahr der Enterbung: Welche Maßnahmen ergreifen?
Sie haben Anspruch auf den Pflichtteil!

Ihr kompetenter Rechtsbeistand

Das Erbrecht ist ein häufig diskutiertes Thema, da es um den letzten Willen eines Menschen geht. In meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt habe ich eine Vielzahl von anspruchsvollen und oft komplexen Fällen erfolgreich für meine Mandanten bearbeitet. Die Komplexität des Erbrechts wird durch verschiedene Gerichtsentscheidungen verdeutlicht. Ein Beispiel dafür ist die Frage, ob jemand erben kann, obwohl er/sie sich noch im Strafprozess wegen versuchten Mordes befindet. Ein weiteres Beispiel ist die Frage, ob ein ungeborenes Kind Anspruch auf das Erbe hat. Auch das digitale Zeitalter wirft neue Herausforderungen im Erbrecht auf. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Eltern das Recht haben, auf die Facebook-Account-Daten ihres verstorbenen Kindes zuzugreifen, da der digitale Nachlass ebenfalls vererbt wird. Fragen zum Umgang zwischen Erben und dem Erblasser müssen ebenfalls geklärt werden. Der BGH hat jedoch festgestellt, dass es nicht rechtens ist, die zukünftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten. Unabhängig davon, ob es um das Vererben oder das Erben geht – mit meiner Unterstützung können Sie Ihr Ziel erreichen.

Wir wir Ihnen helfen

Wenn es um Testamentsvollstreckung oder den Erbfall geht, ist es besonders wichtig sicherzustellen, dass alle Schritte rechtskonform durchgeführt werden. Oft kommt es zu Konflikten zwischen Angehörigen und Verwandten, da deren Berücksichtigung oft zu Auseinandersetzungen führt. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Thema Erben sehr komplex sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. In unserer Kanzlei unterstützen wir Sie von der Erstellung eines Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen gemäß Ihren Wünschen erben und vererben.

Gerne stehe ich Ihnen für ein erstes Gespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen bzw. Unternehmensanteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Gestaltung des Nachlasses: Sicherung des Vermögens vor Erbschaftssteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, Entziehung des Pflichtteils für unerwünschte Erben


Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Abwicklung des Nachlasses schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Ich helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu übersehen.

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Auseinandersetzung in Erbengemeinschaften

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzung Ihrer Ansprüche

    • Abwehr von Ansprüchen anderer

    • Verzicht auf den Pflichtteil

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit dem Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Machen Sie sich Sorgen wegen eines gerichtlichen Streits um Ihre Erbschaft? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe unrechtmäßig vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit meiner Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Wir setzen uns dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidigen wir Ihr Recht auch vor Gericht. Ich unterstütze Sie dabei, falsche Testament zu vermeiden und bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es sich im Erbrecht handelt, bin ich gerne für Sie da und stehe Ihnen mit unserem Wissen und meiner Erfahrung zur Seite.

Wir sind in allen Fragen des Erbrechts gerne für Sie da und stehen Ihnen mit unserer langjährigen Expertise zur Seite!

Häufige Fragen (FAQ)

Die Gesamtrechtsnachfolge, auch als Universalsukzession bezeichnet, umfasst die automatische Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.

Jedem volljährigen Erben wird gestattet, innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Erbfalls die Erbschaft abzulehnen. Dies ist möglich, solange die Erbschaft noch nicht durch eine Annahme mittels eines Erbscheinsantrags angenommen wurde. Die Ablehnung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht am Wohnort des Erben oder am letzten Wohnort des Verstorbenen erfolgen. Alternativ dazu kann die Ablehnung auch über einen Notar erfolgen.

Falls Sie aufgrund eines Irrtums, bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation, bei Annahme der Erbschaft unterlegen oder getäuscht wurden, haben Sie das Recht, die Erbschaft innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnisnahme des Vorfalls anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar erfolgen. Im Falle einer Bedrohung ist die Frist abhängig von der Dauer der Bedrohungssituation.

Gemäß FamFG ist normalerweise das Nachlassgericht das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Wenn jedoch ein Erbe die Erbschaft ablehnt, kann auch das Amtsgericht am Wohnsitz des Ablehnenden als zuständiges Nachlassgericht angesehen werden. In unserer Kanzlei stehen wir Ihnen gerne bei allen Fragen rund um das Nachlassrecht zur Verfügung. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Es ist möglich, beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins zu stellen. Dazu müssen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, wer die Erben sind. Jeder Erbe kann den Antrag stellen, unabhängig von eventuellen weiteren Miterben.

Die Erbfolge nach der Verwandtschaft ist normalerweise in drei Ordnungen eingeteilt. Dabei haben die Vertreter der vorherigen Ordnung Vorrang vor denen der folgenden. Die erste Ordnung umfasst direkte Abkömmlinge und deren Nachkommen. Daneben tritt der Ehepartner, der nicht zur ersten Ordnung gehört.

Auch nichteheliche und adoptierte Kinder sowie Kindeskinder werden zu den Abkömmlingen des Erblassers gezählt. Bei Volljährigen, die adoptiert werden, gelten besondere Bestimmungen. Stief- und Ziehkinder hingegen gelten nicht als verwandt und sind daher nicht als gesetzliche Erben anerkannt.

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist ein gesetzliches Regelung für Ehegatten. Jeder Partner behält das eigene Vermögen. Wenn es jedoch zu einer Scheidung kommt, muss der Ehegatte, der den größeren Vermögenszuwachs erzielt hat, die Hälfte des Unterschieds an den anderen Ehegatten abgeben. Im Erbfall hat der überlebende Ehegatte zusätzlich Anspruch auf ein Viertel seines gesetzlichen Erbteils.
Wenn mehrere Personen eine Erbschaft erhalten, entsteht automatisch eine Erbengemeinschaft. Diese ist jedoch nicht rechtsfähig und organisiert sich als Gesamthandsgemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erben das Erbe nur gemeinschaftlich verwalten können. Jeder Erbe hat jedoch die Möglichkeit, über seinen Anteil am Nachlass frei zu verfügen.

Wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag die Erbfolge festgelegt hat, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Sie gilt jedoch nur für den Teil des Nachlasses, der durch die Anordnungen des Erblassers abgedeckt ist. Für den übrigen Teil des Nachlasses bleibt die gesetzliche Erbfolge weiterhin gültig.

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