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Rechtsanwalt Sozialrecht Bad Sobernheim

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Wofür sind 164 Milliarden Euro vorgesehen?

Im Jahr 2021 betrugen die Ausgaben für das Arbeits- und Sozialministerium in der Bundesrepublik Deutschland insgesamt 164 Milliarden Euro. Die Frage stellt sich, ob diese Ausgaben gerechtfertigt sind. Artikel 20 des Grundgesetzes (GG) stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland ein demokratischer und sozialer Bundesstaat ist und somit das Sozialrecht verfassungsrechtlich garantiert ist.

Entstehung des Sozialrechts

Im Mittelalter lag die Verantwortung für die Unterstützung Bedürftiger vor allem bei den Kirchen. Organisationen wie die Caritas und die Diakonie, die heute noch große Trägergesellschaften sind, beriefen sich dabei auf das christliche Gebot der Nächstenliebe. Auch Genossenschaften, Innungen und Zünfte sorgten für ihre Mitglieder vor. Mit dem Aufkommen des modernen Nationalstaats im industriellen Zeitalter wuchsen auch die sozialen Probleme in den Städten mit der wachsenden Bevölkerung. Otto von Bismarck, damaliger Reichskanzler, reagierte auf diese drängende soziale Frage mit seinen Sozialistengesetzen. Dabei wurden unter anderem eine Unfallversicherung, Rentenversicherung und Krankenversicherung eingeführt. So hatte Deutschland im späten 19. Jahrhundert als erstes Land der Welt eine staatlich organisierte Sozialhilfe. Seit den 1970er Jahren hat der Gesetzgeber mehrere Sozialgesetzbücher erlassen, um die verschiedenen Sozialgesetze zu vereinheitlichen. Inzwischen gibt es 12 Sozialgesetzbücher (SGB I bis SGB XII; SGB XIV tritt 2024 in Kraft) mit insgesamt etwa 2.700 Paragrafen. Die staatliche Hilfe ist in drei Teile, die sogenannte „moderne Trias“, organisiert. Diese umfasst:

  1. Vorsorge (Sozialversicherung)
  2. Entschädigung (Opferentschädigung & Kriegsopferfürsorge)
  3. Hilfe bzw. Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung)

Auch für Unternehmen ist das Sozialrecht von Interesse. Sie haben zahlreiche Informations- und Leistungspflichten. Die Sozialbehörden überprüfen diese durch Betriebsprüfungen. Bei Fehlern drohen im schlimmsten Fall der Entzug der Gewerbeerlaubnis oder strafrechtliche Konsequenzen.

Wir bieten eine umfassende und kompetente Beratung zu allen Fragen des Sozialrechts.

Die grundlegende Säule des Sozialrechts - Was versteht man unter Sozialversicherungen?

Sozialversicherungen (wie Kranken-, Pflege-, Unfall-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) dienen dazu, die Bürger vor Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Arbeitslosigkeit abzusichern. Die Versicherungsträger selbst erbringen keine Leistungen, übernehmen jedoch die Kosten für Vertragsärzte und Krankenhäuser. Allgemeine Vorschriften sind im Sozialgesetzbuch I (SGB I) festgelegt und werden durch Regelungen im Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ergänzt. Die Beitragssätze werden regelmäßig an die wirtschaftlichen Bedingungen angepasst.

Die Beitragssätze für 2021 sind:

– 2,60 % für die Arbeitslosenversicherung

– 14,60% für die Krankenversicherung

– 18,60% für die Rentenversicherung

– 3,05% für die Pflegeversicherung.

Die Beiträge werden jeweils hälftig vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer übernommen und mit dem Arbeitslohn verrechnet. Versicherungspflicht besteht für jede Person, die versicherungspflichtig beschäftigt ist. Auch arbeitnehmerähnliche Selbstständige, also sogenannte Scheinselbstständige, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Im Rahmen von Betriebsprüfungen überwachen die Behörden regelmäßig die Arbeitgeber. Es ist wichtig, die spezifischen Besonderheiten zu kennen, um Ihren Fall bestmöglich bearbeiten zu können.

 

Krankenversicherung (GKV)

Die gesetzliche Krankenversicherung wird durch das Sozialgesetzbuch V (SGB V) geregelt. Personen, die nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, werden von der Solidargemeinschaft getragen. Als Versicherter hat man die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Krankenkassen zu wählen. Die verschiedenen Kassenarten können regional (z.B. Allgemeine Ortskrankenkassen AOK) oder beruflich (z.B. Betriebskrankenkassen BKK und Innungskrankenkassen IKK) organisiert sein. Die übernommenen Leistungen reichen von der Vorsorge und Prävention über die Behandlung bis hin zum Krankengeld. Das Krankengeld soll einen Ausgleich für eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bieten. Es gilt auch als „Kinderkrankengeld“ bei Erkrankung des Kindes.

Die Pflegeversicherung (PV)

Die Regelungen zur Pflegeversicherung sind im Sozialgesetzbuch XI (SGB XI) festgelegt. Diese Regelungen gelten auch für Privatversicherte. Seit 2016 wurden das Pflegestärkungsgesetz II und III (PSG II, III) eingeführt. Diese Gesetze organisieren die Unterstützung von pflegebedürftigen Personen. Das zentrale Kriterium ist die Pflegebedürftigkeit, die mithilfe von verschiedenen Bewertungsmodulen begutachtet wird. Jede Krankenkasse muss eine Pflegekasse einrichten, die die Finanzierung von Leistungen wie Pflegegeld, Pflegesachleistungen und stationärer Pflege übernimmt.

Sie haben eine falsche Einstufung erhalten? Ihnen werden nicht die Leistungen entsprechend Ihres Pflegebedarfs gewährt? Akzeptieren Sie das nicht einfach.

Die gesetzliche Unfallversicherung (GUV)

Die Unfallversicherung ist durch das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) geregelt. Wenn Arbeitsunfälle, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren oder Berufskrankheiten auftreten, tritt die gesetzliche Unfallversicherung in Kraft. Die Versicherungsträger werden im SGB VII separat aufgeführt und umfassen die gewerblichen Berufsgenossenschaften (wie z.B. BG BAU), die Sozialversicherungen für Landwirtschaft, Forst & Gartenbau (SVLFG) und die Unfallkassen für den öffentlichen Dienst.

Sie geben an, dass Sie einen Unfall hatten und die Versicherung den Zusammenhang mit der Arbeit bestreitet? Wir sind für Sie da in Sachen Arbeitsunfälle und wissen, wie man rechtlich dagegen vorgehen kann. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die richtigen Einsprüche und Rechtsmittel einzulegen.

Die Rentenversicherung (DRV)

Der Schutz vor Risiken des Alters, der Erwerbsminderung oder dem Tod ist das Ziel der Rentenversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherungsträger sind der Bund und die 15 Anstalten in den jeweiligen Regionen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI). Das gesetzliche Renteneintrittsalter liegt bei 67 Lebensjahren, es gibt jedoch Möglichkeiten wie die Teilzeitrente oder den vorzeitigen Renteneintritt. In Fällen von Krankheit oder Behinderung stellt sich häufig die Frage nach einer Erwerbsminderung, die auch Auswirkungen auf den Rentenanspruch hat.

Nicht genug Rente bekommen? Angst vor einer Rentenkürzung bei vorzeitigem Renteneintritt? Lassen Sie sich jetzt beraten und stellen Sie sich der Rentenversicherung.

Die Arbeitslosenversicherung (ALV)

Insbesondere während der Corona-Zeiten sprang die Arbeitslosenversicherung für Menschen in Not ein. Die Bestimmungen zur Arbeitslosenversicherung sind im Sozialgesetzbuch III (SGB III) festgelegt. Das Ziel dieser Versicherung ist es, arbeitslosen Menschen den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Die zuständige Behörde in Deutschland ist die Bundesagentur für Arbeit, die eng mit kommunalen Behörden wie dem Jobcenter zusammenarbeitet. Zu den Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit gehören die Arbeitsvermittlung, Berufsberatung und die Zahlung von Entgeltersatzleistungen. Hierzu gehören insbesondere das Arbeitslosengeld I, das Arbeitslosengeld II (auch als Hartz IV bekannt) sowie das Kurzarbeitergeld, das während der COVID-19-Pandemie häufig in Anspruch genommen wurde.

Wurden Ihre Sozialleistungen gekürzt? Verwehrt Ihnen das Arbeitsamt Leistungen, die Ihnen zustehen? Die Sachverhalte im Sozialrecht sind komplex und da es um Ihre individuelle Lebenssituation geht, sollten Sie sich von einem Fachanwalt beraten lassen. Nur so können Sie sicherstellen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht verlieren.

Wer erhält Entschädigung gemäß der zweiten Säule des Sozialrechts?

Der Bürger hat einen Anspruch auf Entschädigung, der aus dem Aufopferungsgedanken heraus entstanden ist. Dieser Anspruch basiert auf dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), welches ab dem 01. Januar 2024 als Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) zu den anderen Sozialgesetzbüchern gehört. Ursprünglich wurde das BVG zur Entschädigung von Soldaten, Kriegsopfern und Hinterbliebenen verwendet. Es wird jedoch auch auf andere Fälle wie Impfschäden (IfSG), Entschädigung von Opfern von Straftaten (OEG) oder SED-Unrecht in der ehemaligen DDR (StrRehaG) angewendet. Die Versorgungsämter oder Ämter für Soziales (ASA) sind je nach Bundesland entweder kommunal oder auf Landesebene organisiert. In einigen Bundesländern sind sie auch für das Elterngeld bzw. Erziehungsgeld zuständig.

 

Die dritte Säule des Sozialrechts – Hilfe & Förderung

Die Sozialhilfe ist im Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) geregelt. Sie soll jedem in schwierigen Lebensphasen eine menschenwürdige Grundsicherung garantieren. Das soziokulturelle Existenzminimum umfasst auch die Teilhabe am kulturellen, politischen und gesellschaftlichen Leben. Der Sozialhilfeträger, das Sozialamt, ist meist eine kommunale Einrichtung. Der Name variiert von Kommune zu Kommune (oftmals: Amt für Jugend und Familie / Amt für Soziales und Wohnen usw.). In Abhängigkeit von den einzelnen Bundesländern können für bestimmte Anliegen auch spezielle Behörden zuständig sein. Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn kein Einkommen, Vermögen oder andere Ansprüche wie Wohngeld oder Elterngeld vorhanden sind, da sie nachrangig ist. Die Höhe der ausgezahlten Grundsicherung richtet sich nach Bedarfsstufen. Die Leistungen umfassen Unterstützung für den Lebensunterhalt, bei Erwerbsminderung oder Behinderung. Leistungen an Ausländer oder Asylbewerber werden grundsätzlich nicht im Rahmen der Sozialhilfe erbracht. Hilfen für Asylbewerber basieren auf dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gilt für Schüler und Studenten. Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) richtet sich an Handwerker.

Befinden Sie sich in einer Situation, in der Sie dringend auf Zahlungen vom Amt warten? Gibt es Zahlungsengpässe, weil das Amt seine Zahlungen verzögert? Sind Ihre Strom-, Gas- oder Heizungsversorgung unterbrochen worden? Erfahren Sie eine unangemessen lange Bearbeitungszeit für Ihre Anträge beim Amt? Anstatt einfach zu warten, sollten Sie handeln!

Für welche Angelegenheit ist welches Gericht zuständig?

Die Sozialgerichtsbarkeit ist eine separate Instanz neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Im Allgemeinen ist das Sozialgericht zuständig. Das Landessozialgericht fungiert als Berufungs- und Beschwerdeinstanz, während das Bundessozialgericht (BSG) die Revisionsinstanz bildet. Vor einem Sozialgericht werden öffentlich-rechtliche Streitigkeiten des Sozialrechts verhandelt, gemäß dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dazu zählen unter anderem Angelegenheiten der:

  1. Sozialversicherung
  2. Grundsicherung (Arbeitslosengeld II – Hartz IV)
  3. Asylbewerberleistungen
  4. Feststellung von Behinderung
  5. Entschädigung und Fürsorge
  6. Lohnfortzahlung bei Krankheit

Das Sozialgericht kann allerdings erst aktiv werden, wenn zuvor das Anliegen in einem Widerspruchsverfahren durch einen Sozialträger abgelehnt wurde. In Eilfällen kann ein beschleunigtes Verfahren angestrengt werden. Wenn die Behörde eine längere Bearbeitungsdauer aufweist, kann eine Untätigkeitsklage in Erwägung gezogen werden.

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Während der Corona-Pandemie fanden vor den Sozialgerichten häufig Verhandlungen zum Sozialrecht statt. Das Bundessozialgericht entschied, dass der Weg vom Bett ins Homeoffice als Arbeitsweg anzusehen ist, da er im Interesse des Arbeitgebers liegt. Wenn also jemand in den eigenen vier Wänden stürzt, gilt dies als Arbeitsunfall. Es gab jedoch Uneinigkeit unter den Gerichten, ob das Sozialamt verpflichtet ist, medizinische FFP2-Masken bereitzustellen. Es wurde in Betracht gezogen, dass Verordnungen nur eine Tragepflicht für Alltagsmasken vorsehen, aber nicht für FFP2-Masken. In der Pandemie entfallen auch andere Leistungen der Grundsicherung, die normalerweise beim Regelbedarf des Arbeitslosengeldes II berücksichtigt werden. Entschädigungen dürfen jedoch nicht bei der Berechnung des Hartz-IV-Satzes berücksichtigt werden. Eine Entschädigung aufgrund eines langwierigen Vorverfahrens kann nicht als Einkommen angerechnet werden und ist somit von der Bedarfsberechnung ausgenommen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat auch entschieden, dass Sanktionen aufgrund von Pflichtverletzungen teilweise verfassungswidrig sind. Kürzungen der Leistungen sind zwar möglich, müssen aber im Verhältnis stehen. Auch in der Gesetzgebung gibt es Veränderungen. Im Januar 2024 tritt das im Jahr 2019 erlassene Sozialgesetzbuch XIV (SGB XIV) in Kraft.

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Häufige Fragen (FAQ)

Die staatliche Unterstützung ist in eine dreiteilige Struktur, die als „moderne Trias“ bezeichnet wird, aufgeteilt. Sie umfasst folgende Bereiche: Vorsorge (Sozialversicherung), Entschädigung (Opferentschädigung und Kriegsopferfürsorge) sowie Hilfe beziehungsweise Förderung (Wohngeld, Sozialhilfe und Grundsicherung).

Ein Impfschaden entsteht als wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Nachteil infolge einer Schutzimpfung. Der Anspruch auf Entschädigung kann gemäß dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) in Verbindung mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geltend gemacht werden. Der konkrete Anspruchsgegner hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Wenn es Kürzungsgründe gibt, hat das Sozialamt das Recht, das Arbeitslosengeld II (auch bekannt als Hartz-4) in Staffelform zu kürzen. Doch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) stellt klar, dass diese Kürzungen höchstens 30% betragen dürfen.

Es ist erforderlich, dass der Unfall eine direkte Verbindung zur beruflichen Tätigkeit hat und nicht als Nebentätigkeit betrachtet werden kann. Wenn ein Unfall auf dem Weg zur oder von der Arbeit passiert, nennt man dies einen „Wegeunfall“. In diesem Fall steht der Arbeitnehmer unter dem speziellen Versicherungsschutz des Arbeitsrechts.

Wenn die Rentenberechnung fehlerhaft ist, haben Sie die Möglichkeit, gegen den Rentenbescheid Widerspruch einzulegen. Dies ist auch bei älteren Bescheiden möglich. Der Anspruch auf Nachzahlung erstreckt sich jedoch maximal auf einen Zeitraum von 4 Jahren. Wenn Ihr Widerspruch abgelehnt wird, können Sie vor dem Sozialgericht Klage einreichen.

Die Sozialversicherungspflicht hängt vom Einkommen ab. Wenn der Bruttolohn im Monat über 450 EUR liegt, müssen Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden. Auch Empfänger von ALG I und II sind sozialversicherungspflichtig. Geringfügig Beschäftigte sind von der Sozialversicherungspflicht befreit, während bei Geschäftsführern die Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sind.

Wenn die objektiven Kriterien eines Arbeitnehmers erfüllt sind, muss dieser als sozialversicherungspflichtig angemeldet werden. Falls er jedoch fälschlicherweise als freiberuflicher Auftragnehmer bezeichnet wird, um Versicherungsbeiträge zu sparen, wird er als Scheinselbständiger betrachtet. Nach einer Betriebsprüfung führt die Scheinselbständigkeit dazu, dass der Freiberufler-Status verloren geht und Versicherungsbeiträge nachgezahlt werden müssen.

Die Rentenversicherungsträger führen in regelmäßigen Abständen von mindestens 4 Jahren eine Betriebsprüfung durch. Dabei wird die korrekte Zahlung der Beiträge und Abgaben des Arbeitgebers an die Sozialversicherungen überprüft.

Gemäß dem Sozialgesetzbuch V ist es möglich, durch die Befreiung von der Versicherungspflicht in die Privatversicherung zu wechseln. Im Grunde kann sich jeder, der sozialversicherungspflichtig ist, davon befreien lassen. Allerdings wirkt sich eine Verbesserung des Beitrags-Versicherungsleistungs-Verhältnisses erst ab höheren Einkommen aus.

Gegen die Entscheidung der Pflegekasse, den Pflegegrad festzulegen, kann innerhalb von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Um die Frist einzuhalten, genügt ein formloses Schreiben, in dem der Widerspruch erklärt wird. Eine ausführliche Begründung kann innerhalb von weiteren 4 Wochen nachgereicht werden. Wenn der Widerspruch abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen.

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